– vorbereitendes Gutachten und Formulieren der behördlichen Erwiderung auf die Klage gegen die Annullierung des Visums –
Den Sachverhalt zum Fall finden Sie in der Ausgabe 12/2017 der Zeitschrift
DVP – Fachzeitschrift für die öffentliche Verwaltung
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* Prof. Elke Scheske ist als Hochschuldozentin an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen tätig und lehrt die rechtswissenschaftliche Methodenlehre. Der Sachverhalt ist einer Originalakte nachgebildet und als Aktenauszug dargestellt. Er wurde im neunten Trimester in den Entscheidungsentwürfen behandelt. Dort liegt der Schwerpunkt im Abfassen von Klageerwiderungen und Erwiderungen zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Aufenthaltsrecht ist nicht Thema im Bachelorstudiengang, wohl aber im Wahlpflichtfach im achten und neunten Trimester.
** Sachverhalt und Problemaufriss in DVP 12-2017, S. 502
Fall 10 – Teil 1 der Lösung zur Einreise der Anna Smirnowa in die BRD** – Elke Scheske*
1. Vorüberlegungen
Der Begriff der Annullierung ist im deutschen Recht nicht gebräuchlich. Er findet sich im Art. 34 Abs. 1 S. 1 Visakodex (VK). Danach wird ein Visum annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere, wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Bei einem Visum handelt es sich gem. Art. 2 Nr. 2 VK um eine Genehmigung, also um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Wenn dieser annulliert werden soll, kann dies nur bedeuten, dass es sich hierbei um die Aufhebung einer rechtswidrigen Entscheidung, also eine Rücknahme, handelt im Sinne der allgemeinen Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG1, wobei sich der Begünstigte wegen § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG nicht auf Vertrauen berufen kann, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Art. 34 Abs. 2 S. 1 VK spricht dagegen von einer Aufhebung des Visums, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Diese Regelung erfasst den Widerruf im Sinne des § 49 Abs. 2 S.1 Nr. 3 VwVfG.
2. Klageziel²
Mit ihrer Klage vom 05.04.2016 begehrt die Klägerin unter Punkt 1 die Aufhebung der Annullierung des Visums mit der Nummer CZE 555 im Bescheid vom 31.03.2016. Es könnte sich folglich um eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO handeln. Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.
3. Zulässigkeit der Anfechtungsklage³
3.1 Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben. Die Behörde müsste z.B. nach der (modifizierten) Subjektstheorie ihre Entscheidung auf eine Norm gestützt haben, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, weil sie ausschließlich Träger der öffentlichen Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Die Beklagte hat sich in ihrem Bescheid vom 31.03.2016 auf Art. 34 Abs. 1 S. 1 VK gestützt. In Art. 34 Abs. 1 S. 2 VK ist festgelegt, dass ausschließlich die Behörde das Visum annulliert, die es erteilt hat. Folglich kann nur eine Behörde die Annullierung aussprechen. Die Beklagte hat demnach ihre Entscheidung auf eine öffentlich-rechtliche Norm gestützt. Anhaltspunkte für eine aufdrängende oder abdrängende Zuweisung an andere Gerichte liegen hier nicht vor. Der Verwaltungsrechtweg ist eröffnet.
3.2 Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hannover ergibt sich aus § 45 VwGO, die örtliche aus §§ 52 Nr. 3 S. 1 VwGO, 73 Abs. 2 Nr. 3 NJG, da sich der Sachverhalt im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover abspielt.4
3.3 Statthaftigkeit der gewählten Klageart
Da die Klägerin die Aufhebung einer behördlichen Entscheidung begehrt, kommt als statthafte Klageart gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die Anfechtungsklage in Betracht, der stets ein Widerspruchsverfahren nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO vorauszugehen hat, sofern nicht gem. § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 VwGO ein Gesetz etwas anderes bestimmt. In Niedersachsen ist wegen der Auflösung der Bezirksregierungen das Vorverfahren gem. § 80 Abs. 1 NJG abgeschafft. Das Aufenthaltsrecht fällt auch nicht unter die Ausnahmen des § 80 Abs. 3 NJG, sodass gegen die Entscheidung der Landeshauptstadt Hannover gleich die Anfechtungsklage als Rechtsbehelf statthaft ist.
3.4 Ordnungsgemäße Klageerhebung
Die Klagefrist beträgt nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Die Entscheidung der Beklagten datiert vom 31.03.2016, die Klage bereits vom 05.04.2016, womit offensichtlich die Monatsfrist eingehalten wurde. Ebenso sind die Anforderungen aus §§ 81 und 82 VwGO zur Form und dem Inhalt der Klageschrift erfüllt und bedürfen keiner näheren Prüfung.
