Den Sachverhalt zum Fall finden Sie in der Ausgabe 10/2014 der Zeitschrift
DVP – Fachzeitschrift für die öffentliche Verwaltung
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Ergänzungsmaterial
Hier haben wir Ihnen Ergänzungsmaterial zur Fall-Lösung bereitgestellt.
§2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. (…)
(3)Gebäude sind in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1.Gebäudeklasse 1:
a) freistehendes Gebäude mit einer Höhe von bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche (….).
(13) Baumaßnahme ist die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage oder (…).
(14) Bauprodukte sind
1. aus Baustoffen, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
(16) Öffentliches Baurecht sind die Vorschriften dieses Gesetzes, (…)
§ 52 Bauherrin und Bauherr
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihr oder ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.
§ 59 Genehmigungsvorbehalt
(1) Baumaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung), soweit sich aus den §§ 60 bis 62, 74 und 75 nichts anderes ergibt.
§ 62 Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen
(1) Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung
1. von Wohngebäuden (…) in Kleinsiedlungsgebiete oder als reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete (….) wenn die in den Nummern 1 bis 3 genannte Baugebiete durch Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches festgesetzt sind (…).
§ 72 Durchführung genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen
(1) Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden. (…)
§ 79 Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen
(1) Widersprechen bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen den öffentlichen Baurecht oder ist dies zu besorgen, so kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind. Sie kann namentlich
1. die Einstellung rechtswidriger oder die Ausführung erforderlicher Arbeiten verlangen, (…)
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann ihre Anordnungen an die Personen richten, die nach den §§ 57 bis 62 verantwortlich sind (…)
(4) Die Bauaufsichtsbehörde soll vor Anordnungen nach Absatz 1 die Angelegenheit mit dem Betroffenen erörtern, sofern die Umstände nicht ein sofortiges Einschreiten erfordern.
Hier finden Sie weitere Hinweise zur Vertiefung des Themas.
OVG Koblenz, Verwirkung bauordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse, DVP 2014, S. 170 ff. (PDF)
Lösung: Fall 1 – Das neue Wohnhaus
Hier finden Sie die Lösung des Falles und können sie mit Ihrer Lösung vergleichen.
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1. Arbeitsziel
Es ist zu prüfen, ob der Landkreis Diepholz die weiteren Bauarbeiten untersagen (Baueinstellung) kann.
2. Rechtmäßigkeit
Die beabsichtigte Anordnung der Baueinstellung1 ist dann rechtmäßig, wenn sie dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit entspricht (Art. 20 III GG). Sie darf in formeller und materieller Hinsicht nicht an Rechtsmängeln leiden (Vorrang des Gesetzes). Da aus Sicht von Herrn Schlich, der Adressat der beabsichtigten Maßnahme sein wird, ein eingreifender Verwaltungsakt erlassen werden soll, benötigt die Bauaufsichtsbehörde für ihr Handeln eine Ermächtigungsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes).2
2.1 Rechtsgrundlage
Als Ermächtigungsgrundlage kommt § 79 Abs. 1, S. 1 und 2 Nr. 1 NBauO3 in Betracht.
2.2 Formelle Rechtmäßigkeit
Der Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig, wenn er hinsichtlich der Zuständigkeit, des Verfahrens und/oder der Form keine Rechtsmängel aufweist. Erörterungsbedürftig sind zunächst nur Fragen nach der Zuständigkeit des Landkreises und der ordnungsgemäßen Beteiligung des Herrn Schlich.
