Den Sachverhalt zum Fall finden Sie in der Ausgabe 04/2015 der Zeitschrift
DVP – Fachzeitschrift für die öffentliche Verwaltung
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Ergänzungsmaterial
Hier haben wir Ihnen Ergänzungsmaterial zur Fall-Lösung bereitgestellt.
Auszug aus der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
in der Fassung vom 25. August 2014
§2 Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Ordnung
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
1. die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367),
2. Erlaubnisse für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz nach § 44 Abs. 5 Halbsatz 2 StVO, ausgenommen für Bundesautobahnen und für die Bundesstraße 322 in der Gemeinde Stuhr zwischen der Kreuzung mit der Landesstraße 336 einschließlich der nördlichen Anschlussrampen der Anschlussstelle Groß Mackenstedt der Autobahn 28 und der Gemeindegrenze zur Stadt Delmenhorst,
3. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO für bestimmte Einzelfälle
a) für die Benutzung von Kraftfahrstraßen entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVO durch Kraftfahrzeuge des Schaustellergewerbes, deren durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 60 km/h beträgt,
b) von dem Verbot der Werbung und Propaganda außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO für Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Niedersächsischen Landtag und zu den nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz durchzuführenden Wahlen, jedoch nicht für Bundesautobahnen und die Bundesstraße 322 in der Gemeinde Stuhr zwischen der Kreuzung mit der Landesstraße 336 einschließlich der nördlichen Anschlussrampen der Anschlussstelle Groß Mackenstedt der Autobahn 28 und der Gemeindegrenze zur Stadt Delmenhorst,
c) von Park- und Halteverboten für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte.
(2) 1 Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern überträgt der Landkreis auf Antrag die Zuständigkeit für
1. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2 StVO,
2. die Anordnung von Maßnahmen nach § 45 StVO, ausgenommen die Anordnung flächendeckender Fahrverbote nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO und die Anordnung von Maßnahmen nach § 45 Abs. 8 StVO,
3. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO,
in Bezug auf Gemeindestraßen im Sinne des § 47 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG), auf sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 53 NStrG oder auf Verkehrsflächen, die straßenrechtlich nicht öffentliche Straßen, jedoch straßenverkehrsrechtlich öffentliche Verkehrsflächen sind. 2 Sinkt die Einwohnerzahl unter 10 001, so bleibt die Übertragung der Aufgaben unberührt. 3 Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde mit 10 000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern kann das für Verkehr zuständige Ministerium die Aufgaben nach Satz 1 auf diese übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist und der Landkreis zugestimmt hat. 4 Das für Verkehr zuständige Ministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.
(3) Die Gemeinden nehmen die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde wahr, soweit Maßnahmen zur Entfernung von Fahrzeugen wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften erforderlich sind.
Auszug aus dem Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
in der Fassung vom 24. September 1980 zuletzt geändert durch Gesetz vom
§2 Öffentliche Straßen
§14 Gemeingebrauch
§18 Sondernutzung
§19 Besondere Veranstaltungen
§23 Sonstige Nutzung
Auszug aus dem Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
vom 16. Dezember 2014
§80 Unstatthaftigkeit des Vorverfahrens
Vertiefende Hinweise
Hier finden Sie weitere Hinweise zur Vertiefung des Themas.
a) Straßenrecht des Bundes und der Länder im Vergleich (PDF)
b) Literatur
– Reineck, Karl-Michael, Allgemeines Staatslehre und Deutsches Staatsrecht, 15. Aufl., Rdnr. 297 bis 309 (Stichwort: Gleichheitsgrundsatz)
– Weidemann, Holger in: Weidemann/Barthel/lRotaug, Besonderes Verwaltungsrecht,
Seiten 133 bis 137 (Stichwort: Rechtsgrundlagen im Straßen- und Straßenverkehrsrecht)
Seiten 154 f. (Stichwort: Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung)
c) Rechtsprechung
– VGH Mannheim Beschl. vom 11.10.2006, DVP 2006, S. 170 f.
– OVG Münster Urt. vom 23.11.2011, DVP 201/wp-content/uploads/2018/07/3, S. 174 ff.
– OVG Münster Beschl. vom 8.6.2012, DVP 2013, S. 395 f.
Lösung: Fall 2 – Das Szene-Café
Hier finden Sie die Lösung des Falles und können sie mit Ihrer Lösung vergleichen.
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1. Arbeitsziel
Es ist zu untersuchen, ob die beantragte Genehmigung erteilt werden kann.1