Den Sachverhalt zum Fall finden Sie in der Ausgabe 05/2016 der Zeitschrift
DVP – Fachzeitschrift für die öffentliche Verwaltung
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Ergänzungsmaterial
Auszug vom Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVB. S. 359) zuletzt geänd. durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.10.2014 (Nds. GVBl. S. 291)
§ 2 Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die öffentlichen Wege und Plätze.
§ 14 Gemeingebrauch
(1) Der Gebrauch der Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.
(2) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für die Ausübung des Gemeingebrauchs dürfen Gebühren nur auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften erhoben werden
§ 18 Sondernutzung
(1) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit dessen Zustimmung erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in Gemeindestraßen von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast.
(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn der Träger der Straßenbaulast dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast.
(4) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(5) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.
§ 20 Straßenanlieger
(1) Eine Zufahrt ist die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte Verbindung von Grundstücken oder von nichtöffentlichen Wegen mit einer Straße.
(2) Zufahrten und Zugänge zu Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 18, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll.
(3) Einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge.
1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die Straßenbaubehörde nach § 24 Abs. 2 zustimmt oder nach § 24 Abs. 7 eine Ausnahme zugelassen hat.
2. in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Planes über gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen.
(4) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 beruhen, gelten § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie § 22 sinngemäß.
(5) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 4 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.
(6) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne daß von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 5 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, daß Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 5 gilt sinngemäß. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis für Zufahrten nach § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.
(8) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Straße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.
(9) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung des Vermögensnachteils mit verursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
§ 23 Sonstige Nutzung
(1) Die Einräumung von Rechten zur Nutzung des Straßeneigentums richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn dadurch der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird, wobei eine nur vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung außer Betracht bleibt.
§ 43 Träger der Straßenbaulast für Landes- und Kreisstraßen
(1) Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen.
Auszug vom Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) vom 16. Dezember 2014 (Nds.GVBl. S.436) zuletzt geändert durch Gesetzes vom 12.11.2015 (GVBl. S. 307)
§ 73 Verwaltungsgerichte
(2) Bezirke der Verwaltungsgerichte sind
1. für das Verwaltungsgericht Braunschweig:
die Gebiete der Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel sowie der Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg,
2. für das Verwaltungsgericht Göttingen:
die Gebiete der Landkreise Göttingen, Northeim und Osterode am Harz,
3. für das Verwaltungsgericht Hannover:
die Gebiete der Landkreise Diepholz, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg (Weser) und Schaumburg sowie der Region Hannover,
4. für das Verwaltungsgericht Lüneburg:
die Gebiete der Landkreise Celle, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Heidekreis und Uelzen,
5. für das Verwaltungsgericht Oldenburg:
a) die Gebiete der Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Friesland, Leer, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch und Wittmund und der Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg) und Wilhelmshaven sowie
b) das gemeinde- und kreisfreie Gebiet der Küstengewässer einschließlich des Dollarts, des Jadebusens und der Bundeswasserstraßen Ems und Weser sowie der davon eingeschlossenen oder daran angrenzenden gemeinde- und kreisfreien Gebiete, im Osten und Nordosten begrenzt durch die Landesgrenze mit der Freien Hansestadt Bremen – Stadt Bremerhaven -, die seewärtige Grenze des Landkreises Cuxhaven und die westliche Landesgrenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg – Exklave Neuwerk/Scharhörn -,
6. für das Verwaltungsgericht Osnabrück:
die Gebiete der Landkreise Emsland, Grafschaft Bentheim und Osnabrück sowie der Stadt Osnabrück,
7. für das Verwaltungsgericht Stade:
die Gebiete der Landkreise Cuxhaven, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade und Verden sowie das gemeinde- und kreisfreie Gebiet der Küstengewässer einschließlich der Bundeswasserstraße Elbe und der davon eingeschlossenen oder daran angrenzenden gemeinde- und kreisfreien Gebiete, im Westen begrenzt durch die östliche Landesgrenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg – Exklave Neuwerk/Scharhörn -.
