Den Sachverhalt zum Fall finden Sie in der Ausgabe 11/2015 der Zeitschrift
DVP – Fachzeitschrift für die öffentliche Verwaltung
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Ergänzungsmaterial
Sachverhalt
Jan Seybold
Einmal achtsam oder einsichtig ist im Zweifel besser als drei mal neunmalklug
– Die Online-Fallbearbeitung** –
1. Vermerk
Am 23. Juli 2015 bestellte ich bei der im Ulmenstein GmbH, die Büromobiliar zum Verkauf anbietet, zwei Schreibtische und zwei Schreibtischstühle. Als uns die be-stellten Gegenstände zwei Tage später geliefert wurden, geschah dies durch einen Lastwagen der GmbH. Der Fahrer verkannte jedoch bei der Lieferung, dass die Toreinfahrt unseres Rathauses sehr eng ist. Vor allem, wenn jemand mit einem Lastwagen unterwegs ist, ist es angebracht, sorgsam und langsam durch die Einfahrt zu rollen. Wie sich zudem im Nachhinein herausstellte, war der Fahrer des Wagens während der Fahrt anderweitig beschäftigt. Schließlich stieß der Wagen an die Wand der Toreinfahrt, was nicht nur die Verputzung der Wand beeinträchtigte, sondern auch dazu führte, dass einige Steine herausgerissen wurden.
Die Ware ist tadellos, sodass wir diesbezüglich keine Ansprüche herleiten wollen. Allerdings wollen wir, dass die Kosten für die Wiederherstellung der Toreinfahrt erstattet werden. Wir haben inzwischen den Kostenvoranschlag zur Reparatur der Einfahrt erhalten. Hiernach würde die Wiederherstellung 1.243,84 € kosten.
Diesen Betrag verlangten wir mit Schreiben vom 13. August 2015 von der Ulmenstein GmbH erstattet. Auf dieses Schreiben erhielten wir eine kurze Antwort per E-Mail, in der der Geschäftsführer der Ulmenstein GmbH, Sebastian Ulmenstein, mitteilte, wir hätten keine Ansprüche gegen ihn. Wir hätten schließlich selbst an dem Unfall Schuld, da an der Einfahrt kein Schild angebracht war, das die Breite der Einfahrt angibt. Ohne dieses Schild konnte ihr Mitarbeiter gar nicht wissen, dass der Lastwagen zu breit für die Einfahrt wäre.
Auf ein zweites Schreiben von uns, datiert 27. August 2015, merkten wir an, dass zwar ein Schild an der Einfahrt nicht vorhanden sei, aber dieses nicht erforderlich sei, da jeder Fahrer selbst einschätzen müsse, ob die Einfahrt ausreichend groß sei, um hereinzufahren. Schließlich gehöre es zum Fahren dazu, sich mit seinem Fahrzeug vertraut zu machen. Vor allem sei der Fahrer der Ulmenstein GmbH mit zu hoher Geschwindigkeit in die Einfahrt gefahren. Während des Einfahrens bediente er das Navigationsgerät und sah nur gelegentlich auf die zu fahrende Strecke. Dies hätten zwei Passanten beobachtet. Wir beharrten in unserem Schreiben also darauf, dass wir nach wie vor auf die Erstattung des besagten Betrages bestehen müssten.Erneut sandte uns die Ulmenstein GmbH ein Schreiben, in dem sie mitteilten, die Zahlung zu verweigern. Diesmal meinte der Geschäftsführer Sebastian Ulmenstein, es sei ohnehin nicht seine Verantwortung, da er den Lastwagen nicht selbst gefahren sei. Er könne schließlich als Geschäftsführer nicht bei jeder Lieferung dabei sein, um alle möglichen Gefahren abzuwenden. Wenn wir nach wie vor den Geldbetrag beanspruchen würden, sollten wir uns an den Fahrer, Herrn Hans Geisberg, wenden, deren Anschrift er uns mitteilte. Die Ulmenstein GmbH würde keinesfalls die Zahlungsforderung erfüllen.
Herrn Geisberg haben wir mit Datum vom 10. September 2015 eine Zahlungs-aufforderung geschickt. Aber auch er verweigerte mit beigefügtem Schreiben vom 24. September die Zahlung – nicht ohne uns „kluge Ratschläge“ zu geben. Diese haben wir in dieser Angelegenheit nun zum dritten Mal erhalten – von Einsicht war dagegen nichts zu merken.
2. FD Recht z.w.V.
Hans Geisberg
Waldstr. 12
33333 Komberg
An die Stadtverwaltung Komberg
Rathausstraße 1
33333 Komberg
Komberg, 24.09.2015
Ihr Schreiben vom 10.09.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider kann ich den von Ihnen in Ihrem o.g. Schreiben genannten Betrag nicht zahlen. Denn ich verfüge leider nicht über so viel Geld und ich habe auch nicht viele Einnahmen. Warum wenden Sie sich nicht an meinen Chef?! Er ist es doch, der das große Geschäft mit den Auslieferungen macht! Mich dagegen schickt er mit dem Lastwagen los, drängt zur Eile und wundert sich nun wohl, wie durch dieses Antreiben ein Unfall passieren kann.