2.2.1 Zuständigkeit
Sachlich (und instanziell) zuständig sind nach den §§ 79 Abs. 1 S. 1, 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 NBauO regelmäßig die Landkreise. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG4. Da das strittige Baugrundstück im Landkreis Diepholz liegt, ist dieser auch die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
2.2.2 Verfahren
Nach § 79 Abs. 4 NBauO soll die Bauaufsichtsbehörde, hier also der Landkreis Diepholz, die Angelegenheit vor Anordnungen nach Absatz 1 mit dem Betroffenen erörtern, sofern die Umstände nicht ein sofortiges Einschreiten erfordern. Es soll eine Baueinstellung, und damit eine Maßnahme nach § 79 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 NBauO, angeordnet werden. Da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die ein Abweichen von der grundsätzlichen Erörterungspflicht rechtfertigen würden, muss vor Erlass der Anordnung zur Baueinstellung ein Erörterungsverfahren durchgeführt werden. Die Behörde genügt ihrer Pflicht zur Erörterung, wenn sie dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Maßnahme gibt.5 Mit Schreiben vom 10. November 2014 hat der Landkreis Herrn Krause mit der unzulässigen Bauausführung und der zu erwartenden Anordnung zur Baueinstellung konfrontiert. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Herrn Krause ist eine knappe, aber im Hinblick auf die besonderen Umstände, hier des in Kürze drohenden Weiterbaus, angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Der notwendige Dialog mit dem Betroffenen hat damit stattgefunden. Somit ist dem Erörterungsgebot nach § 79 Abs. 4 NBauO hinreichend Rechnung getragen worden.
2.2.3 Zwischenergebnis:
Der angefochtene Verwaltungsakt ist insoweit formell rechtmäßig.
2.3 Materielle Rechtsmäßigkeit
Der geplante Verwaltungsakt wäre materiell rechtmäßig, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorlägen und die Behörde die richtige Rechtsfolge ziehen würde.
2.3.1 Prüfung des Tatbestandes der Ermächtigungsgrundlage
Zu untersuchen ist zunächst, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 S. 1 NBauO vorliegen. Dies ist (u.a.) dann der Fall, wenn eine Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht widerspricht.
Eine Baumaßnahme stellt nach § 2 Abs. 13 (u.a.) die Errichtung einer baulichen Anlage dar. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 NBauO sind bauliche Anlagen u.a. mit dem Erdboden verbundene und aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.6 Da Herr Krause mit dem Bau eines Wohnhauses in konventioneller Bauweise und damit aus Bauprodukten (§ 2 Abs. 14 Nr. 1 NBauO) begonnen hat und dieses über ein Fundament mit dem Erdbogen verbunden ist, handelt es sich hier um die Errichtung einer baulichen Anlage und damit um eine Baumaßnahme.7
Diese Baumaßnahme könnte dem öffentlichen Baurecht widersprichen. Zum öffentlichen Baurecht gehören nach § 2 Abs. 16 NBauO auch die Vorschriften der NBauO. Hier könnte ein Verstoß gegen § 72 Abs. 1 NBauO gegeben sein. So darf nach § 72 Abs. 1 S. 1 NBauO mit einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahme nicht vor der Erteilung der Baugenehmigung begonnen werden. Da die Errichtung des Wohnhauses eine Baumaßnahme darstellt, könnte nach § 59 Abs. 1 NBauO eine Baugenehmigung erforderlich sein. Eine andere Beurteilung wäre nur dann gegeben, wenn eine Ausnahmevorschrift greift. Hier könnte eine Ausnahme von der Baugenehmigungspflicht nach § 62 NBauO in Betracht kommen. Danach können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngebäude genehmigungsfrei errichtet werden. Hier soll ersichtlich ein Wohngebäude im Sinne des § 2 Abs. 8 NBauO errichtet werden. Zudem ist das geplante Gebäude der Gebäudeklasse I zuzuordnen, da es sich um ein freistehendes Gebäude handeln wird, dass mit einer Höhe von 6,85 und einer Grundfläche von 125 und nur einer Nutzungseinheit die Obergrenzen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 NBauO deutlich unterschreitet. Weiter muss dieses Baugrundstück im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB liegen, der bestimmte Festsetzungen enthält. Das Baugrundstück wird aber gerade nicht vom Geltungsbereich eines Bebauungsplanes erfasst, es liegt vielmehr im Bereich des sog. unbeplanten Innenbereiches. Damit liegt keine Genehmigungsfreiheit nach § 62 NBauO vor. Andere Vorschriften, die eine Genehmigungsfreiheit begründen würden oder aber eine Prüfungspflicht entbehrlich8 machten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Herr Krause verwirklicht also das Bauvorhaben ohne die erforderliche Baugenehmigung. Damit widerspricht die Baumaßnahme der NBauO und insoweit dem öffentlichen Baurecht.