§ 80 Unstatthaftigkeit des Vorverfahrens
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verwaltungsakte,
1. denen eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,
2. die von Schulen oder nach § 27 des Niedersächsischen Schulgesetzes erlassen werden,
3. die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) im Rahmen der ihr nach dem Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen übertragenen Aufgaben erlassen werden, mit Ausnahme von Verwaltungsakten im Rahmen der Wohnraumförderung und zur Förderung des Städtebaus einschließlich der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung und der zugehörigen Infrastruktur,
4. die nach den Vorschriften
a) des Baugesetzbuchs und der Niedersächsischen Bauordnung,
b) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
c) des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes und des Niedersächsischen Abfallgesetzes,
d) des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes,
e) der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und des Bundes sowie des Landes Niedersachsen,
f) des Wasserhaushaltsgesetzes und des Niedersächsischen Wassergesetzes,
g) des Chemikaliengesetzes und des Sprengstoffgesetzes,
h) des Produktsicherheitsgesetzes und des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes,
i) des Unterhaltsvorschussgesetzes,
j) des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes,
k) der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung und
l) des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sowie der auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen und Satzungen erlassen werden.2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für:
1. Verwaltungshandlungen, die sich rechtlich unmittelbar auf die genannten Verwaltungsakte beziehen, insbesondere Zusicherungen, Nebenbestimmungen, Androhungen von Zwangsmitteln, Kostenentscheidungen, Aufhebungen und Entscheidungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, sowie
2.Kostenentscheidungen von Behörden des Landes aus Anlass von Überwachungsmaßnahmen oder der Entgegennahme von Anzeigen nach den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b bis d, f bis h und k genannten Vorschriften und den auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten abweichend von Absatz 3 auch, soweit die Verwaltungsakte nach Absatz 3 Satz 1 Nrn. 2 und 4 Buchst. a bis k Abgabenangelegenheiten betreffen.
Vertiefende Hinweise
Ergänzende Materialien:
Weidemann: Die sondernutzungspflichtige Zufahrt zu einer öffentlichen Straße (DVP 2016, S. 138 -142)
A)Gerichtsentscheidungen
a) VG Gießen, DVP 2014, S. 216 f. – Anspruch auf Grundstückszufahrt
b) OVG Münster, DVP 2015, S. 390 f. – Sondernutzungserlaubnis durch umherlaufende Personen mit Werbeträgern auf dem Rücken.
c) OVG Lüneburg 7. Senat, Urteil vom 18.07.2012, 7 LB 29/11 – Anlage einer weiteren Grundstückszufahrt
d) OVG Münster, DVP 2013, S. 395 f. – Widerruf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis
B)Aufsätze
a)Weidemann, Holger, Das Rechtsinstitut der Konzentrationswirkung im Straßenrecht des Landes Rheinland-Pfalz, DVP 2015, S. 412 ff.
b)Weidemann in: Weidemann/Rotaug/Barthel, Besonderes Verwaltungsrecht, S. 144 f. und 146 f.
Lösung: Fall 5 – Die sondernutzungserlaubnispflichtige Zufahrt zu einer öffentlichen Straße
1. Bestimmung des Arbeitsziels
Es ist zu prüfen, ob dem Antrag des Herrn Heuer, auf Zulassung einer weiteren Grundstückszufahrt, entsprochen werden kann.3
Dem Antrag wird entsprochen, soweit der Antragsteller Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat (sog. gebundene Verwaltung) oder, sofern es sich bei der maßgeblichen Rechtsgrundlage um eine Ermessensnorm handelt, dem Begehren rechtmäßiger und zweckmäßiger Weise entsprochen wird. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) zu beachten. Dies ist der Fall, wenn die Erlaubnis formell und materiell rechtmäßig erteilt wird (Vorrang des Gesetzes4).
2.1 Anspruchsgrundlage
Als Anspruchsgrundlage kommt § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 Nds. Straßengesetz [NStrG5] in Betracht.
2.2 Formelle Anspruchsvoraussetzungen
2.2.1 Antragserfordernis
Der nach § 22 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG6) erforderliche Antrag wurde von Herrn Heuer am 4. Februar 2016 gestellt.
