Einreise der Anna Smirnowa in die BRD** – Prof. Elke Scheske *

– vorbereitendes Gutachten und Formulieren der behördlichen Erwiderung auf die Klage gegen die Annullierung des Visums –

Den Sachverhalt zum Fall finden Sie in der Ausgabe 12/2017 der Zeitschrift

DVP – Fachzeitschrift für die öffentliche Verwaltung

auf den Seiten 502 ff. Corona-Bonus: Hier geht’s kostenlos zur entsprechenden epaper-Ausgabe!

Sollten Sie noch nicht Abonnent der DVP sein, so können Sie hier ein Abonnement bestellen.

* Prof. Elke Scheske ist als Hochschuldozentin an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen tätig und lehrt die rechtswissenschaftliche Methodenlehre. Der Sachverhalt ist einer Originalakte nachgebildet und als Aktenauszug dargestellt. Er wurde im neunten Trimester in den Entscheidungsentwürfen behandelt. Dort liegt der Schwerpunkt im Abfassen von Klageerwiderungen und Erwiderungen zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Aufenthaltsrecht ist nicht Thema im Bachelorstudiengang, wohl aber im Wahlpflichtfach im achten und neunten Trimester.

** Sachverhalt und Problemaufriss in DVP 12-2017, S. 502

Fall 10 – Teil 1 der Lösung zur Einreise der Anna Smirnowa in die BRD** – Elke Scheske*

1. Vorüberlegungen

Der Begriff der Annullierung ist im deutschen Recht nicht gebräuchlich. Er findet sich im Art. 34 Abs. 1 S. 1 Visakodex (VK). Danach wird ein Visum annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere, wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Bei einem Visum handelt es sich gem. Art. 2 Nr. 2 VK um eine Genehmigung, also um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Wenn dieser annulliert werden soll, kann dies nur bedeuten, dass es sich hierbei um die Aufhebung einer rechtswidrigen Entscheidung, also eine Rücknahme, handelt im Sinne der allgemeinen Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG1, wobei sich der Begünstigte wegen § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG nicht auf Vertrauen berufen kann, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Art. 34 Abs. 2 S. 1 VK spricht dagegen von einer Aufhebung des Visums, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Diese Regelung erfasst den Widerruf im Sinne des § 49 Abs. 2 S.1 Nr. 3 VwVfG.

2. Klageziel²

3. Zulässigkeit der Anfechtungsklage³

4. Begründetheit der Anfechtungsklage

5. Zusammenfassender Vorschlag

6. Formulieren der behördlichen Klageerwiderung

7. Allgemeine Hinweise

8. Weiterführend

Fussnoten