Da es auf diese Weise Sebastian Ulmenstein ist, der den Unfall verursacht hat, muss er auch dafür haften. Ich habe ja nur als ausführende Person, als „verlängerter Arm“ gehandelt, sodass ich nicht belangt werden kann.
Aus den genannten Gründen sind Sie in jedem Falle besser beraten, gegen die GmbH vorzugehen (und damit nicht gegen mich).
Mit freundlichen Grüßen
Hans Geisberg
Vertiefende Hinweise
Zur Frage des weitergehenden Antrags:
Niehues/Siegel, Bürgerliches Recht, 2. Auflage Hamburg 2014, S. 250 f.
Lösung: Fall 4 – Ein Schaden an der Toreinfahrt
Der vorliegende Fall wurde in leicht ähnlicher Form ansatzweise einmal als Prüfungsklausur für Verwaltungsfachangestellte geschrieben, damals aber – durch Bearbeitungshinweise gesteuert – nur auf zwei der hier genannten Anspruchsgrundlagen reduziert. Insgesamt handelt es sich bei dieser Fallkonstellation um einen „Klassiker“.
Sie beinhaltet letztlich eine Prüfung gegen verschiedene Anspruchsgegner – und dies jeweils mit verschiedenen Anspruchsgrundlagen. Außerdem ist die Behandlung sowohl des Erfüllungs- als auch des Verrichtungsgehilfen gefragt.
Wichtig bei der Herangehensweise an den vorliegenden Fall ist die bei juristischen Klausuren übliche Fragestellung „Wer will was von wem woraus?“. Denn hier gibt es durch eine Mehrheit von Anspruchsstellern und Anspruchsgegnern sowie Anspruchsgrundlagen verschiedenste Konstellationen, die es gilt, vollständig und in geschickter Reihenfolge zu prüfen.
B. Arbeitsziel
Zu prüfen sind Ansprüche der Stadt Komberg auf Schadensersatz wegen der Beschädigung ihrer Toreinfahrt des Rathauses. In Betracht kommen Ansprüche gegen Herrn Geisberg und gegen die Ulmenstein GmbH.
C. Ansprüche der Stadt Komberg gegen Herrn Geisberg auf Schadensersatz
Die Stadt Komberg könnte gegen Herrn Geisberg einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Hierfür kommen als ernsthaft zu prüfende Anspruchsgrundlagen nur § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB in Betracht.
I. Aus § 823 Abs. 1 BGBZunächst könnte sich ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben.
1. Anspruch entstanden
Dazu müsse der Anspruch zunächst entstanden sein, das heißt die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage müssten vorliegen.
a) Rechtsgutsverletzung
Die Stadt Komberg müsste eine Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter erlitten haben.
In Betracht kommt die Verletzung des Rechtsguts Eigentums. Das Eigentum ist die umfassendste rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache.
Das Rathaus, eine Sache nach § 90 BGB, gehört – mangels entgegenstehender Angaben und entsprechend der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB – der Stadt Komberg, sie kann also diesbezüglich die rechtliche Herrschaft ausüben; das Rathaus steht also in ihrem Eigentum.
Eine Verletzung des Rechtsguts Eigentum kann durch Zerstörung, Beschädigung, Verunstaltung oder Entziehung der Sache geschehen. Eine Beschädigung liegt unter anderem in einer Substanzverletzung vor. Das Rathaus ist zwar noch nutzbar, aber die Substanz des Gebäudes wurde beeinträchtigt. Daher liegt eine Beschädigung vor; das Rechtsgut Eigentum wurde also verletzt. Es könnte zusätzlich ein „sonstiges Recht“ verletzt worden sein. Bei einem solchen muss es sich um ein absolutes Recht handeln, also ein solches, das sich gegen alle richtet. Der Grund dafür ist in der Systematik des § 823 Abs. 1 BGB zu sehen, da alle dort (ausdrücklich) aufgeführten Rechtsgüter ebenfalls absolute Rechte darstel-len. Als „sonstiges Recht“ kommt hier der Besitz in Betracht. Der Besitz ist im Grunde in § 854 Abs. 1 BGB beschrieben als tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache. Die Stadt Komberg übte die tatsächliche Herrschaft über das Rathaus aus, war also seine Besitzerin. Da – wie bereits oben dargestellt – die Substanz des Rathauses beeinträchtigt wurde, liegt ebenfalls die Verletzung des Besitzes und damit eines „sonstigen Rechts“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB vor.