2.2.2 Zuständigkeit
Nach § 18 Abs. 1 S. 2 NStrG ist für Erlaubniserteilung regelmäßig der Träger der Straßenbaulast zuständig. Die Landkreise sind nach § 43 Abs. 1 S. 2 NStrG Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. Hier soll eine weitere Zufahrt zu einer Kreisstraße, hier der K 12, angelegt werden. Damit ist der Landkreis zulässig. Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Damit ist der Landkreis Diepholz für die Erlaubniserteilung zuständig.
2.2.3 Zwischenergebnis
Die vorgesehene Erlaubniserteilung ist damit insoweit formell rechtmäßig.
2.3 Materielle Anspruchsvoraussetzungen
Die begehrte Erlaubnis kann materiell rechtmäßig erteilt werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und die Behörde die richtige Rechtsfolge zieht.
2.3.1 Tatbestandliche Voraussetzungen
Eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 NStrG grundsätzlich ist dann erforderlich, wenn einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden soll. Zunächst muss es beabsichtigt sein, die Zufahrt an einer Straße im Sinne des NStrG anzulegen. Die K 12 ist eine gewidmete Straße, siehe Bearbeitungshinweis Nr. 2, und damit eine öffentliche Straße (§ 2 Abs. 1 S. 1 NStrG). Auch würde eine Benutzung vorliegen, da mit der Anlegung der weiteren Zufahrt unmittelbar von der Hofstelle auf die Kreisstraße gefahren werden könnte.
Eine Sondernutzung liegt u.a. nach § 20 Abs. 2 S. 1 NStrG dann vor7, wenn eine Zufahrt zu einer Kreisstraße außerhalb der geschlossenen Ortslage neu angelegt wird. Eine Zufahrt stellt nach § 20 Abs. 1 NStrG zunächst eine Verbindung von einem Grundstück mit einer Straße dar und fordert weiter, dass diese Verbindung für die Benutzung von Fahrzeugen bestimmt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwischen der Hofstelle und der Kreisstraße soll eine neue Verbindung hergestellt werden. Da über hinaus sollen über diese neue Verbindung im Wesentlichen die Kunden des Ladengeschäfts mit ihren Fahrzeugen fahren. Sie dient also der Benutzung von Fahrzeugen. Es soll also eine (weitere) Zufahrt zur K 12 geschaffen werden.
Die Zufahrt muss zudem außerhalb geschlossener Ortslage liegen. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 NStrG ist die geschlossene Ortslage der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Dabei unterbrechen nach S. 2 einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung diesen Zusammenhang nicht. Die Hofstelle liegt deutlich von dem Bebauungszusammenhang entfernt. So beginnt die zusammenhängend bebaute Ortslage erst in einer Entfernung von ca. 150 m. Bei dieser Geländelücke kann auch nicht von einem einzelnen unbebauten Grundstück gesprochen werden, der den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen würde. Obgleich gegenwärtig Bäume auf diesen Grundstücksabschnitt stehen, kann nicht davon gesprochen werden, dass es generell unbebaubar wäre. Nach einer Waldumwandlung könnten, wenn es Planungswille der Gemeinde wäre, hier Gebäude entstehen. Die Zufahrt soll also außerhalb geschlossener Ortslage entstehen.
Ausnahmen nach § 20 Abs. 3 NStrG liegen nicht vor.
