Eine Verbandsgemeinderatssitzung in Rheinstein

Den Sachverhalt zum Fall finden Sie in der Ausgabe 07/2016 der Zeitschrift

DVP – Fachzeitschrift für die öffentliche Verwaltung

auf Seite 295. Corona-Bonus: Hier geht’s kostenlos zur entsprechenden epaper-Ausgabe!

Sollten Sie noch nicht Abonnent der DVP sein, so können Sie hier ein Abonnement bestellen.

Aufgaben

1.Gegen welchen Widerspruchsgegner sind die beiden Widersprüche zu richten?

2.Hat die Wahlbeschwerde von Ratsmitglied Carina Comes Aussicht auf Erfolg?

3.  Ist der Bürgermeister verpflichtet, den Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 15.10.2015 über die Vergabe der Sanierungsarbeiten auszuführen? Gehen Sie auf alle im Gespräch zwischen dem Bürgermeister und Ratsmitglied Schütz erörterten Aspekte ein.

Lösung: Fall 7 – Eine Verbandsgemeinderatssitzung in Rheinstein

Da im Sachverhalt eine Verbandsgemeinde angesprochen ist, gelten vorrangig die Vor-schriften der §§ 64 bis 73 GemO. Soweit diese Bestimmungen keine speziellen Regelungen treffen, gelten für Verbandsgemeinden gemäß § 64 Abs. 2 GemO die Bestimmungen der Gemeindeordnung über verbandsfreie Gemeinden entsprechend.

Lösung zu Aufgabe 1

Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) Vom 22. November 2013

§3 Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Sie erfüllen die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen zur erfüllung ihrer Aufgaben miteinander und mit privaten Dritten kooperieren.

Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG -) Vom 2. November 1981

§2 Aufgabenträger

(1) Aufgabenträger sind:

1. die Gemeinden für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe,

2. die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe,

3. die Landkreise und kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und

4. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des  Katastrophenschutzes sowie für die Aufgaben des vorbeugenden Gefahrenschutzes nach diesem Gesetz.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Bei Ortsgemeinden obliegen die nach diesem Gesetz den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben nach Maßgabe der Gemeindeordnung den Verbandsgemeinden. Die zentralen Aufgaben des Landes werden von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.

(3) Die Aufgabenträger haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen Stellen ihres jeweiligen Bereiches, deren Belange berührt werden, zu beteiligen.

(4) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sollen über ihre Zuständigkeiten und die Amtshilfe hinaus die Aufgabenträger bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.

Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog ist der Widerspruch gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (Rechtsträgerprinzip). Handelnde Behörde war vorliegend in beiden Fällen die Kreisverwaltung K. Diese ist nach § 55 Abs. 1 S. 1 LKO Verwaltungsbehörde des Landkreises und zugleich untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung.

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 LKrWG nimmt der Landkreis K die Abfallbeseitigung als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung wahr. Die Festsetzung der Abfallbeseitigungsgebühr ist somit der Kreisverwaltung als Verwaltungsbehörde des Landkreises zuzurechnen. Mithin ist ein Widerspruch gegen diese Entscheidung gegen den Landkreis K zu richten.

Die Verbandsgemeinde Rheinstein nimmt das Aufgabengebiet des Brandschutzes und der technischen Hilfe (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 GemO) gemäß § 2 Abs. 2 LBKG als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung wahr. Kommunalaufsicht ist folglich die richtige Aufsichtsart zuzuordnen. Mithin ist ein Widerspruch gegen diese Entscheidung gegen das Land Rhein-land-Pfalz zu richten.

Lösung zu Aufgabe 2

Lösung zu Aufgabe 3

Fussnoten