Eine Rechtsgutsverletzung liegt also hinsichtlich des Eigentums und des Besitzes vor.
b) Verletzungshandlung
Dieser Verletzung müsste eine Handlung des Herrn Geisberg zugrunde liegen.
Eine Verletzungshandlung ist durch ein aktives Tun oder ein rechtlich relevantes Unterlassen möglich. Ob ein Tun oder stattdessen ein Unterlassen vorliegt, hängt davon ab, ob bei dem ersterem oder dem letzteren der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt.
Herr Geisberg fuhr mit dem Lastwagen gegen die Einfahrt des Rathauses. Er unterließ es zwar, den Lastwagen mit angemessener Geschwindigkeit und Sorgfalt in die Einfahrt zu steuern, aber der Hauptvorwurf liegt im fehlerhaften aktiven Tun. Dadurch liegt eine Verletzungshandlung durch aktives Tun vor.
c) Haftungsbegründende Kausalität
Weiterhin müsste die Verletzungshandlung kausal für die Rechtsgutsverletzung gewesen sein.
Dies setzt zunächst voraus, dass die Verletzungshandlung ursächlich für die Rechtsgutsverletzung war (sogenannte „äquivalente Kausalität“). Die ist der Fall, wenn die Verletzungshandlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele. Wäre Herr Geisberg nicht mit Blick auf das Navigationssystem und mit zu hoher Geschwindigkeit in die Einfahrt gefahren, so wäre die eingetretene Beschädigung der Einfahrt nicht passiert. Die Verletzungshandlung war also ursächlich für die Rechtsgutsverletzung.
Außerdem müsste die Rechtsgutsverletzung eine hinreichend wahrscheinliche Folge der Verletzungshandlung sein („adäquate Kausalität“). Fährt jemand mit überhöhter Geschwindigkeit und mit Blick auf das Navigationsgerät in eine Einfahrt, so ist es wahrscheinlich, dass auf diese Weise ein Unfall der eingetretenen Art geschieht. Die Verletzungshandlung ist also für die Rechtsgutsverletzung auch adäquat kausal.
Auch ist der Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung vom Schutzzweck der Norm erfasst.
Folglich liegt die haftungsbegründende Kausalität vor.
d) Widerrechtlichkeit
Da keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, handelte Herr Geisberg widerrechtlich.
e) Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Verschulden)
H müsste vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.Vorsatz ist das Wissen und Wollen des pflichtwidrigen Erfolges. Herr Geisberg wusste nicht, dass er durch sein Handeln die Einfahrt beschädigen würde. Er handelte also nicht vorsätzlich. Er könnte aber stattdessen fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.Herr Geisberg ist durch seine überhöhte Geschwindigkeit und sein gleichzeitiges Hantieren mit dem Navigationsgerät nicht hinreichend sorgfältig gefahren. Vor allem, wenn man in eine Einfahrt steuert, ist es geboten, genau zu sehen, wohin man fährt, um keine Kollision herbeizuführen. Nicht hinreichend auf die Strecke zu achtern oder zu schnell zu fahren, ist bei solch einem Fahrmanöver nachlässig. Da Herr Geisberg gleich beide der genannten Arten nachlässigen Handelns gezeigt hat, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit fahrlässig gehandelt.
Da die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen, ist der An-spruch entstanden. In welcher Höhe der Anspruch entstanden ist, hängt von der Höhe des durch die Rechtsgutsverletzung entstehenden Schadens ab.Ein Schaden ist grundsätzlich eine unfreiwillige Vermögenseinbuße. Art, Höhe und Umfang des Schadensersatzes ergeben sich aus §§ 249 ff. BGB. Danach hat der Schädiger grundsätzlich den Zustand herzustellen, der ohne das zum Schadensersatz verpflich¬tende Ereignis bestünde. Ohne die beschädigte Einfahrt hätte diese nicht repariert werden müssen, um den Ursprungszustand herzustellen (hier: § 249 Abs. 2 BGB). Die Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 1.243,84 € stellt für die Stadt Komberg eine unfreiwillige Vermögenseinbuße dar. Ein Schaden liegt also in Höhe von 1.243,84 € vor.
Dieser müsste auch kausal durch die Rechtsgutsverletzung entstanden sein (haf-tungsausfüllende Kausalität).
Da ohne die Rechtsgutsverletzung der Schaden nicht entstanden wäre und die Reparatur auch eine hineichend wahrscheinliche Folge der Substanzverletzung an der Einfahrt – also der Rechtsgutsverletzung – war, liegt ein kausal durch die Rechtsgutsverletzung hervorgerufener Schaden vor.
2. Anspruch nicht untergegangen
Da keine rechtsvernichtenden Einwendungen (Untergangsgründe) ersichtlich sind, ist der Anspruch nicht untergegangen.
3. Anspruch durchsetzbar
Mangels rechtshemmender Einwendungen (Einreden) ist der Anspruch auch durch setzbar.