Damit stellt die Anlegung dieser Zufahrt eine Sondernutzung dar, die grundsätzlich nach § 18 Abs. 1 S. 2 NStrG genehmigungspflichtig wäre. Eine andere Beurteilung wäre aber dann geboten, wenn die Anlegung der weiteren Zufahrt vom sog. Anliegergebrauch erfasst würde. Vom Anliegergebrauch werden die Straßennutzungen erfasst, die zur angemessenen Nutzung des Grundstücks notwendig sind. Da der Anlieger auf die Straßennutzung in einer spezifischen Weise angewiesen ist, muss ihm im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) diese, über die Nutzung zum Verkehr hinausgehende Nutzung, ohne Erlaubnis als Gemeingebrauch ermöglicht werden.8 Wie weit der Anliegergebrauch reicht richtet sich nach dem einschlägigen Straßengesetzen des Bundes und der Länder, die insoweit im Sinne des § Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums an Anliegergrundstücken bestimmen.9 Der Gesetzgeber hat nun mit § 20 Abs. 2 NStrG seinen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum genutzt und festgelegt, dass die Anlegung von Zufahrten an Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortslage als Sondernutzung einzustufen sind. Damit wird die Anlegung einer weiteren Zufahrt nicht vom Anliegergebrauch erfasst.10
Nach § 23 Abs. 1 NStrG beurteilt sich die Einräumung von Rechten zur Nutzung des Straßeneigentums nicht nach öffentlichem sondern nach bürgerlichem Recht, wenn dadurch der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird. Gemeingebrauch ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 NStrG der Gebrauch der Straße im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften. Im überörtlichen Straßennetz dient die Straße der Fortbewegung und nicht der Grundstückserschließung. Auch ist durch die Nutzung der Zufahrt zumindest mit Beeinträchtigungen auf der K 12 zu rechnen. Der Verkehrsteilnehmer darf einen ungestörten Verkehrsfluss erwarten. Bei Grundstückszufahrt an sog. freier Strecke ergeben sich so aber Beschränkungen des Verkehrsflusses. Damit erfolgt durch diese Sondernutzung auch eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs.
Die Zulassung einer weiteren Zufahrt zur Kreisstraße 12 ist damit sondernutzungserlaubnispflichtig.
2.3.2 Rechtsfolge
Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Behörde.11 Eine Sondernutzungserlaubnis kann aber nur dann erteilt werden, wenn sie nach § 40 VwVfG dem Zweck der Ermächtigung entspricht und die gesetzlichen Grenzen beachtet. Zweck des § 18 Abs. 1 NStrG ist es, im Interesse des Einzelnen eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung zuzulassen. Erforderlich ist zunächst, dass die privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen. Zu den privaten Interessen zählt die Entzerrung der landwirtschaftlichen von den geschäftlichen Verkehrsströmen auf der Hofanlage Heuer. Die zweite Hofeinfahrt führt zudem zu besseren Betriebsabläufen und steigert die Attraktivität des Ladengeschäfts. Zu den öffentlichen Belangen zählt insbesondere die Sicherung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs. Es handelt sich hier um einen relativ übersichtlichen Straßenabschnitt. Bereits vor der Hofanlage, aus Richtung Syke kommend ist eine geschwindigkeitsbegrenzende Maßnahme (Tempo 70 km) angeordnet worden. Zudem ist die Hofanlage für Fahrzeugfahrer auf der K 12 gut zu erkennen. Die Fahrzeugfahrer müssen bei einer derartigen Anlage damit rechnen, dass Fahrzeuge vom Grundstück auf die Kreisstraße einbiegen. Auch hat es in der Vergangenheit keine Unfälle gegeben. Dies deutet darauf hin, dass sich die Verkehrsteilnehmer auf diese Situation eingestellt haben. Durch das Hinzutreten der weiteren Zufahrt scheint es zu keinen zusätzlichen Gefährdungen des Straßenverkehrs zu kommen. Die geringen Einschränkungen der Leichtigkeit des Verkehrs haben gegenüber den Vorteilen des Antragstellers zurückzutreten.
Keine Beachtung bei der Interessenabwägung spielen die von der Stadt Bassum ins Feld geführten Aspekte. Auch wenn es sich bei der Frage der Förderung der ökologischen Landwirtschaft im einen öffentlichen Belang handelt, wird dieser Aspekt vom Straßenrecht aber nicht erfasst. Das Straßenrecht dient nicht dem Umbau der Landwirtschaft; insoweit würde es sich um einen zweckwidrigen Gesichtspunkt handeln.
Insgesamt betrachtet ist damit festzustellen, dass die Zulassung der weiteren Zulassung zweckgerecht ist.
Sie muss aber auch den gesetzlichen Grenzen entsprechen. § 18 Abs. 2 NStrG begründet eine innere Ermessensgrenze. Nach S. 1 darf die Sondernutzungserlaubnis nur auf Zeit oder aber auf Widerruf zugelassen werden. Für die Beifügung eines Widerrufsvorbehalts (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) im Gegensatz zu einer Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) spricht, dass gegenwärtig keine Gründe ersichtlich sind, die eine Schließung der neuen Zufahrt erfordern würde. Sollten veränderte Verhältnisse es erforderlich machen, die neue Zufahrt zu beseitigen, so bietet der Widerrufsvorbehalt für die Behörde das geeignete Reaktionsinstrument. Dem Betroffenen würde zudem bei einem Widerruf erneut der Rechtsweg offen stehen. Aus Sicht des Antragstellers stellt der Widerrufsvorbehalt die mildere Nebenbestimmung dar.