3.5 Beteiligtenund Prozessfähigkeit
Die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin und der Beklagten richtet sich nach § 61 Nr. 1 VwGO, da sie natürliche bzw. juristische Personen sind. Die Prozessfähigkeit ergibt sich für die Klägerin aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, da sie ausweislich ihres Reisepasses 1985 geboren und damit volljährig ist. Sie kann sich gem. § 67 Abs. 2 S. 1 VwGO im Prozess durch einen Anwalt vertreten lassen. Von diesem Recht macht sie Gebrauch, da Rechtsanwalt Iwanow in ihrem Auftrag die Klage erhebt. Für die Beklagte gilt § 62 Abs. 3 VwGO, wonach sie durch ihren gesetzlichen Vertreter Verfahrenshandlungen vornehmen lassen kann. Nach § 86 Abs. Abs. 1 S. 2 NKomVG vertritt der Hauptverwaltungsbeamte die Kommune nach außen. In der Landeshauptstadt Hannover ist dies gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG der Oberbürgermeister. Dieser wird in der Klageschrift auch genannt.
3.6 Klagebefugnis
§ 42 Abs. 2 VwGO fordert, dass der Kläger in seiner Klage geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Es kommt hier nur auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung an, die bei belastenden Verwaltungsakten stets indiziert ist. Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid der Klägerin das Recht genommen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten des Schengen-Abkommens für die Zeit vom 01.03.2016 bis 18.03.2016 aufzuhalten. Sollte diese Annullierung rechtswidrig sein, wäre die Klägerin in ihrer allgemeinen Handlungsund Bewegungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GG verletzt.
Ergebnis: Die eingelegte Anfechtungsklage ist zulässig. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Justiz sind nicht ersichtlich.
4. Begründetheit der Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage ist gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. § 46 VwVfG darf darüber hinaus dem Aufhebungsanspruch nicht entgegenstehen.
Getreu den Anforderungen aus Art. 20 Abs. 3 GG bedarf die Behörde beim Eingriff in die Rechte eines Bürgers einer Ermächtigungsgrundlage. Die Beklagte hat sich in ihrem Bescheid vom 31.03.2016 auf Art. 34 Abs. 1 S. 1 VK gestützt. Dem Vorbehalt des Gesetzes wird also Rechnung getragen. Zudem ist der Vorrang des Gesetzes zu beachten. Es gilt, sowohl die formelle als auch die materielle Rechtmäßigkeit der Annullierung zu überprüfen. Eine formelle Rechtswidrigkeit begründet nämlich nur dann einen Aufhebungsanspruch, wenn die Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache offensichtlich beeinflusst hat.
4.1 Formelle Rechtmäßigkeit der Annullierung5
4.1.1 Zuständigkeit der entscheidenden Behörde
Die Beklagte müsste für die Annullierung des Visums sachlich und örtlich zuständig gewesen sein. Grundsätzlich ist für eine Aufhebung eines Verwaltungsakts genau die Behörde sachlich zuständig, die diesen erlassen hat.6 Art. 34 Abs. 1 S. 2 VK schreibt dann auch vor, dass die Behörde des Mitgliedstaates, die das Visum erteilt hat, dieses annulliert. Die Klägerin hat von der tschechischen Auslands-vertretung in Astana das Visum erhalten. Demnach wäre diese für die Annullierung sachlich zuständig. Eine Ausnahme enthält Art. 34 Abs. 1 S. 3 VK, wonach das Visum auch von einer Behörde eines Mitgliedstaates des Schengen-Abkommens annulliert werden kann. In Deutschland sind gem. § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen die Ausländerbehörden zuständig.
In Niedersachsen nehmen nach § 2 Nr. 1 AllgZustVO-Kom die Landkreise die Aufgaben der Ausländerbehörden wahr. Die Landeshauptstadt Hannover wiederum nimmt gem. § 15 Abs. 2 S. 1 NKomVG die Aufgaben der Landkreise wahr. Demnach war sie sachlich zuständig für die Annullierung. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG mangels einer spezial-gesetzlichen Regelung, denn die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Hannover in der Badenstedter Straße.