Zwischenergebnis:
Der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage ist erfüllt.
2.3.2 Rechtsfolge der Ermächtigungsgrundlage
Ausdrücklich bestimmt § 79 Abs. 1 S. 1 NBauO, dass die Bauaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen kann. Damit sieht die Rechtsfolge Ermessen vor. Die Ermessensausübung hat sich dabei an § 40 VwVfG zu orientieren.9 Die Maßnahme muss dem Zweck der Ermächtigung entsprechen und die gesetzlichen Grenzen einhalten. Die Maßnahme entspricht dem Zweck der Ermächtigung, da mit der Einstellung der Bauarbeiten das rechtswidrige Bauen unterbunden wird. Sachfremde Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich.
Zudem müssen auch die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden. § 79 Abs. 1 S. 2 NBauO formuliert zwar keinen abschließenden Katalog möglicher Anordnungen, doch bewegt sich die Anordnung, die Bauarbeiten einzustellen, im Rahmen der ausdrücklichen in § 79 I 2 Nr. 1 Var. 1 NBauO genannten Maßnahmen. Zudem hat die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist (§ 4 Nds. SOG10). Die Maßnahme ist geeignet, wenn sie den Zweck erreicht bzw. ihn zumindest fördert. Mit der Baueinstellung wird die unzulässige Bauausführung unterbunden. Die Maßnahme vermag den Zweck zu erreichen. Sie ist damit geeignet. Sie ist erforderlich, wenn die Baueinstellung diejenige Maßnahme ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen wird (vgl. § 4 Abs. 1 Nds. SOG). Ein weniger belastendes Mittel aber gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Damit ist die Maßnahme auch erforderlich. Fraglich ist jedoch, ob die Baueinstellung auch angemessen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Anordnung nicht zu einem Nachteil führt, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (§ 4 Abs. 2 Nds. SOG). Ein erkennbares Missverhältnis würde dann vorliegen, wenn die privaten Interessen des Herrn Krause, gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen würden. Für Herrn Krause spricht, dass er bereits Verträge über einzelne Gewerke geschlossen hat und bei einer Verzögerung des Baufortschrittes mit finanziellen Einbußen rechnen muss. Er muss u.U. zudem mit der Zahlung von Vertragsstrafen rechnen. Ferner kann er seine Mietwohnung nicht termingerecht räumen, wenn das Bauvorhaben erst verspätet fertiggestellt werden sollte. Dies würde auch zu Problemen für die neuen Mieter führen, die dann die Mietwohnung nicht rechtzeitig beziehen könnten. Auch ist ein Bauantrag gestellt worden, der zwischenzeitlich zudem vervollständigt wurde. Die zeitliche Verzögerung lag nicht in seinem Verantwortungsbereich, vielmehr gab es in dem von ihm beauftragen Architektenbüro unvorhersehbare Probleme (Krankheit Mitarbeiter). Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen. Hierzu zählen die Aspekte der Sicherung der Rechtsordnung, Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile durch vorzeitigen Baubeginn, nicht abschätzbares Gefahrenpotenzial, Vermeidung einer negativen Vorbildfunktion und Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen. Ein Einschreiten ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn den öffentlichen Belangen ein höheres Gewicht zukommt. Zunächst dient die Baueinstellung dazu, den zeitlichen Vorteil, den der Bauherr gegenüber dem rechtstreuen Bürger hat, zu unterbinden. Dies hat der Bauherr auch hinzunehmen, da andernfalls die Behörde einer ungleichen Behandlung von Bürgern und damit einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Vorschub leisten