Die Zulassung der zweiten Zufahrt ist ermessensgerecht.
2.3.3 Zwischenergebnis
Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.
3. Entscheidungsvorschlag
3.1 Entscheidung
Dem Antrag wird entsprochen. Der Sondernutzungserlaubnis wird ein Widerrufsvorbehalt beigefügt.
3.2 (Weitere) formelle Aspekte
3.2.1 Form des Verwaltungsakts
Nach § 37 Abs. 2 VwVfG entscheidet die Behörde, in welcher Form sie die Sondernutzungserlaubnis erlassen will. Aus Nachweis- und Beweissicherungsgründen empfiehlt sich die Schriftform. Damit muss die äußere Gestaltung der Erlaubnis den Anforderungen des § 37 Abs. 3 VwVfG entsprechen. Die erlassende Behörde muss zu erkennen sein und zudem muss der Bescheid unterschieben sein.
3.2.2 Begründung des Verwaltungsakts
Nach § 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt zu begründen, soweit nicht eine Ausnahme nach § 39 Abs. 2 greift. Hinsichtlich der Hauptregelung, der Sondernutzungserlaubnis kommt die Ausnahme des § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG zum Tragen, da insoweit dem Antrag entsprochen wurde. Anders verhält es sich dagegen mit dem Widerrufsvorbehalt. Dieser ist nicht beantragt worden. Insoweit weicht die Erlaubnis vom dem Antrage ab und bedarf der Begründung. Die Begründung der Nebenbestimmung hat die Anforderungen des § 39 Abs. 1 S. 2 und 3 VwVfG zu beachten.
3.2.3 Rechtsbehelfsbelehrung
Nach § 37 Abs. 6 VwVfG ist einem Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, wie es hier der Fall ist, eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Diese Belehrung hat den Anforderungen des § 58 Abs.Verwaltungsgerichtsordnung zu genügen. Zu den Mindestinhalten einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung gehört, dass der Adressat des Verwaltungsakts(auch) über den richtigen Rechtsbehelf informiert worden ist. Hier könnte entweder die (Verpflichtungs-) Klage oder aber der Widerspruch in Betracht kommen. Nach § 68 Abs.2, 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist vor Erhebung der Verpflichtungsklage regelmäßig zuvor ein Vorverfahren durchzuführen. Nach § 42 Abs. 1 VwGO ist Ziel einer Verpflichtungsklage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts. Die begehrte Sondernutzungserlaubnis stellt ersichtlich einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG dar. Damit käme in einem späteren Klageverfahren eine Verpflichtungsklage in Betracht und zuvor wäre, sofern nicht eine Ausnahme nach § 68 Abs. 1 S 2 VwGO greift, ein Vorverfahren durchzuführen. Nach § 68 Abs. 1 S. 2 HS 1 VwGO kann durch Gesetz bestimmt werden, dass ein Vorverfahren entfällt. § 80 Nds. Justizgesetz (NJG) könnte eine derartige Ausnahme begründen. So entfällt nach § 80 Abs. 2, 1 NJG regelmäßig bei der Verpflichtungsklage das Vorverfahren. Eine andere Beurteilung ist nur dann geboten, wenn das maßgebliche Gesetz, hier das NStrG, Eingang in den Ausnahmekatalog des § 80 Abs. 3 NJG gefunden hätte. Das ist hier aber nicht der Fall. Damit kommt als Rechtsbehelf die (verwaltungsgerichtliche) Klage in Betracht.
3.3 Wirksamkeit/Bekanntgabe
Die Sondernutzungserlaubnis wird nur wirksam, wenn sie bekanntgegeben worden ist (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Für die Bekanntgabe bietet sich der sog. einfache Brief (§ 41 Abs. 2 VwVfG) an.