4.1.2 Einhalten verfahrensrechtlicher Vorschriften
Interessant ist hier nur die Frage, ob die nach § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung durchgeführt wurde. Da der Klägerin das Recht zum Aufenthalt im Schengen-Raum wieder genommen wurde, handelt es sich eindeutig um einen eingreifenden Verwaltungsakt, sodass ihr vor Erlass Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden musste. Aus dem behördeninternen Vermerk vom 11.04.2016 ergibt sich, dass am 25.03.2016 in den Räumen der Beklagten ein Gespräch stattgefunden hat, an dem neben der Klägerin, ihrem Ehemann und einem Dolmetscher auch der Entscheider anwesend war. In diesem Gespräch wurde sie auf die beabsichtigte Annullierung hingewiesen und ihr die Gelegenheit gegeben, sich zu den vom Entscheider vorgetragenen sachlichen und rechtlichen Gründen zu äußern.
In der Klageschrift vom 05.04.2016 wird diese Anhörung indes ausdrücklich bestritten. Das ist prozessual interessant, denn einerseits könnte über diese Behauptung Beweis erhoben werden durch Vernehmen der Personen, die in dem Vermerk genannt sind. Andererseits ist dieser Einwand unter Umständen rechtlich irrelevant, weil die Behörde entweder die Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG noch während des Prozesses nachholen kann oder sich auf den Standpunkt stellt, dass eine durchgeführte Anhörung zu keiner anderen Entscheidung in der Sache geführt hätte und nach § 46 VwVfG ohnehin keinen Aufhebungsanspruch begründet – was erst nach der Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit beantwortet werden kann. An dieser Stelle wird zunächst von der Richtigkeit des Vermerks und damit von einer erfolgten Anhörung ausgegangen. Auf die Rolle von § 46 VwVfG wird am Ende der gesamten Lösung noch einmal eingegangen werden.
4.1.3 Einhalten von Formvorschriften
Die Annullierung samt entsprechender Begründung wird dem Antragsteller, also hier der Klägerin, die ursprünglich den Antrag auf Erteilen des Visums gestellt hatte, unter Verwendung eines Standardformulars mitgeteilt. Das ergibt sich aus Art. 34 Abs. 6 VK. In dem zu bearbeitenden Sachverhalt ist eine ausführliche Begründung ohne Einsatz dieses Formulars gewählt worden. Die Ermächtigungsgrundlage ist genannt und eine detaillierte Subsumtion erfolgt. Das genügt dem Begründungserfordernis, wie es sich bei einem schriftlichen Verwaltungsakt ohnehin aus § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG ergibt. Ebenso ist die erlassende Behörde erkennbar gem. § 37 Abs. 3 S. 1 VwVfG.
Ergebnis: Die Annullierung ist formell rechtmäßig erfolgt.
4.2 Materielle Rechtmäßigkeit der Annullierung7
Auch wenn der Vorbehalt des Gesetzes in der Anspruchssituation nicht zwingend erforderlich ist, erscheint es recht komfortabel, eine solche zu haben. Hier kommt als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin Art. 21 Abs. 1 VK8 in Betracht. Dem Vorrang des Gesetzes wird, wie oben bereits dargelegt, durch das Prüfen der Anspruchsvoraussetzungen Rechnung getragen.
4.2.1 Formelle Anspruchsvoraussetzungen
4.2.1.1 Antragserfordernis9
In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird die Behörde beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts, um den es sich bei der Visumerteilung zweifelsfrei handelt, nur auf Antrag tätig. Ein Antragserfordernis ergibt sich hier aus Art. 21 Abs. 1 VK unmittelbar, in dem von einem Antrag die Rede ist. Da die tschechische Auslandsvertretung in Astana das Visum mit der Nummer CZE 555 mit einer Gültigkeit vom 01.03.2016 bis 18.03.2016 erteilt hat, lag dieser Entscheidung wohl eine entsprechende Antragstellung zugrunde.
4.2.1.2 Zuständigkeit der entscheidenden Behörde
Zu klären ist, ob der Antrag bei der sachlich und örtlich zuständigen Behörde eingegangen ist. Gem. Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 c VK ist das Konsulat des Mitgliedsstaates sachlich zuständig, über dessen Außengrenzen der Antragsteller in das Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates einzureisen beabsichtigt10. Da die tschechische Auslandsvertretung über den Antrag entschieden hat, wird die Klägerin wohl vorgetragen haben, über Tschechien in den Schengen-Raum einreisen zu wollen. Tatsächlich ist sie aber über Österreich eingereist, was sie in ihrer Klage auch bestätigt. Dass sie danach angeblich nach Tschechien weiterreiste, ist für die Bestimmung der Zuständigkeit irrelevant. In diesem Punkt ist das erteilte Visum also rechtswidrig. Auf die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit kommt es daher nicht mehr an.
Ergebnis: Das Visum ist formell rechtswidrig erteilt worden.