Ergebnis
Die Stadt Komberg hat also gegen Herrn Geisberg einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.243,84 € aus § 823 Abs. 1 BGB.
II. Aus § 823 Abs. 2 BGB
Außerdem könnte die Stadt Komberg einen Anspruch auf Schadensersatz gegen Herrn Geisberg aus § 823 Abs. 2 BGB haben.
Anspruch entstanden
Dazu müsse der Anspruch zunächst entstanden sein, das heißt die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage müssten vorliegen.
1. Schutzgesetz Hierzu müsste zunächst ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB vorliegen, also ein solches, bei dem die gesetzliche Vorschrift (zumindest auch) den Schutz eines Einzelnen bezweckt.Als Schutzgesetz kommt im vorliegenden Fall nur § 303 Abs. 1 StGB in Betracht. Bei dieser Vorschrift handelt es sich, da sie auch den Schutz eines Einzelnen bezweckt, um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
2. Verletzung dieses Schutzgesetzes
Dieses Schutzgesetz müsste Herr Geisberg verletzt haben.
a) Fremde bewegliche Sache beschädigt oder zerstört
Beim Rathaus handelt es sich um eine für Herrn Geisberg fremde, da im Eigentum der Stadt Komberg stehende, Sache. Indem Herr Geisberg die Substanz des Rathauses beschädigt hat, hat er eine fremde bewegliche Sache beschädigt, wie § 303 Abs. 1 StGB dies verlangt.
b) Vorsatz
Da gemäß § 15 StGB die Tatbestände des StGB grundsätzlich nur vorsätzlich verletzt werden können, wenn nicht fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht wird, dies aber bei der Sachbeschädigung nicht der Fall ist, müsste Herr Geisberg vorsätzlich gehandelt haben. Da er jedoch – wie bereits oben festgestellt – nur nachlässig und damit fahrlässig, nicht aber vorsätzlich gehandelt hat, liegt keine Verletzung des § 303 Abs. 1 StGB durch Herrn Geisberg vor.
Daher ist ein Anspruch der Stadt Komberg gegen Herrn Geisberg auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB nicht entstanden. Die Stadt Komberg hat also keinen Anspruch gegen Herrn Geisberg auf die Zahlung von Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB.
D. Ansprüche der Stadt Komberg gegen die Ulmenstein GmbH auf Schadensersatz
I. Aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB
Die Stadt Komberg könnte gegen die Ulmenstein GmbH einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB haben.
1. Anspruch entstanden
Dazu müsste der Anspruch zunächst entstanden sein, das heißt die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage müssten vorliegen.
a) Wirksames Schuldverhältnis
Zunächst müsste ein wirksames Schuldverhältnis zwischen der Stadt Komberg und der Ulmenstein GmbH vorliegen.
Die Begründung eines Schuldverhältnisses ist gemäß § 311 Abs. 1 BGB durch ein Rechtsgeschäft, also zum Beispiel durch einen Vertrag, oder durch das Gesetz möglich. Im vorliegenden Fall kommt lediglich ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis in Betracht.
Zwischen der Stadt Komberg und der Ulmenstein GmbH wurde im Rahmen eines zwischen beiden abgeschlossenen Kaufvertrages gemäß § 433 BGB vereinbart, dass die Ulmenstein GmbH die bestellten Sachen liefert. Hierdurch bestand zwischen beiden ein Kaufvertrag, also auch ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis. Der Kaufvertrag ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte für rechtshindernde Einwendungen (Nichtigkeitsgründe) wirksam. Es liegt also ein wirksames Schuldverhältnis zwischen der Stadt Komberg und der Ulmenstein GmbH vor.
b) Leistungspflicht
Aus diesem Schuldverhältnis ergeben sich für die Ulmenstein GmbH unter anderem die in § 241 Abs. 2 BGB genannten Nebenpflichten, auf die Rechtsgüter, Rechte und Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Eine Leistungspflicht liegt also vor.
c) Verletzung dieser Leistungspflicht
Diese Leistungspflicht müsste die Ulmenstein GmbH verletzt und somit eine Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB begangen haben.
Die Handlungen der bei der Ulmenstein GmbH zur Erfüllung einer Verbindlichkeit eingesetzten Personen wird über § 278 BGB der Ulmenstein GmbH zugerechnet, wenn es sich bei diesen um Erfüllungsgehilfen handelt. Da Herr Geisberg bei der Ulmenstein GmbH beschäftigt ist und auch zur Erfüllung der von der Ulmenstein GmbH durch den Kaufvertrag eingegangenen Verbindlichkeiten eingesetzt wurde, handelt es sich bei Herrn Geisberg um einen Erfüllungsgehilfen. Die von Herrn Geisberg begangene Beschädigung des Rathauses der Stadt Komberg wird also gemäß § 278 BGB der Ulmenstein GmbH zugerechnet.