Aufgabenstellung 2 – Bescheiderstellung
12
Landkreis Diepholz13
Der Landrat
Am Marktplatz 1+ * 33445 Diepholz
Diepholz, im März 2016
AZ.: 24/18NStrG/2016
1.) Herrn
Felix Heuer
Im Felde 2 a
28833 Bassum
Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt an der K 12 in Bassum
Ihr Antrag vom 2. Febr. 2016
Sehr geehrter Herr Heuer
Ihnen wird hiermit wird hiermit, nach Maßgabe der nachstehenden allgemeinen und den in der Anlage beigefügten technischen Bestimmungen und Ausführungsplänen (vom Abdruck der Pläne wurde abgesehen), die Erlaubnis erteilt, zur Kreisstraße 12 bei Kilometer 94,5 eine 7,25 m breite Zufahrt von dem Grundstück 28833 Bassum, Im Felde 2 a (Gemarkung Geestrand, Flur 6, Flurstück 4) anzulegen.
Nebenstimmungen14
1. Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich.
2. Die Erlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer und seine Rechtsnachfolger, soweit diese Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind. Der Rechtsnachfolger hat der Straßenbauverwaltung innerhalb von 3 Monaten die Rechtsnachfolge anzuzeigen.
3. Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr binnen von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit kein Gebrauch gemacht wird.
4. Der Beginn der Bauarbeiten ist dem Landkreis mindestens drei Wochen vorher anzuzeigen.
5. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden. Der Erlaubnisnehmer hat alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Baustellen sind abzusperren und zu kennzeichnen.
6. Die Beendigung der Bauarbeiten ist dem Landkreis anzuzeigen.
7. Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, Verunreinigungen der Kreisstraße, die im Zufahrtsbereich durch die Benutzung verursacht werden, unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
8. Die Erlaubnis erlischt durch Aufgabe der Nutzung. Die Aufgabe der Nutzung ist der Straßenbauverwaltung unverzüglich anzuzeigen.
9. Spätestens 6 Wochen nach Erlöschen der Erlaubnis ist die Zufahrt zu beseitigen und die Straße wieder ordnungsgemäß herzustellen. Den Weisungen der Straßenbauverwaltung ist hierbei Folge zu leisten.
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Kostenentscheidung: 1. Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 225 € erhoben. 2. Für diese Sondernutzung wird eine jährliche Gebühr von 750 € festgesetzt. Die Gebühr ist jeweils bis spätestens zum 15. März eines jeden Jahres zu zahlen. Der Beitrag für das Jahr 2016 ist am 30. Juni 2016 fällig. Eine Neufestsetzung bei Änderung des Gebührensatzes oder -rahmens bleibt vorbehalten. Hinweise: 1 1. Im Hinblick auf die Nebenbestimmung Nr. 5 wird ausdrücklich wird auf § 45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) verwiesen. 2. 2. Ist für die Ausführung der Zufahrt eine (weitere) behördliche Genehmigung, Erlaubnis oder dergl. nach anderen Vorschriften oder einer privatrechtlichen Zustimmung Dritter erforderlich, so haben Sie diese einzuholen. 3. 3. Nach den §§ 18 Abs. 1, 20 Abs. 2 NStrG stellt die Änderung der Zufahrt eine Sondernutzung dar, die erlaubnispflichtig ist. Dies gilt auch, wenn die Zufahrt einem erheblichen größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. |
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Begründung:15 Die von Ihnen geplante Anlegung einer weiteren Zufahrt zur Kreisstraße 12 stellt nach den §§ 18 Abs. 1 und 20 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG15) eine Sondernutzung dar, die der Erlaubnis bedarf. Die erforderliche Erlaubnis wird hiermit erteilt. Sie dient dem Zweck, die bessere Anbindung des Hofladens an die Kreisstraße zu erreichen. § 18 Abs. 2 NStrG sieht zwingend vor, durch Anordnung einer Befristung oder eines Widerrufsvorbehalts eine Beendigung der Wirksamkeit der Erlaubnis zu ermöglichen. Ich habe mich für den Widerrufsvorbehalt entschieden, da gegenwärtig keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die es erforderlich machen, die Wirksamkeit