Da Art. 34 Abs. 1 S. 1 VK einen inhaltlichen Grund für die Annullierung fordert11, kann diese nicht auf eine formelle Rechtswidrigkeit gestützt werden, wie es bei einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 S. 1
VwVfG der Fall sein könnte12, auch wenn die Klägerin bereits in diesem Verfahrensstadium die tschechische Auslandsvertretung in Astana über ihr wahres Reiseziel getäuscht hatte. Gegebenenfalls wird auf diesen Punkt später zurückzukommen sein, falls die materiellen Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben und eine Annullierung nach Art. 34 Abs. 1 S. 1 VK nicht hätte erfolgen dürfen.
4.2.2 Materielle Anspruchsvoraussetzungen
Fraglich ist, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums erfüllt hat. Diese ergeben sich über Art. 21 Abs. 1 VK aus Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes (GK). Zunächst müsste sie Drittstaatenangehörige sein. Nach Art. 2 Nr. 6 GK ist dies jede Person, die nicht Unionsbürger ist. Kasachstan zählt offensichtlich nicht zu den EU-Staaten, sodass für die Klägerin eine Visumpflicht besteht. Auch gibt es kein gesondertes Abkommen mit Kasachstan, wonach die Visumpflicht entfällt.
Weiterhin müsste sie im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise gültig ist. Nach Aktenlage hat die annullierende Behörde den Reisepass eingesehen und nichts beanstandet, sodass von dessen Gültigkeit bis mindestens 18.06.2016 auszugehen ist.
Der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts müssten belegt sein. Anhang I zu Art. 5 GK enthält eine abschließende Liste von Belegen. Dazu zählen bei privaten Reisen Belege betreffend die Unterkunft, den Reiseverlauf und die Rückreise. Es fehlen sowohl Belege von Hotels, bei denen eine Übernachtung beabsichtigt war, als auch Unterlagen, aus denen die konkreten Reisepläne hervorgehen. Ein Rückreiseticket wurde ebenfalls nicht vorgelegt. Die Klägerin hätte in ihrer Klage entsprechenden Beweis antreten können, was sie jedoch unterlassen hat. Demnach hat sie die Voraussetzungen für die Visumerteilung nicht erfüllt. Ein diesbezüglicher Anspruch bestand nicht.
Ergebnis: Das Visum ist materiell rechtswidrig erteilt worden.
Aus gutachtentechnischer Sicht muss die Prüfung an dieser Stelle beendet werden. Indes ist es aus taktischen Gründen sinnvoll, die Argumentation gegenüber der Klägerin im Prozess auf einen zweiten Fuß zu stellen. So gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das Visum durch eine arglistige Täuschung bezüglich der späteren Ausreise erlangt worden sein könnte. Aus Art. 21 Abs. 1 VK ergibt sich nämlich, dass der Antragsteller die Absicht haben muss, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums wieder zu verlassen. Das Visum wurde bis zum 18.03.2016 ausgestellt, tatsächlich war die Klägerin aber noch am 25.03.2016 in der Bundesrepublik. Sie war zu einem persönlichen Gespräch bei der Beklagten erschienen. Über den mangelnden Ausreisewillen könnte sie die Auslandsvertretung in Astana arglistig getäuscht haben. In Anlehnung an § 123 Abs. 1 BGB ist unter einer arglistigen Täuschung das positive Erregen eines Irrtums oder das Unterlassen einer Aufklärung zu verstehen.13 Die Klägerin hatte von vornherein die Absicht, ihren jetzigen Ehemann zu heiraten, was sie am 08.03.2016 in Dänemark auch tat. Sie kannte ihn immerhin seit zwei Jahren. Diese Heirat war keineswegs eine spontane Idee, denn jeder Ehepartner muss eine beglaubigte Ledigkeitsbescheinigung14 einer Meldebehörde seines Heimatlandes sowie eine beglaubigte Geburtsurkunde vorlegen.15 Diese Unterlagen konnte die Klägerin unmöglich in der Zeit vom 01.03. bis zum 08.03.2016 aus Astana beschaffen, sie muss sie von vornherein mitgeführt haben. Dann aber hatte sie auch nicht die Absicht, wieder in ihr Heimatland zurückzukehren. Insofern hat sie der entscheidenden Behörde nicht die wahren Gründe für ihre Ausreise aus Kasachstan mitgeteilt. Eine arglistige Täuschung bezüglich des späteren Ausreisewillens liegt vor.
Ergebnis: Das Visum ist auch aus diesem Grund materiell rechtswidrig erteilt worden. Die Annullierung ist folglich materiell rechtmäßig und damit insgesamt rechtmäßig erfolgt. Demzufolge hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg.