Herr Geisberg hat – wie oben festgestellt – durch diese Handlung das Eigentum der Stadt Komberg – verletzt. Diese Verletzung des Rechtsguts Eigentum stellt auch eine Pflichtverletzung im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB dar.
d) Verschuldensvermutung / Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
Da ein Vortrag zur Exkulpation der Ulmenstein GmbH (bisher) nicht erfolgt ist, ist von ihrem Verschulden auszugehen. Hinzu kommt, dass Herr Geisberg als Fahrer der Ulmenstein GmbH – wie oben geprüft – fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB und damit schuldhaft im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB gehandelt hat. Dieses Verschulden wird gemäß § 278 BGB der Ulmenstein GmbH zugerechnet.
Da die Tatbestandsmerkmale des § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB vorliegen, tritt die Rechtsfolge, nämlich die Ersatzpflicht bezüglich des aus der Pflichtverletzung entstehenden Schadens, ein. Dabei richten sich Art, Höhe und Umfang des Schadensersatzes nach §§ 249 ff. BGB.
Ein Schaden ist – wie bereits oben dargestellt – in Höhe von 1.243,84 € entstanden. Dies ist auch durch die Pflichtverletzung geschehen.
2. Anspruch nicht untergegangen / durchsetzbar
Da keine rechtsvernichtenden Einwendungen (Untergangsgründe) und keine rechtshemmenden Einwendungen (Einreden) vorliegen, ist der Anspruch nicht
II. Aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB
Die Stadt Komberg könnte gegen die Ulmenstein GmbH einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB haben.
1. Anspruch entstanden
Damit der Anspruch entstanden ist, müssten die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage vorliegen.
a) Verrichtungsgehilfe – Geschäftsherr
Zunächst müsste Herr Geisberg Verrichtungsgehilfe der Ulmenstein GmbH und diese somit sein Geschäftsherr gewesen sein.
Verrichtungsgehilfe ist jemand, wenn er bei der Ausführung der Verrichtung vom Willen des Geschäftsherrn abhängig und weisungsgebunden im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig ist.
Herr Geisberg war während der Lieferung als Fahrer bei der Ulmenstein GmbH beschäftigt. Als solcher ist er verpflichtet, nach Vorgabe des Unternehmens Lieferdienste zu erfüllen. Daher war Herr Geisberg bei seiner Fahrt vom Willen der Ulmenstein GmbH abhängig und auch an ihre Weisungen gebunden. Folglich war er der Verrichtungsgehilfe der Ulmenstein GmbH (und die Ulmenstein GmbH dementsprechend Geschäftsherr).
b) Rechtswidrige unerlaubte Handlung
Es müsste eine rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen, also des Herrn Geisberg, gegeben sein. Eine solche rechtswidrige unerlaubte Handlung setzt voraus, dass der Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand eines Delikts nach §§ 823 ff. BGB verwirklicht hat. Dies ist – wie bereits oben im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB geprüft wurde – der Fall.
c) In Ausführung der Verrichtung
Die schädigende Handlung muss in Ausführung der Verrichtung geschehen sein. Dies ist der Fall, wenn sie nicht nur bei Gelegenheit passiert ist, sondern der Verrichtungsgehilfe im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig war, also ein unmittelbar innerer Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der schädigenden Handlung bestand.
Herr Geisberg war zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung bei der Stadt Komberg und führte die von ihr gewünschten und von der Ulmenstein GmbH zugesagte Lieferung aus. Somit geschah die schädigende Handlung in Ausführung der Verrichtung.
d) Keine Exkulpation gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB
Es ist nicht erkennbar, dass sich die Ulmenstein GmbH exkulpiert hat, so dass wegen der in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltenen Verschuldensvermutung von ihrem Verschulden auszugehen ist.
Da die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage vorliegen, ist der Anspruch entstanden. Ein Schaden ist – wie geprüft in Höhe von 1.243,84 € entstanden.
2. Anspruch nicht untergegangen / durchsetzbar
Da keine rechtsvernichtenden Einwendungen (Untergangsgründe) und keine rechtshemmenden Einwendungen (Einreden) vorliegen, ist der Anspruch nicht untergegangen und auch noch durchsetzbar.
Die Stadt Komberg hat also gegen die Ulmenstein GmbH einen Anspruch in Höhe von 1.243,84 € auf Schadensersatz aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB.
Gesamtergebnis
Die Stadt Komberg hat die folgenden Ansprüche auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.243,84 €:
Gegen Herrn Geisberg aus § 823 Abs. 1 BGB
gegen die Ulmenstein GmbH aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB und aus § 831 Abs. 1 BGB.