würde. Da der bereits vorhandene Baukörper unangetastet bleibt, entsteht insoweit auch kein Substanzverlust für den Bauherrn. Zudem dient das Prüfungsverfahren dazu, Gefahrenpotentiale für den Bauherrn aber auch unbeteiligte Dritte auszuschließen. Eine andere Beurteilung könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn das Vorhaben zwar formell rechtswidrig, aber offenkundig materiell rechtmäßig ist.11 Eine derartige Situation ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr ist noch ein eingehendes Prüfungsverfahren durchzuführen, um die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Vorhabens beurteilen zu können. Ein genehmigungsbedürftiges, aber bisher nicht genehmigtes Bauvorhaben stellt ein Gefahrenpotential dar, das so gerade nicht hingenommen werden kann.12 Hier kommt dem Gesundheitsschutz besonderes Gewicht zu. Gerade unter dem Aspekte eines evtl. nicht ausreichender Standsicherheit des Baukörpers sind Gesundheitsgefahren nicht auszuschließen. Die zeitliche Verzögerung des Prüfungsverfahrens fällt zudem in den Verantwortungsbereich des Bauherrn. Es geht auch zu seinen Lasten, dass er ein Büro ausgewählt hat, dass nicht in der Lage war, rechtzeitig einen prüffähigen Bauantrag vorzulegen. Die angeführten wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn müssen zurückstehen, denn eine rechtswidrig errichtete bauliche Anlage wird von der Rechtsordnung missbilligt. Zudem kann nur durch die Baueinstellung der Umgehung baurechtswidriger Vorschriften durch die Schaffung vollendeter Tatsachen entgegengewirkt werden. Die Gewichtung der verschiedenen Aspekte zeigt, dass den öffentlichen Gesichtspunkten ein deutlich höheres Gewicht zukommt. Die Baueinstellung ist damit auch angemessen.
2.3.4 Adressat der Anordnung
Herr Krause ist dann der richtige Adressat der Bausperre, wenn er zu den verantwortlichen Personen nach § 79 Abs. 1 S. 3 i.V.m. §§ 52 bis 56 NBauO zählt. Der Bauherr ist nach § 52 Abs. 1 NBauO dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Herr Schlich ist Bauherr und zudem in der Lage durch Einstellung der Bauarbeiten die baurechtswidrigen Aktivitäten zu unterbinden. Er ist damit der richtige Adressat der Bausperre.
2.3.5 Zwischenergebnis:
Die Maßnahme ist damit ermessensgerecht. Folglich ist, da auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen, der beabsichtigte Verwaltungsakt materiell rechtmäßig.
3. Entscheidungsvorschlag
3.1 Der Landkreis Diepholz ordnet die Baueinstellung an.
3.2 Es ist nun zu klären, welche weiteren formellen Aspekte13 zu berücksichtigen sind:
3.2.1 Form des Verwaltungsakts
3.2.1.1 Schriftlichkeit und äußere Gestaltung
Da die NBauO keine Anforderungen hinsichtlich der Form dieses Verwaltungsakts formuliert, entscheidet der Landkreis nach pflichtgemäßem ERmessen, in welcher Weise er den Verwaltungsakt erlassen will. Nach § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG kann er schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Hier empfiehlt sich aus Beweissicherungsgründen die Schriftform. Sodann muss die äußere Gestaltung des Verwaltungsaktes den Vorgaben des § 37 Abs. 3 VwVfG genügen.
3.2.1.2 Begründung
Grundsätzlich sind nach § 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG schriftliche Verwaltungsakte Begründung zu versehen, sofern keine Ausnahme nach Abs. 2 greift. Eine Ausnahme ist nicht ersichtlich. Damit muss dieser Verwaltungsakt mit einer Begründung versehen werden. Die Begründung muss den Anforderungen des § 39 Abs. 1 S. 2 und S. 3 VwVfG entsprechen.