5. Zusammenfassender Vorschlag
Es ist eine Klageerwiderung zu verfassen, in der beantragt wird, die Klage abzuweisen. Die VwGO enthält keine Anforderungen an das Abfassen einer Klageerwiderung, indes bietet es sich an, sie getreu den Maßstäben für die Klage zu entwerfen. Das bedeutet, dass sie
• schriftlich an das Gericht verfasst und mit Abschriften für alle Beteiligten versehen wird (analog § 81 VwGO),
• den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet (analog § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO),
• einen konkreten Antrag enthält (analog § 82 Abs. 1 s. 2 VwGO) hier also den der Klageabweisung,
• die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angibt (analog § 82 Abs. 1 S. 3 VwGO) und
• nach § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO den Verwaltungsvorgang im Original beifügt.
Sodann ist der Schriftsatz an das Gericht zu fertigen. Er ist wie folgt aufzubauen:
Eingangsteil
• Beklagte Behörde
• Zuständiges Verwaltungsgericht
• Betreff: bezeichnet das Verfahren unter Nennung der Beteilig-
ten und des Aktenzeichens
• Anzahl der vorgelegten Schriftsätze • Verwaltungsvorgang als Anlage
Rubrum
• Kurzversion: In dem Verfahren …
• Vollversion enthält die Verfahrensart, die Streitbeteiligten mit
ihren gesetzlichen oder gewillkürten Vertretern sowie das Aktenzeichen des Gerichts
Antrag auf Abweisung der Klage
Ggf. Einverständnis mit der Übergabe des Rechtsstreits an den Einzelrichter
Begründung
• Schilderung des Sachverhalts, sofern kein Widerspruchsver-
fahren durchgeführt wurde
• Rechtliche Würdigung des Sachverhalts, indem
o Stellung genommen wird zur Zulässigkeit der Klage, o Begründetheit der Klage und eine
o zusammenfassende Einschätzung abgegeben wird
• Tempus
o Antrag, Bescheiderteilung, Widerspruch und Wider-
spruchsbescheid im Imperfekt
o Ab Klageerhebung wird die Prozessgeschichte im Perfekt
dargestellt
o Die rechtliche Würdigung erfolgt im Präsens
• Formulierung im Urteilsstil
Schlussformalien
• Keine Grußformel (ebenso wenig wie eine Anrede)
• Unterschrift mit dem jeweiligen Zeichnungszusatz
6. Formulieren der behördlichen Klageerwiderung
Der Oberbürgermeister
Landeshauptstadt Hannover
Stadt Hannover, Leinstr. 14, 30159 Hannover
Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße15
30175 Hannover
Ihr Zeichen
2 B 183/16
Ihre Nachricht vom
20.04.2016
Mein Zeichen
III.2.3360-16
Sachbearbeiter
Dr. Görger
Datum
25.04.2016
Verwaltungsgerichtliches Verfahren Smirnowa /. Landeshauptstadt Hannover
– 2 B 183/16 – 16
in dreifacher Ausfertigung
Anlage: Verwaltungsvorgang
Klageerwiderung
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
der kasachischen Staatsangehörigen Anna Smirnowa
Badenstedter Str. 12, 30455 Hannover
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pawel Iwanow, Lindener Marktplatz 11, 30455 Hannover
gegen
die Landeshauptstadt Hannover, vertreten durch den Oberbürgermeister, Leinstr. 14, 30159 Hannover
– Beklagte –
wegen Annullierung eines Visums17
überreiche ich auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 20.04.2016 den mit Blattzahlen versehenen Verwaltungsvorgang. Gegen die Übertragung des Rechtsstreits auf ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter bestehen keine Bedenken.
Ich beantrage, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Begründung:
I.
Hier erfolgt bei komplexen Sachverhalten deren ausführliche Schilderung – davon wird an dieser Stelle allerdings abgesehen –
II.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, weil die am 31.03.2016 erfolgte Annullierung des Visums CZE 555 vom 24.02.2016 rechtmäßig ergangen ist und daher die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen kann.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass vor der Annullierung nicht die nach § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung erfolgt sei, wird auf den behördeninternen Vermerk vom 11.04.2016 verwiesen. Daraus ergibt sich, dass am 25.03.2016 in den Räumen der Beklagten ein Gespräch stattgefunden hat, an dem neben der Klägerin, ihrem Ehemann und einem Dolmetscher auch der Entscheider anwesend war. In diesem Gespräch wurde sie auf die beabsichtigte Annullierung hingewiesen und ihr die Gelegenheit gegeben, sich zu den vom Entscheider vorgetragenen sachlichen und rechtlichen Gründen zu äußern.