Alle Anspruchsgrundlagen stehen zueinander im Verhältnis der Anspruchskonkurrenz. Das bedeutet, dass die Stadt Komberg diesen Betrag nur einmal erhalten kann. Regelmäßig wird die Frage gestellt, warum es denn unter diesen Umständen nicht ausreiche, nur einen Anspruch zu prüfen, wenn dieser bejaht wird. Als Argument hierfür kann nicht nur angeführt werden, dass ansonsten kostbare Punkte verloren gehen. Viel besser ist das Argument mithilfe des Zwecks des Gutachtens. Dieses soll ja letztlich nur eine Entscheidung vorbereiten. Soll Klage erhoben werden? Wie wird das angerufene Gericht entscheiden? Die Informationen des üblichen Klausursachverhalts sind zudem unstreitig. Erst wenn die prozessualen Fragen des Bestreitens, der Beweislast und der vorhandenen Beweismittel im praktischen Verlauf angegangen werden, lässt sich ermessen, ob die zuvor im Gutachten bejahten Anspruchsgrundlagen tatsächlich greifen. Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen, unabhängig davon, ob bereits eine davon bejaht wurde. Ähnlich ist es ja auch mit Argumenten im Rahmen einer umfassenden Begründung. Zum Beispiel wird in einem Bescheid auch nicht nur ein schlüssiges Argument erwähnt, womöglich das beste ausgewählt. Vielmehr ist es sinnvoll und angebracht, alle schlüssigen Argumente zu nennen – für den Fall, dass sich eines davon im Nachhinein doch nicht als so gelungen darstellt. Ebenso ist es bei der gutachtlichen Prüfung von Anspruchsgrundlagen.
Fussnoten
[1] In Klausuren ist es grundsätzlich zulässig, einen Verweis aufzunehmen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Bezeichnung eines Gesetzes ab sofort unterbleibt. Ein solcher Hinweis könnte zum Beispiel wie folgt aussehen: „Alle folgenden Paragrafen ohne Gesetzesangaben sind solche des BGB“. Der Vorteil einer solchen Vorgehensweise besteht in der Zeitersparnis und auch darin, dass beim Schreiben der Klausur keine Uneinheitlichkeit durch teilweise oder auch nur einmal vergessene Angabe des Gesetzestextes eintritt. Hinzuweisen ist darauf, dass der Hinweis nicht insofern fälschlich erfolgen darf, indem es heißt „Alle folgenden Paragrafen sind solche des BGB“. Ein solcher Hinweis ist nämlich dann falsch, wenn die Lösung – so wie im vorliegenden Fall – Paragrafen aus anderen Gesetzen enthält.
[2] Es gibt Aufbaumuster, in denen der Aufbau der Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB insofern von dem hier vorgestellten abweicht, als zuerst die Verletzungshandlung und danach die Rechtsgutsverletzung geprüft wird. Beides ist aber gleichermaßen vertretbar. Allerdings darf am Anfang keinesfalls – wie es der Wortlaut des § 823 Abs. 1 BGB nahelegt – das Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zuerst geprüft werden, da vorher erst einmal die Verletzungshandlung festzustellen ist, die später der Prüfung des Verschuldens zu unterziehen ist.
[3] Vgl. Bassenge, in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § Überbl. V. § 903 Rdnr. 1.
[4] Streng genommen müsste noch geprüft werden, ob es sich bei dem Rathaus um eine Sache handelt. Eine gutachtliche Prüfung erscheint aber hier definitiv zu umfassend zu sein, zumal es – auch bei einem sorgfältigen Gutachten – eine wesentliche Aufgabe ist, zwischen wichtigen und unwichtigen Prüfungspunkten zu unterscheiden. Letztere sollten dann (sehr) knapp dargestellt werden, je nachdem wie lang die Bearbeitungszeit und wie zahlreich die übrigen Prüfungspunkte sind.
[5] Diese Information lässt sich zwar nicht aus dem Sachverhalt entnehmen; bei lebensnaher Auslegung ist jedoch davon auszugehen, dass das Rathaus im Eigentum der Stadt Komberg steht, zumal keine entgegenstehenden Anhaltspunkte im Sachverhalt erkennbar sind. Um sich auf dem schmalen Grat zwischen zulässiger lebensnaher Auslegung und unzulässigem Hereininterpretieren nicht vorhandener Informationen besser abzusichern, sollte hier zudem – wie oben geschehen – die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB angeführt werden. Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass im Zweifel der Besitzer einer Sache auch ihr Eigentümer ist.
[6] Sprau in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 823 Rdnr. 7.
[7] Vgl. Spindler, in BeckOK BGB, Ed. 35, Stand 01.05.2015, § 823 Rn. 40.