3.2.1.3 Rechtsbehelfsbelehrung
Nach § 37 Abs. 6 ist dem VA eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, da dieser der Anfechtung unterliegt.. So kann die Rechtsbehelfsfrist nach § 58 Abs. 1 VwGO auf einen Monat begrenzt werden. Diese Belehrung muss den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügen. Zur Nennung der Mindestbestandteile einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung gehört auch der Hinweis auf den maßgeblichen Rechtsbehelf. Fraglich ist nun, welcher Rechtsbehelf in Betracht kommt. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO ist regelmäßig vor Erhebung einer Anfechtungsklage die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren zu überprüfen.14 In einem möglichen Klageverfahren käme hier eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) in Betracht, da der Betroffene die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren würde (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Ausnahmsweise kann nach § 68 Abs. 1 S. 2 1. HS von der Durchführung eines Vorverfahrens abgesehen werden, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist. Ein entsprechender Ausschluss des Vorverfahrens konnte durch das Nds. AGVwGO bestimmt worden sein. Nach § 8 a Abs. 1 des Nds. AG VwGO entfällt vor Erhebung der Anfechtungsklage regelmäßig ein Vorverfahren, es sein denn, es greift eine Ausnahme nach Abs. 3. So kommt eine Ausnahme nach § 8 a Abs. 3 Nr. 3 a Nds. AG VwGO in Betracht, wenn der Verwaltungsakt auf eine Rechtsgrundlage der NBauO gestützt wird. Mit § 79 Abs. 1 NBauO ist dies der Fall. Damit kommt als Rechtsbehelf der Widerspruch in Betracht.
3.2.2 Zwischenergebnis
Der beabsichtigte Verwaltungsakt entspricht somit (auch) allen weiteren formellen Voraussetzungen.
3.3 Wirksamkeit und Bekanntgabe
Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Verwaltungsakte der Bekanntgabe (§ 43 Abs. 1VwVfG) 15. Es ist zweckmäßig, den schriftlichen Verwaltungsakt zuzustellen (§ 41 V VwVfG, § 1 I NVwZG16, § 2 VwZG). Es bietet sich hier die Zustellung mittels Zustellungsurkunde an (§ 3 VwZG).
3.4 Ergebnis
Es wird eine schriftliche Baueinstellung ausgesprochen, die mittels Zustellungsurkunde zuzustellen ist.
– Aufgabenstellung 2 –
Bescheidentwurf17
Landkreis Diepholz
Der Landrat
Hauptstr. 4 – 30001 Diepholz
Diepholz, den 15.November 2014
AZ.: 134/3/2014
1. ZU
Herrn
Sebastian Krause
Rembertistraße 44 ab: 15. November 2014
28005 Bremen
Bauvorhaben: Errichtung Wohnhaus in Syke
Sehr geehrter Herr Kruse,
1. hiermit wird die Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung eines Wohnhauses auf Ihrem Grundstück in 28877 Syke, Nienburger Str. 14 a angeordnet.
2. Sofern Sie diese Anordnung nicht beachten, werde ich ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 € gegen Sie festsetzen, was ich hiermit androhe.
3. Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen.
Begründung:
Zu 1)
Sie haben damit begonnen, auf Ihrem 745 m² großen Grundstück in Syke, Nienburger Str. 14 a ein Einfamilienhaus zu errichten. Bisher sind die Kellersohle gegossen und die Kellerwände errichtet worden. In Kürze soll die Fertigbetondecke gelegt werden. Es wurde zwar ein Bauantrag gestellt, die begehrte Baugenehmigung konnte bisher jedoch noch nicht erteilt werden. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass von Ihnen noch nicht alle erforderlichen Prüfunterlagen vorgelegt worden sind.