der Erlaubnis zu einem konkreten Zeitpunkt hin auslaufen zu lassen. Die weiteren Nebenbestimmungen sollen insbesondere dazu beitragen, mögliche Beeinträchtigungen während der Bau- und Nutzungsphase zu vermeiden, zumindest aber auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Da nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eine weitere Zufahrt an einer Kreisstraße genehmigt wird, ist die Nebenstimmung Nr. 2 aufgenommen worden. Sollte der Zweck entfallen, muss für den Landkreis die Möglichkeit bestehen, die neue Lage einer erneuten Prüfung zu unterziehen, um ggfs. Konsequenzen zu ziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vordringliche Funktion einer Kreisstraße Sicherstellung des reibungslosen und zügigen Verkehrsflusses ist. Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmungen Nr. 2 bis 9 ist § 18 Abs. 2 S. 1 NStrG. Hiernach kann die Erlaubnis mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Als Antragsteller haben Sie die Kosten des Genehmigungsverfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung richtet sich nach den §§ …. der Verwaltungsgebührensatz des Landkreises Diepholz vom …(Quelle). Die Festsetzung einer jährlichen Gebühr beruht auf den §§ …. der Satzung über Sondernutzungen des Landkreises Diepholz (Quelle…) i.V.m Ziff. …. Der Anlage ….16 Alle Zahlungen sind auf das Konto Nr DE ….. bei der Kreissparkasse BLZ…… in Diepholz zu leisten.17 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtstraße 19, 30173 Hannover Klage erheben.18 Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage Soll. 15.3. 2. Wvl.: 25.4.2016. |
Fussnoten
3 Bei dieser relativ eindeutigen Aufgabenstellung sind Darstellungen zur Arbeitszielbestimmung nicht zwingend erforderlich. Da das konkrete Arbeitsziel aber erhebliche Auswirkungen auf die weitere Fallbearbeitung hat (z. B. Bestimmung der maßgeblichen Rechtsgrundlage, Auswahl des Anspruchsaufbaus), empfiehlt es sich regelmäßig, hier eine Aussage zu treffen.
4 Zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit siehe nur Wehr, JuS 1997, S. 231 ff und S 419 ff; Ennuschat, JuS 1998, S. 905 ff und Suckow/Weidemann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., Rdnr. 23 ff.; im Vordergrund steht der Vorrang des Gesetzes, da Gegenstand des Verfahrens die Frage ist, ob der begehrte Verwaltungsakt erlassen werden kann.
5 Die Straßengesetze der anderen Länder und des Bundes weisen durchweg vergleichbare Bestimmungen auf; siehe nur §§ 8 f. FStrG; §§ 41, 43 LStrG Rheinland-Pfalz; Art. 18 und 19 BayStrWG
6 Das VwVfG das Bundes findet nach § 1 Abs. 1 NVwVfG grundsätzlich auch in Niedersachsen Anwendung; Einzelheiten zu den Wechselbeziehungen zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Regelungen siehe Weidemann, Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) – Kommentar in: Praxis der Kommunalverwaltung, Nds, Loseblattsammlung, Einf. Ziff 1 ff; § 1 Rdnr. 1 ff; ferner Brandt, S. 164 ff in Brandt/Schinkel (Hrsg.), Staats- und Verfassungsrecht für Niedersachsen, Baden-Baden 2002; Weidemann, Nds.VBl. 2010, S. 263 ff.; Suckow/Weidemann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., Rdnr. 44 b ff.. Durch die Verweisungsnorm des Landes Niedersachsen finden durchweg die Bestimmungen des Bundes in Niedersachsen Anwendung. Im weiteren Verlauf dieses Beitrages werden nur die Normen des VwVfG des Bundes genannt, es sei denn, das Landesrecht weist eigenständige verfahrensrechtliche Regelungen auf.
7 Grundsätzlich ist bei der Klärung der Frage, ob eine Sondernutzung vorliegen könnte, eine Beschäftigung mit § 14 Abs. 1 NStrG geboten. Beim Thema „Zufahrt zu Kreisstraßen“ liegt aber eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers vor. Er hat festgelegt, dass, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 NStrG vorliegen, es sich um eine Sondernutzung handelt. Es ist daher gut vertretbar, unmittelbar mit der Prüfung dieser Norm zu beginnen.