[8] Zwar sind in § 823 Abs. 1 BGB die Möglichkeiten der Rechtsgutsverletzung alternativ aufgeführt worden („oder“), aber diese einzelnen Varianten schließen sich nicht gegenseitig aus. In einem Gutachten bietet es sich an, alle im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Möglichkeiten der Rechtsgutsverletzung zu prüfen. Dies ist zum einen in solchen Fällen wichtig, in denen aus jeder einzelnen Rechtsgutsverletzung eine gesonderte Schadensersatzforderung erfolgen kann. Zum Beispiel kann ein Täter, der sowohl eine Körper- als auch eine Eigentumsverletzung begangen hat, sowohl zur Zahlung der Heilbehandlungskosten und gegebenenfalls zum Schmerzensgeld als auch zur Zahlung der Reparaturkosten wegen der beschädigten Sache in Anspruch genommen werden. Zum anderen ist es aber auch wichtig, alle in Betracht kommenden Alternativen der Rechtsgutsverletzung zu prüfen, weil zum Beispiel das geprüfte sonstige Recht „Besitz“ zum Tragen kommt, wenn sich herausstellt, dass das Eigentum, anders als zunächst angenommen, gar nicht beim Verletzten war.
[9] Das Gegenstück zum absoluten Recht ist das relative Recht, das sich nur gegen bestimmte Personen richtet, zum Beispiel eine Forderung des Käufers gegen den Verkäufer aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Siehe zur Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Rechten im Rahmen des § 823 BGB Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Auflage 2005, § 823 Rz. 86 ff.
[10] Sprau in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 823 Rdnr. 11
[11] Zu dieser üblichen Begründung durch Heranziehung der Systematik vgl. Sprau in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 823 Rdnr. 11.
[12] Niehues/Siegel, Bürgerleiches Recht, 2. Auflage 2014, S. 249. Weitere – hier selbstverständlich nicht in Betracht kommende – Beispiele für ein „sonstiges Recht“ sind unter anderem das Pfandrecht, das Namensrecht, das Urheberrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht; siehe hierzu Sprau in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 823 Rdnr. 12 ff. und Spindler, in BeckOK BGB, Ed. 35, Stand 01.05.2015, § 823 Rn. 72.
[13] Vgl. Sprau in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 823 Rdnr. 2; vgl. Niehues/Siegel, Bürgerleiches Recht, 2. Auflage 2014, S. 248.
[14] Vgl. Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Auflage 2005, § 823 Rz. 15.
[15] Es hätte auch direkt und ohne weitere Behandlung des Unterlassens auf das aktive Tun abgestellt werden können.
[16] Sprau in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 823 Rdnr. 2. Diese Kausalität wird – im Gegensatz zu der noch später zu prüfenden „haftungsausfüllenden Kausalität“ – als „haftungsbegründende Kausalität“ bezeichnet.
[17] Niehues/Siegel, Bürgerleiches Recht, 2. Auflage 2014, S. 250.
[18] Niehues/Siegel, Bürgerleiches Recht, 2. Auflage 2014, S. 250.
[19] Niehues/Siegel, Bürgerleiches Recht, 2. Auflage 2014, S. 250 f. Der Hintergrund, warum die adäquate Kausalität die äquivalente Kausalität ergänzt, nämlich weil erstere alle Ursachen zunächst gleich (also „äquivalent“) behandelt, was aus verschiedenen Gründen unangebracht ist, muss in einer Klausur in der Regel nicht behandelt werden. Als Hintergrundwissen und für mündliche Prüfungen und/oder Hausarbeiten ist dieses Wissen allerdings in der Regel noch wichtiger, da bei diesen Prüfungsformen häufig „noch einmal nachgehakt“ wird (mündliche Prüfung) oder vertiefte Einarbeitung gefordert wird (Hausarbeit).
[20] Zwar gehört die Prüfung des Schutzzweckes der Norm zu der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität, aber häufig – so wie auch im vorliegenden Fall – ist dieser Prüfungspunkt unproblematisch. Bei solchen Klausuren (zumal wenn sie in der Ausbildung der Verwaltungsfachangestellten oder ähnlichen Kursen stattfinden) dürfte es vertretbar sein, diesen Punkt auch gänzlich wegzulassen. Siehe zum Schutzzweck der Norm Niehues/Siegel, Bürgerleiches Recht, 2. Auflage 2014, S. 251.
[21] Da diese im vorliegenden Fall nicht naheliegend sind, ist ein Eingehen auf einzelne Rechtfertigungsgründe nicht angebracht. Anders könnte es durchaus im Rahmen einer mündlichen Prüfung sein, in der „bei Gelegenheit“ und im Rahmen einer Fallvariante auch weiter nachgefragt werden kann.
[22] Grüneberg, in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 276 Rdnr. 10.
[23] Wohl nicht vertretbar dürfte es sein, im vorliegenden Fall einen dolus eventualis anzunehmen. Dieser liegt vor, wenn der Täter es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass der Taterfolg eintritt. Hierfür gibt es im Sachverhalt nicht hinreichend Anhaltspunkte.