Nach § 79 Abs. 1 Nds. Bauordnung (NBauO18) bin ich berechtigt, die Einstellung rechtswidriger Arbeiten zu verlangen. Die von Ihnen eingeleiteten Bauarbeiten widersprechenden dem öffentlichen Baurecht. So ist es nach § 72 Abs. 1 NBauO verboten, vor Erteilung der Baugenehmigung mit der Baumaßnahme zu beginnen. Die Errichtung eines Wohnhauses stellt eine Baumaßnahme dar, die nach § 59 Abs. 1 NBauO der Baugenehmigungspflicht unterliegt. Zwar dürfen bestimmte Baumaßnahmen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Ihr Vorhaben fällt aber nicht unter diese Ausnahmevorschriften. Insbesondere handelt es sich nicht um eine sog. sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme im Sinne des § 62 NBauO. Eine Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit ist, dass die Baumaßnahme in einem Bereich verwirklicht wird, für den ein Bebauungsplan existiert. Dies ist hier gerade nicht geben. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich gegenwärtig allein nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Damit ist der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage erfüllt.
Das mir eingeräumte Ermessen habe ich nach § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ausgeübt. Die Bausperre entspricht dem Zweck des Gesetzes, da allein Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr für diese Anordnung maßgeblich sind. Auch werden die gesetzlichen, die vor allem durch den Gesetzsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt werden, eingehalten. Die Baueinstellungsanordnung ist geeignet, Gefahren, die von dem ungenehmigten Bauen ausgehen, zu vermeiden. Zudem ist sie erforderlich, da ein weniger belastendes Mittel nicht ersichtlich ist. Sie ist auch angemessen, da Ihre Interessen gegenüber den Interessen der Öffentlichkeit zurückstehen müssen. Von Ihnen werden vorwiegend finanzielle Gesichtspunkte angeführt, die mich veranlassen sollen, von der Bausperre abzusehen. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen. Es gilt die Rechtsordnung zu wahren. Zudem wird Ihnen durch die Baueinstellungsanordnung nur der ungerechtfertigte Vorteil, den Sie sonst gegenüber dem rechtstreuen Bürgern hätten, genommen. Zudem dient das Prüfungsverfahren der Klärung der Frage, ob das Vorhaben so, wie geplant überhaupt verwirklicht werden kann. Nur so können Gefahren vermeiden werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Bausperre, sofern die beantragte Baugenehmigung erteilt wird, nur zu einer zeitlichen Verzögerung des Projektes führt. Ein Substanzverlust ist nicht zu erkennen. Auch ist zu berücksichtigen, dass es in Ihren Verantwortungsbereich fällt, dass das Baugenehmigungsverfahren noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Sie allein tragen die Verantwortung dafür, dass die erforderlichen Bauantragsunterlagen rechtzeitig vorgelegt werden.
Als Bauherr sind Sie nach § 52 NBauO auch als verantwortliche Person heranzuziehen.
Die Baueinstellungsanordnung entspricht damit der Rechtsordnung.
Zu 2)
Nach den §§ 64, 65 Abs. 1 Nr. 2, 67 und 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) bin ich berechtigt, ein Zwangsgeld bis höchstens 50.000 € anzudrohen, wenn Sie das Verbot nicht befolgen. Da ich erstmals eine Zwangsmaßnahme androhe, ist der Betrag, berücksichtigt man ihr wirtschaftliches Interesse daran, das Verbot des weiterbaus nicht zu befolgen, angemessen.
Zu 3)
Sie haben Anlass zu diesem Verfahren gegeben und damit Kosten zu tragen. Diese Entscheidung beruht auf § 1 Abs. 1 Baugebührenordnung in Verbindung mit dem Anhang 1 zur BauGB Ziff. 11.8. Gemäß § 13 des Nds. Verwaltungskostengesetzes bin ich berechtigt, Auslagenersetz zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus einem gesonderten Kostenfestsetzungsbescheid, den ich Ihnen in Kürze zusenden werde.