8 Grundlegend zum Anliegergebrauch siehe nur Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 3. Aufl. S. 110 ff, Steiner, (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl.,; BVerwG NVwZ 1999, S. 1341
9 Sauthoff in Müll/Schulz (Hrsg.), FStrG-Kommentar, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 32
10 Grundlegend zum Thema Anliegergebrauch und Zufahrten in Niedersachsen siehe OVG Lüneburg, Urt. vom 7.12.2012 AZ.: 7 LB 29/11
11 Obgleich die Norm auf den ersten Blick nicht ohne weiteres als Ermessensnorm zu erkennen ist, hat der Gesetzgeber doch eine Ermessensnorm geschaffen; siehe nur Wendrich, Nds. Straßengesetz, 4. Aufl. § 18 Rdnr. 3. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Grundlegend zum Thema: Erkennen einer Ermessensnorm siehe nur Maurer, Hartmut, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. § 7 Rdnr. 7 ff.; Suckow/Weidemann, Fn. 6, Rdnr. 260
12 Der grundlegende Aufbau des Bescheides orientiert sich an den Bescheidmustern 11 und 12 in Bittorf/Drape/Globisch/Moldenhauer/Scheske/Weidemann, Bescheidtechnik, S. 73 ff.
13 Der Bescheid wird aus dem Gutachten heraus entwickelt; allgemein zum Bescheidaufbau siehe Bittorf/Drape/Globisch/Moldenhauer/Scheske/Weidemann, Fn. 12, S. 27 ff. Der Bescheidentwurf weist aber über die Darstellungen im Gutachten hinaus. So sind auch notwendige Nebenbestimmungen und Nebenentscheidungen mit auszunehmen.
14 Es ist durchaus vertretbar, weiter Nebenbestimmungen und Hinweise aufzunehmen. So sind folgende Bestimmungen denkbar:
a) Alle im Zusammenhang mit dem Bestand und der Ausübung der Sondernutzung sich ergebenden Mehraufwendungen und Schäden sind der Straßenbauverwaltung zu ersetzen. Hierfür ist bis eine Sicherheit in Höhe von . . . . . € zu leisten
b) Von allen Ansprüchen Dritter, die infolge der Benutzung oder der Herstellung, des Bestehens, der Unterhaltung, der Änderung oder der Beseitigung der Zufahrt/des Zuganges gegen die Straßenbauverwaltung oder gegen einen für diese tätigen Bediensteten geltend gemacht werden, hat der Erlaubnisnehmer die Straßenbauverwaltung und den betroffenen Bediensteten freizustellen, es sei denn, dass diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Rechte aus Abs. 1 stehen auch dem Verkehrssicherungspflichtigen und seinen Bediensteten zu
15 Es ist zwar nicht zwingend geboten, die positive Hauptentscheidung (hier: Sondernutzungserlaubnis) zu begründen; im Hinblick auf die folgenden (einschränkenden) Nebenbestimmungen empfiehlt sich eine kurze Begründung. Dagegen sind die Gründe für die Beifügung der Nebenbestimmungen offen zu legen; siehe auch Pkt. 3.2.2 im Gutachten.
16 Grundlage für die Kostenentscheidung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (vgl. § 5 NKomVG) kann nur eine Satzung der Selbstverwaltungskörperschaft sein; vgl. §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Nds. Kommunalabgabengesetz.
17 Gut vertretbar ist es auch, diese Informationen an anderer Stelle im Brief aufzunehmen (z.B. Fußzeile).
18 Es handelt sich um die Mindestanforderungen einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO; Einzelheiten vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Aufl., § 58 Rdnr. 10 m.N.. Neben den Mindestangaben können auch weitere Informationen aufgenommen werden; z.B. Informationen über die Form des Rechtsbehelfs. Nach § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO ist die Klage schriftlich bei dem Gericht zu erheben. Sie aber auch beim Verwaltungsgericht zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts erhoben werden (S. 2). Strittig ist, ob in diesem Fall auch auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung hinzuweisen ist; zum Streitstand siehe nur Weidemann, DVP 2013, S. 367 ff.