[24] Zum Teil wird in der Lehre nicht hinreichend deutlich zwischen den Tatbestandsmerkmalen und der Rechtsfolge der auf Schadensersatz gerichteten Anspruchsgrundlagen getrennt. Dementsprechend findet sich dort ein von der hier dargestellten Lösung abweichender Aufbau, nach dem noch als anspruchsbegründende Voraussetzungen der Schaden und die haftungsausfüllende Kausalität geprüft werden. Eine wie hier gegliederte Darstellung findet sich dagegen bei Fritzsche, Fälle zum Schuldrecht I, 6. Auflage 2014, Fall 39, S. 397 (Rn. 9) und S. 398 (Rn. 15). Der hier dargestellte Aufbau hat den Vorteil, dass – wie im Prozessrecht – zunächst erst einmal untersucht wird, ob der Anspruch dem Grunde nach vorliegt, bevor in einem zweiten Schritt geprüft wird, in welcher Höhe der Anspruch gegeben ist.
[25] Vgl. Grüneberg, in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, Vorb. v. § 249 Rdnr. 9, der darauf hinweist, dass ausnahmsweise – gemäß § 253 BGB – auch Nichtvermögensschäden von der Kompensationspflicht umfasst werden. Ein in Klausuren nicht selten zu findender Fehler ist es, dass bei diesem Prüfungspunkt komplett auf die bereits geprüfte Rechtsgutsverletzung verwiesen wird, mit dem Argument, die Beschädigung sei bereits oben (vollständig) festgestellt worden. Während es aber bei der Rechtsgutsverletzung zunächst nur auf das Rechtsgut ankommt, ist bei der Prüfung des Schadens die vermögensmäßige Auswirkung der Rechtsgutsverletzung zu prüfen.
[26] Kaiser, Bürgerliches Recht, 12. Auflage 2009, Rdnr. 848.
[27] Ein Anspruch aus § 826 BGB ist offensichtlich nicht gegeben, da – wie bereits oben geprüft – eine vorsätzliche Handlung nicht gegeben ist. Daher ist diese Norm auch nicht zu prüfen.
[28] Ob in diesem Fall die Anspruchsgrundlage „§ 280 Abs. 1 BGB“ oder „§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB“ ist, wird unterschiedlich gehandhabt, dürfte also beides vertretbar sein. Aus Gründen der Klarheit ist es meines Erachtens sinnvoll, auch § 241 Abs. 2 BGB zu nennen, damit bereits bei erster Betrachtung erkannt wird, dass im Folgenden die Verletzung einer Nebenpflicht geprüft wird. Beide Normen als Anspruchsgrundlage finden sich ebenso bei Niehues/Siegel, Bürgerliches Recht, 2. Auflage 2014, S. 248; anders dagegen Fritzsche, Fälle zum Schuldrecht I, 6. Auflage 2014, Fall 39, S. 399 – 401 (Rn. 23 – 33).
[29] Selbstverständlich ist auch ein anderer Aufbau vertretbar, nach dem die Prüfung der Leistungspflicht und der Verletzung dieser Pflicht unter einer Überschrift, das heißt in einem Prüfungspunkt, erfolgen kann.
[30] Die in Einzelfällen durchaus komplizierte Frage, ob es sich um einen Erfüllungsgehilfen handelt, wird an dieser Stelle nur relativ knapp abgehandelt, da der vorliegende Fall keine weiteren Probleme beinhaltet. Dafür spricht auch, dass in einer Klausur dieses Umfangs ganz besonders auf die Schwerpunktsetzung zu achten ist.
[31] Vgl. Sprau in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 831 Rdnr. 5.
[32] Mit dem „objektiven Tatbestand“ bei unerlaubten Handlungen sind die Tatbestandsvoraussetzungen ohne das Verschulden gemeint. Dieses ist grundsätzlich subjektiv, das heißt für jeden individuell zu bestimmen.
[33] Niehues/Siegel, Bürgerleiches Recht, 2. Auflage 2014, S. 255.
[34] An dieser Stelle wird bei Klausuren gelegentlich übersehen, dass nur die ersten vier Tatbestandsmerkmale des § 823 Abs. 1 BGB für dieses Prüfungspunkt des § 831 Abs. 1 BGB relevant sind, nicht aber das Verschulden des Verrichtungsgehilfen. Anders als im Rahmen der Prüfung des § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB wird aber das Verschulden nicht über § 278 BGB zugerechnet. Vielmehr beinhaltet das Verschulden im Deliktsrecht einen persönlichen Vorwurf, der für jede Person gesondert zu prüfen ist – oben, bei § 823 Abs. 1 BGB, für den Verrichtungsgehilfen selbst und an dieser Stelle, bei § 831 Abs. 1 BGB, für den Geschäftsherrn selbst. Vgl. hierzu Sprau in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 831 Rdnr. 1 und 3.
[35] Sprau in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 831 Rdnr. 9; Spindler, in BeckOK BGB, Ed. 35, Stand 01.05.2015, § 823 Rn. 21.
[36] Vgl. Sprau in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, Einf. v. § 823 Rdnr. 8 f.