Hinweis:
Ausdrückweise weise ich darauf hin, dass Bauen ohne die erforderliche Baugenehmigung nach § 80 Abs. 1 Nr. 10 NBauO eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden kann. Ich behalte mir ausdrücklich die Einleitung eines Bußgeldverfahrens vor.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch beim Landkreis Diepholz, Hauptstr. 4, 30001 Diepholz einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
Hochst. 15.11.
2. Sollte Krause Widerspruch einlegen, ist zu klären, ob die sofortige Vollziehung der Bausperre nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wird.
3. Wvl. Sofort; OB durchführen, um zu prüfen, ob die Bausperre beachtet wird.
Fussnoten
1 Grundlegend zu den Anforderungen einer Baueinstellungsanordnung siehe Volkmann, JuS 1999, S. 544 ff; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 3. Aufl., Rdnr. 290 ff; VGH Mannheim NVwZ-RR 2005, S. 10; OVG Münster NVwZ 2005, S. 458; VGH Mannheim BauR 2005, S. 1461; zu den landesrechtlichen Eingriffsbefugnissen siehe Rotaug in: Weidemann/Rotaug/Barthel, Besonderes Verwaltungsrecht, 2009, S. 93 ff
2 Zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vgl. nur Zimmerling, VR 1993, S. 257 ff.; Wehr, JuS 1997, S. 231 ff. und S. 419 ff.. Ennuschat, JuS 1998, S. 905 ff.; ferner Maurer, Hartmut, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl., § 6 Rdnr. 6 ff.
3 Widersprechen bauliche Anlagen oder Grundstücke dem öffentlichen Baurecht, so kann die Bauaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen anordnen, um den baurechtswidrigen Zustand zu unterbinden; eingehend siehe Jäde, Fn. 2 , S. 15 ff.; siehe ferner Konrad JA 1998, S. 651 ff. Die Bauordnungen der anderen Bundesländer weisen durchweg eine vergleichbare Ermächtigungsgrundlage auf; siehe auch Überblick bei Jäde, S. 165 ff
4 Das VwVfG das Bundes findet nach § 1 Abs. 1 NVwVfG grundsätzlich auch in Niedersachsen Anwendung; Einzelheiten zu den Wechselbeziehungen zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Regelungen siehe Weidemann, Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) – Kommentar in: Praxis der Kommunalverwaltung, Nds, Loseblattsammlung, Einf. Ziff 1 ff; § 1 Rdnr. 1 ff; ferner Brandt, S. 164 ff in Brandt/Schinkel (Hrsg.), Staats- und Verfassungsrecht für Niedersachsen, Baden-Baden 2002; Weidemann, Nds.VBl. 2010, S. 263 ff. Durch die Verweisungsnorm des Landes Niedersachsen finden durchweg die Bestimmungen des Bundes in Niedersachsen Anwendung. Im weiteren Verlauf dieses Beitrages werden nur die Normen des VwVfG des Bundes genannt, es sei denn, das Landesrecht weist eigenständige verfahrensrechtliche Regelungen auf.
5 Große-Suchsdorf (Hrsg.), Niedersächsische Bauordnung –Kommentar, 9. Aufl., § 79 Rdnr. 95. Es würde zu kurz greifen, wenn die Bauaufsichtsbehörde ihrer Erörterungspflicht bereits dadurch genügen könnte, wenn sie dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Maßnahme gegeben hätte (so aber wohl Große-Suchsdorf, a.a.O.). Auch die entscheidungserheblichen Tatsachen sind offen zu legen. Zudem verlangt § 79 Abs. 4 NBauO, dass die Bauaufsichtsbehörde versucht, mit dem Betroffenen in einen Dialog zu treten. Erörterung verlangt daher gegenüber § 28 VwVfG „ein Mehr“, als lediglich dem Beteiligten die Gelegenheit zur Äußerung zugeben (Vertiefung Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 8. Aufl., § 28 Rdnr. 38).
