Eine Gemeinderatsitzung

Den Sachverhalt zum Fall finden Sie in der Ausgabe 08/2015 der Zeitschrift

DVP – Fachzeitschrift für die öffentliche Verwaltung

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Ergänzungsmaterial

Hier haben wir Ihnen Ergänzungsmaterial zur Fall-Lösung bereitgestellt.

Auszug aus dem Ehrensoldgesetz Rheinland-Pfalz

§ 1 Abs. 3 Ehrensoldgesetz

Nach § 1 Abs. 3 Ehrensoldgesetz1 erhalten auch ehrenamtliche Beigeordnete, die mindestens 10 Jahre lang einen Geschäftsbereich im Sinne des § 50 Abs. 4 GemO verwaltet und einen laufende monatliche Aufwandsentschädigung erhalten haben, einen Ehrensold, dessen Höhe sich nach § 2 Ehrensoldgesetz bestimmt.

1 Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher in der Fassung vom 18.12.1972 (GVBl. S. 376)

§ 32 Abs. 1 S. 2 GemO

Die Bestimmung der Einstiegsämter im Laufbahnrecht Rheinland-Pfalz

VERTIEFENDE HINWEISE

Zur Frage des weitergehenden Antrags:

Dr. Michael Schmitz, NVwZ 1992, S. 547

Lösung: Fall 3 – Eine Gemeinderatssitzung

Hier finden Sie die Lösung des Falles und können sie mit Ihrer Lösung vergleichen.

Haben Sie alles richtig entschieden?

Aufgabe 1

Grundsätzlich ist die vom Bürgermeister gemäß § 34 Abs. 5 S. 1 GemO im Benehmen mit den Beigeordneten festgesetzte Tagesordnung für den Sitzungsverlauf verbindlich. Nach Anbruch der viertägigen Einladungsfrist nach § 34 Abs. 3 S. 1 GemO kann die Tagesordnung nur noch verändert werden, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 GemO (§ 3 Abs. 4 MGeschO) vorliegen.

Bei der vom Gemeinderat vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossenen Änderung könnte es sich um eine Erweiterung der Tagesordnung i.S.d. § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GemO handeln. Dies setzt einen Beschluss des Gemeinderates mit Zweidrittelmehrheit (a) sowie eine Dringlichkeit (b) voraus. Durch den in § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GemO geforderten Beschluss verzichten die zustimmenden Ratsmitglieder letztlich auf die Beachtung der in § 34 Abs. 3 S. 1 GemO normierten Einladungsfrist, die als subjektive Schutzfrist für Ratsmitglieder konzipiert ist. Die darüber hinaus geforderte Dringlichkeit steht in Relation zur nichterfolgten öffentlichen Bekanntmachung dieses Tagesordnungspunktes nach § 34 Abs. 6 GemO

(a)

In § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GemO ist zwar das Quorum nicht jedoch die Bezugsgröße der notwendigen Mehrheit genannt. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 GemO bedürfen Beschlüsse des Gemeinderates grundsätzlich der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen. Da eine solche anderweitige Bestimmung in § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GemO nicht enthalten ist, bezieht sich die dortige Mehrheit auf die Bezugsgröße der anwesenden Ratsmitglieder. Dieses Ergebnis wird in § 3 Abs. 4 MGeschO bestätigt. Da vorliegend somit die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder maßgeblich ist, zählen die Stimmenthaltungen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit (§ 40 Abs. 4 GemO). Den somit verbleibenden 17 Ja-Stimmen stehen keine Nein-Stimmen gegenüber. Der insoweit einstimmige Beschluss erfüllt die in § 34 Abs. 7 S. 1 GemO geforderte Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss des Gemeinderates über die Erweiterung der Tagesordnung hat somit die notwendige Mehrheit gefunden.

(b)

Fraglich ist, ob vorliegend eine Dringlichkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 2 GemO gegeben ist. Eine Dringlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn ohne Erweiterung der Tagesordnung und der in diesem Zusammenhang einhergehenden Beschlussfassung ein Nachteil für die Gemeinde entstehen würde. Ein finanzieller oder ideeller Nachteil ist vorliegend jedoch trotz der kurzfristig terminierten Sitzung Haupt- und Finanzausschusses offensichtlich nicht erkennbar. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 GemO wird für jedes Ausschussmitglied ein persönlicher Stellvertreter gewählt, der das ausgeschiedene Ausschussmitglied in der anstehenden Sitzung vertreten kann. Sofern auch der Stellvertreter zu der in Rede stehenden Ausschusssitzung verhindert sein sollte, tangiert das Fehlen eines Ausschussmitgliedes die Beschlussfähigkeit (§ 46 Abs. 5 S. 1 GemO i.V.m. § 39 GemO) des Ausschusses nicht. Eine Dringlichkeit im Sinne des § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GemO liegt somit nicht vor.

Die Erweiterung der Tagesordnung war somit nicht rechtmäßig.

Aufgabe 2

Aufgabe 3

Aufgabe 4