Beweis:
Vermerk vom 11.04.2016
Zeugnis des Ehemanns der Klägerin, Adresse wie Klägerin
Zeugnis des Dolmetschers, Name und ladungsfähige Adresse folgen
Abgesehen davon wäre dieser Fehler in diesem Verfahren heilbar nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG bzw. mangels fehlenden Aufhebungsanspruchs auch nach § 46 VwVfG rechtlich unerheblich, da ich in der Sache keine andere Entscheidung getroffen hätte.
Die Annullierung habe ich zu Recht auf Art. 34 Abs. 1 Visakodex gestützt. Danach wird ein Visum annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde.
Die konkreten Voraussetzungen für die Erteilung des hier erforderlichen Schengen-Visums C ergeben sich über Art. 21 Abs. 1 Visakodex aus Art. 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes. Die Klägerin hat aus zwei Gründen nicht die Voraussetzung zur Erteilung des Visums erfüllt.
Zum einen hat sie nicht die aus dem Anhang I zu Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex erforderlichen Belege zum Zweck und den Umständen des beabsichtigten Aufenthalts erbracht. Dazu zählen bei privaten Reisen Belege betreffend die Unterkunft, den Reiseverlauf und die Rückreise. Es fehlen sowohl Belege von Hotels, bei denen eine Übernachtung beabsichtigt war, als auch Unterlagen, aus denen die konkreten Reisepläne hervorgehen. Ein Rückreiseticket wurde ebenfalls nicht vorgelegt. Die Klägerin hätte in ihrer Klage entsprechenden Beweis antreten können, was sie jedoch unterlassen hat.
Zum anderen ist das Visum durch eine arglistige Täuschung bezüglich der späteren Ausreise erlangt worden. Aus Art. 21 Abs. 1 Visakodex ergibt sich nämlich, dass der Antragsteller die Absicht haben muss, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums wieder zu verlassen. Das Visum wurde bis zum 18.03.2016 ausgestellt, tatsächlich war die Klägerin aber noch am 25.03.2016 in der Bundesrepublik. Sie war zu einem persönlichen Gespräch bei der Beklagten erschienen. Sie hält sich auch jetzt noch hier auf.
Über den mangelnden Ausreisewillen hat sie die Auslandsvertretung in Astana arglistig getäuscht. In Anlehnung an § 123 Abs. 1 BGB ist unter einer arglistigen Täuschung das positive Erregen eines Irrtums oder das Unterlassen einer Aufklärung zu verstehen. Die Klägerin hatte von vornherein die Absicht, ihren jetzigen Ehemann zu heiraten, was sie am 08.03.2016 in Dänemark auch tat. Sie kannte ihn immerhin seit zwei Jahren. Diese Heirat war keineswegs eine spontane Idee, denn jeder Ehepartner muss eine beglaubigte Ledigkeitsbescheinigung einer Meldebehörde seines Heimatlandes sowie eine beglaubigte Geburtsurkunde vorlegen. Diese Unterlagen konnte die Klägerin unmöglich in der Zeit vom 01.03. bis zum 08.03.2016 aus Astana beschaffen, sie muss sie von vornherein mitgeführt haben. Dann aber hatte sie auch nicht die Absicht, wieder in ihr Heimatland zurückzukehren. Offensichtlich ist vielmehr, dass die Klägerin direkt und unverzüglich über Österreich nach Deutschland einreisen wollte, um den deutschen Staatsangehörigen Müller zu heiraten und einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu begründen.
Im Übrigen verweise ich auf die ausführliche Begründung der Annullierung vom 31.03.2016.
Im Auftrag
Görger
(Dr. Görger)
7. Allgemeine Hinweise
In Niedersachsen ist wegen der Auflösung der Bezirksregierungen das Vorverfahren gem. § 80 Abs. 1 NJG abgeschafft:
Bayern: Art. 15 II Bay AGVwGO,Vorverfahren entfällt, wenn kein Fall des Art. 15 I Bay AGVwGO vorliegt; bei den dort genannten Fällen kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Darunter wird aber nicht das Aufenthaltsrecht erfasst, daher Vorverfahren entbehrlich.
Baden Württemberg: § 15 I BW AGVwGO, Vorverfahren ist grds. notwendig, es sei denn es liegt ein Fall des § 15 I BW AGVwGO vor. Darunter wird aber nicht das Aufenthaltsrecht erfasst, daher Vorverfahren notwendig.