6 Die NBauO erfasst auch (alternativ) den Aspekte: „auf dem Erdboden ruhend“. Eine Verbindung mit dem Erdboden ist auch dann gegeben, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfeste Bahnen begrenzt ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Es ist daher gut vertretbar, den Gesichtspunkt der „überwiegend ortsfesten Nutzung“ der Legaldefinition als (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) hinzuzufügen. Zwingend ist dies für § 2 Abs. 1 S. 1 Var. 1 NBauO jedoch nicht. Zum Begriff „bauliche Anlage“ siehe auch Rotaug, Fn. 2, S. 70 f.
7 Für den Erlass der Baueinstellungsverfügung ist es nicht zwingend erforderlich, dass ein gegen formelles Baurecht verstoßender Zustand bereits verwirklicht ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn objektive und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein solcher Zustand geschaffen werden soll; vgl. ThürOVG NVwZ-RR 2000, S. 578; Jäde, a.a.O., Rdnr. 293 m.N.: Diese Problematik spielt hier aber keine Rolle, da der vorhandene Bauzustand bereits als Baumaßnahme zu qualifizieren ist.
8 § 63 NBauO sieht zwar vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden kann; dies begrenzt zwar den Prüfungsumfang, macht aber das Genehmigungsverfahren an sich nicht entbehrlich.
9 Zu den Anforderungen einer Ermessensausübung und deren Begründung bei einer Baueinstellung siehe VGH Kassel BauR 1991, S. 447 und OVG Saarlouis NVwZ-RR 2007, S. 58; zu Ausbildungszwecken ist hier ein systematischer Ansatz gewählt worden. Auch erscheint es unter dem Aspekt „Bürgerorientierung“ und „Akzeptanz“ einer belastenden Verwaltungsentscheidung durchaus sachgerecht, sich nicht nur auf das rechtlich geforderte Mindestmaß einer Begründung einer Behördenentscheidung zu beschränken.
10 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stellt eine Ermessensgrenze dar; vgl. nur BVerwG DVBl. 1961, S. 247
11 Siehe nur Jäde, Fn. 2, Rdnr. 278 m.N.; kritisch OVG Münster NVwZ 1988, S. 369; OVG Berlin DÖV 1988, S. 841
12 Nach st. Rspr. des OVG Lüneburg kann eine Baueinstellung bereits dann angeordnet werden, wenn die notwendige Baugenehmigung fehlt; vgl. OVG Lüneburg NVwZ 1987, S. 170 m.N.. Eine andere Beurteilung ist allenfalls dann geboten, wenn die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens offensichtlich ist (Große-Suchsdorf, a.a.O, § 79 Rdnr. xx m.N.). Dies ist dann der Fall, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage genehmigungsfähig ist. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Einerseits fehlen die Bauantragsunterlagen. Andererseits sind neben der ordnungsrechtlichen Prüfung städtebauliche Aspekte zu beleuchten.
13 Siehe auch Fn. 7
14 Eingehend zur Statthaftigkeit eines Widerspruchs siehe Weidemann, VR 2006, S. 79 ff
15 Die Frage der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist keine Rechtmäßigkeits-, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung: zur Notwendigkeit der Klärung dieser Frage vgl. auch Büchner/Joerger, a. a. O., S. 33 f, vgl. zur grundlegenden Bedeutung der Bekanntgabe noch Maurer, a. a. O. S. 222 f.
16 Zur Wechselbeziehung von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften siehe auch Weidemann, Nds. VwZG-Kommentar, § 1 Erl. 1 in: Praxis der Kommunalverwaltung A 18 Nds
17 Der Bescheidentwurf orientiert sich an den Mustern 7 und 8 aus Bittorf/Drape/Globisch/Moldenhauer/Scheske/Weidemann, Bescheidtechnik, 2013, S. 56 ff.
18 Bei allen angegebenen Rechtsvorschriften sind dann jeweils auch die konkreten Quellen anzugeben.