Berlin: § 4 BE AGVwGO, Vorverfahren ist grds. notwendig. Kein Vorverfahren gem. § 4 II BE AGVwGO für das Aufenthaltsrecht.
Brandenburg: Vorverfahren ist immer notwendig, keinerlei Ausnahmen geregelt.
Bremen: Vorverfahren ist immer notwendig.
Hamburg: Vorverfahren ist grds. notwendig, es sei denn es greift eine Ausnahme nach § 6 II HH AGVwGO. Keine Ausnahme für das Aufenthaltsrecht geregelt.
Hessen: § 16 a Hess AGVwGO i.V.m. Anlage 1 2.6. Vorverfahren entfällt nach § 16 a AGVwGO i.V.m. Anlage 1 2.6.
MV: § 13 b GerStrukGA,Vorverfahren beim Aufenthaltsrecht weiterhin notwendig, da keine Ausnahme nach § 13 b GerStrukGAG greift.
NRW: § 110 I JustG NRW, Vorverfahren ist grds. nach § 110 I JustG NRW entbehrlich, es sei denn, es kommen Ausnahmen nach § 110 II JustG NRW in Betracht. Aber keine Ausnahmen für das Aufenthaltsrecht gegeben.
Rheinland-Pfalz: Vorverfahren ist immer durchzuführen.
Saarland: Vorverfahren ist immer durchzuführen.
Sachsen: Vorverfahren ist immer durchzuführen.
Sachsen-Anhalt: Vorverfahren entfällt, wenn diejenige Behörde, die den VA erlassen oder den Erlass eines VA abgelehnt hat, auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte. Ausnahmen greifen für die in § 8 a AGVwGO LSA aufgeführten Fälle. Keine Ausnahmen für das Aufenthaltsrecht erfasst.
Schleswig-Holstein: Vorverfahren ist immer durchzuführen.
Thüringen: § 9 II Nr. 1 Thür AGVwGO, Vorverfahren ist grds. immer durchzuführen, es sei denn, es greift eine Ausnahme nach § 9 II Thür AGVwGO. Für ausländerrechtliche Entscheidungen entfällt das Vorverfahren insbesondere nach § 9 II Nr. 1 Thür AGVwGO.
In Niedersachsen nehmen nach § 2 Nr. 1 AllgZustVO-Kom die Landkreise die Aufgaben der Ausländerbehörden wahr.
Bremen:§1VOZust.VerwaltungsbehördennachAufenthG,zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist für die Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
Hamburg: § 1 Abs. 1 AOZustAA, Einwohner-Zentralamt (EZA) ist für Einreiseangelegenheiten von ausländischen Staatsangehörigen, für die aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten von Asylbewerbern und (Bürgerkriegs-)Flüchtlingen sowie für den Erlass von Ausweisungsverfügungen, die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger und die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zuständig (Zentrale Ausländerbehörde). Bezirksämter: nehmen alle anderen ausländerbehördlichen Aufgaben (bspw. die Erteilung bzw. die Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen) wahr.
Hessen: § 1 AuslZustVO, in Landkreisen und kreisfreien Städten nehmen die Kreisordnungsbehörden die Aufgaben der Ausländerbehörde wahr, in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern nehmen die Aufgaben den örtlichen Ordnungsbehörden wahr.
MV: § 1 ZuwZLVO M-V, Ausländerbehörden nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind:
das Ministerium für Inneres und Sport, das für Asylund Flüchtlingsangelegenheiten zuständige Landesamt für innere Verwaltung (Landesamt) als zentrale Ausländerbehörde, die Landräte der Land-kreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als kommunale Ausländerbehörden, sofern die Unterbringung des Ausländers nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt.
NRW: § 1 ZustVO, zuständig sind nach Nr.1 die Ordnungsbehörden der Kreise, soweit nicht die örtlichen Ordnungsbehörden oder die Zentralen Ausländerbehörden zuständig sind. Zuständig sind nach Nr.2 die örtlichen Ordnungsbehörden der großen angehörigen Städte und der kreisfreien Städte, soweit nicht die zentralen Ausländerbehörden zuständig sind. Zuständig sind nach Nr.3 die Kreisordnungsbehörden der Städte Bielefeld, Dortmund und Köln als Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) im Rahmen der ihnen gesondert übertragenen Aufgaben.
Rheinland-Pfalz: § 1 LandesaufnahmeG, zuständig sind die Landkreise, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsund die Ortsgemeinden. Saarland: § 1 Saarländische AufenthVO, Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Landesverwaltungsamt.
Sachsen: § 3 I Nr. 6 Sächs AAZVO, Landesdirektion Sachsen ist als Zentrale Ausländerbehörde im gesamten Freistaat Sachsen sachlich zuständig u.a. nach Nr. 6 für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen.
Sachsen-Anhalt: § 1 I Nr. 13 AllgZustVO-Kom, die Landkreise und kreisfreien Städte sind u.a. gem. Nr. 13 zuständig für aufenthaltsund passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen der Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 des AufenthG.
Schleswig-Holstein: § 3 AuslaufnVO, Ausländerbehörden i.S.d. § 71 Abs. 1 1 des AufenthG sind die Landrätinnen/Landräte für die Kreise und die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister für die kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes geregelt ist.
Thüringen: § 3 ZustVO Th, Ausländerbeh. i.S.d. § 71 Abs. 1 AufenthG sind gem. § 3 Abs. 1 ZustVO Th die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis sowie das Landesverwaltungsamt. Sachlich zuständig sind gem. § 3 II ZustVO Th die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
8. Weiterführend
Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 17.08.2011 – 2 A 182/11Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.09.2011 – 13. SenatUwe Berlit, aktuelle Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht, NVwZ 2017, 367
Fussnoten
* Prof. Elke Scheske ist als Hochschuldozentin an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen tätig und lehrt die rechtswissenschaftliche Methodenlehre. Der Sachverhalt ist einer Originalakte nachgebildet und als Aktenauszug dargestellt. Er wurde im neunten Trimester in den Entscheidungsentwürfen behandelt. Dort liegt der Schwerpunkt im Abfassen von Klageerwiderungen und Erwiderungen zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Aufenthaltsrecht ist nicht Thema im Bachelorstudiengang, wohl aber im Wahlpflichtfach im achten und neunten Trimester.
** Sachverhalt und Problemaufriss in DVP 12-2017, S. 502
1 Anwendbar über § 1 Nds. VwVfG.
2 Zum Vorgehen siehe auch Punkt 3.1, S. 506 in DVP 12-2017.
3 Der nachfolgende Aufbau orientiert sich am offiziellen Aufbaumuster der HSVN und nicht immer an der Reihenfolge der Prüfungsschritte in der juristischen Ausbildung.
4 Da der Schwerpunkt der Prüfung ohnehin in der Prüfung der Begründetheit der Klage liegt, werden unproblematische Punkte sehr kurz und im Urteilsstil abgehandelt.
5 Es ist in einem Gutachten leichter, Obersätze zur Rechtmäßigkeit zu formulieren. Daher findet eine Umformulierung vom rechtswidrigen Verwaltungsakt zum rechtmäßigen Verwaltungsakt statt.
6 Sog. actus contrarius, dazu: Detterbeck, Steffen, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 14. Auflage, München 2016.
7 Da dieses Gutachten auf die behördliche Klageerwiderung vorbereitet, findet hier ein Perspektivwechsel statt, indem geprüft wird, ob die für die Erteilung des Visums erforderlichen formellen und materiellen Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Diese Vorgehensweise wird an der HSVN so praktiziert und ergibt sich aus der ursprünglichen Erlasssituation.
8 Die am 05.10.2009 in Kraft getretene VO (EG) Nr. 810/2009 – EU-Visakodex (ABl.-EU L 243/1 vom 15.09.2009) – findet seit 05.04.2010 Anwendung und ersetzt das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens vom Schengen vom 19.06.1990 (SDÜ).
9 Es bietet sich an, zuerst das Antragserfordernis zu prüfen, um dann zu sehen, ob dieser Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Diese Formulierung ist gefälliger.
10 Siehe hierzu auch Informationen des Auswärtigen Amtes auf der Internetseite: www.auswaertiges-amt.de/Visabestimmungen.
11 Ergibt sich schon allein aus den im Standardformular (Art. 34 Abs. 6 VK) ausgewiesenen Gründen.
12 Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, München, 16. Auflage 2015, § 48 Rdnr. 52.
13 Armbrüster, Münchener Kommentar zum BGB, 7.Auf lage 2015, § 123 Rdnr. 27.
14 Gemeint ist das Ehefähigkeitszeugnis i.S.d. § 1309 BGB, Koch-Wellenhofer, MüKo, 6. Auflage, München 2013, § 1309 Rdnr. 2.
15 Näheres zur Handhabung in der Praxis: Stahmann in Hofmann, Rainer, Kommentar zum Ausländerrecht, 2. Auf lage, Baden-Baden 2016, § 6 AufenthG Rdnr. 48.
16 Sogenanntes Kurzrubrum. 17 Sogenanntes Vollrubrum.