Fall 20 – Der unzuverlässige Prostitutionsstättenbetreiber

Der unzuverlässige
Prostitutionsstättenbetreiber** –
Tobias Brinkhaus* – Online-
Fallbearbeitung

Den Sachverhalt zum Fall finden Sie in der Ausgabe 11/2021 der Zeitschrift

DVP – Fachzeitschrift für die öffentliche Verwaltung

auf Seite 455 ff.

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* Tobias Brinkhaus hat an der FHöV NRW studiert (Fachbereich Allgemeine Verwaltung). Er
war bis Oktober 2020 bei der Kreisverwaltung Herford im Amt für Sicherheit und Ordnung
beschäftigt und ist nunmehr als Regierungsinspektor am Landesamt für Finanzen tätig.

** Die Aufgabenstellung finden Sie in der DVP 11-2021 S. 455 ff.

Briefkopf

Antragsablehnung mit Schließungsverfügung und Anordnung der sofortigen Vollziehung

Sehr geehrter Herr A.

  1. hiermit lehne ich Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutionsgewerbes „Club Roswitha“ in der Bauernschaftstraße 6, 12345 L. ab.
  2. Sie haben den Betrieb des unter Ziffer 1 bezeichneten Prostitutionsgewerbes bis spätestens zum 10.8.2018 einzustellen.
  3. Sollten Sie der Schließungsverfügung aus Ziffer 2 dieses Bescheides nicht Folge leisten, drohe ich Ihnen hiermit für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an.
  4. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 dieses Bescheides wird angeordnet.
  5. Sie haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Begründung:

1. Sachverhalt:
Sie betreiben seit dem 1.10.2016 ein Prostitutionsgewerbe unter dem Namen „Club Roswitha“. Derzeit betreiben Sie das Prostitutionsgewerbe unter der Anschrift „Bauernschaftstraße 6, 12345 L.“. Aufgrund des am 1.1.2018 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetzes waren Sie dazu verpflichtet, bis spätestens zum 31.12.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes zu stellen. Der entsprechende Erlaubnisantrag ging hier am 27.12.2017 fristgerecht ein. Zum Zeitpunkt der Antragsbearbeitung am 13.7.2018 boten insgesamt sechs Frauen prostitutive Dienstleistungen in Ihrem Betrieb an. Ferner stellte sich im Rahmen der Antragsbearbeitung heraus, dass Sie im Jahr 1999 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurden. Außerdem wurden Sie in jüngerer Vergangenheit wegen sexueller Belästigung angezeigt.

Mit Schreiben vom 13.7.2018 stellte ich Ihnen die Ablehnung Ihres Antrags und die Schließung Ihres Betriebes in Aussicht. Ich begründete die vorgenannten Maßnahmen mit Ihrer fehlenden gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. Mit selbigem Schreiben gab ich Ihnen die Gelegenheit, zu den aufgeworfenen Tatsachen Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit machten Sie jedoch keinen Gebrauch.

2. Rechtslage

Zu Ziffer 1:
Meine Zuständigkeit für die Antragsablehnung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 DVO ProstSchG NRW. Hiernach werden die Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz auf die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde übertragen.

Die Rechtsgrundlage für die Antragsablehnung findet sich in § 14 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 ProstSchG. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ProstSchG besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. § 15 Abs. 2 Satz 2 ProstSchG bestimmt, dass bei Verurteilungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob sich aus der damaligen Verurteilung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betreibers ergeben. Im vorliegenden Fall sind Sie im Jahr 1999 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Da Ihre Verurteilung länger als fünf Jahre zurückliegt, wäre hier im Einzelfall zu prüfen, ob die damalige Verurteilung Ihre Unzuverlässigkeit begründet. Eine solche Einzelfallprüfung ist vorliegend jedoch nicht erforderlich, da sich Ihre Unzuverlässigkeit bereits aus den allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen ergibt.

Nach den allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen ist ein Gewerbetreibender als unzuverlässig anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß zu betreiben (vgl. VG Minden, Beschl. v. 17.12.2019, Az. 3 L 1232/19, Rn. 36 m.w.N.). Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrechtes, um so strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können und je höher der mögliche Schaden ist (a.a.O., Rn 38). Durch den Betrieb einer Prostitutionsstätte können besonders sensible Rechtsgüter der Prostituierten, wie zum Beispiel die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Integrität und die persönliche Sicherheit tangiert werden. Zum Schutz dieser sensiblen Rechtsgüter erscheint es daher angemessen, an die Zuverlässigkeit eines Prostitutionsstättenbetreibers besonders hohe Anforderungen zu stellen (so auch BT-Drs. 18/8556, S. 77).

Vorliegend wurden Sie in den letzten Jahren mehrfach wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung angezeigt. Zu einer diesbezüglichen Verurteilung ist es bisher jedoch noch nicht gekommen. Zu überprüfen war daher, ob die gegen Sie geführten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ausreichend sind, um Ihnen die Fortführung Ihres Prostitutionsgewerbes zu untersagen.

Für die gewerberechtliche Ablehnung Ihres Antrags ist es nicht von Bedeutung, dass Sie bisher noch nicht wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt worden sind. Für die Antragsablehnung ist kein gerichtliches Urteil notwendig. Denn bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden sind nicht nur erfolgte strafrechtliche Verurteilungen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind auch laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren und polizeiliche Anzeigen, die gegen den Gewerbetreibenden erstattet wurden (vgl. VG Bremen, Urt. v. 21.4.2011, Az.: 5 K 834/10). Für die Feststellung der Unzuverlässigkeit kommt es ausschließlich darauf an, dass zur Überzeugung des zuständigen Amtsträgers feststeht, dass der betroffene Gewerbetreibende in der Vergangenheit ein Verhalten an den Tag gelegt hat, woraus sich schließen lässt, dass er zukünftig seinen beruflichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen wird. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass der zuständige Entscheidungsträger eigenverantwortlich darüber befindet, ob ein Gewerbetreibender den ihm zur Last gelegten, strafrechtlich relevanten Sachverhalt tatsächlich verwirklicht hat. Maßgeblich ist also, dass Sie zu meiner Überzeugung ein strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag gelegt haben, welches auf Ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schließen lässt. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die Unschuldsvermutung in einem Verwaltungsverfahren nicht zu beachten ist. Dies folgt daraus, dass die ordnungsrechtliche Entscheidung über die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden nicht der strafrechtlichen Ahndung des Gewerbetreibenden dient. Die Entscheidung über die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit dient vielmehr allein der Abwehr von Gefahren, die von einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden ausgehen (VG Minden, a.a.O. Rn 44).

Unter Zugrundelegung der mir vorliegenden polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen steht zu meiner Überzeugung fest, dass Sie Frauen zur Prostitution zwingen und sexuell ausbeuten. Auf Grundlage der gegen Sie geführten Ermittlungen wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ergibt sich in der Gesamtschau, dass Sie den ordnungsgemäßen Betrieb Ihrer Prostitutionsstätte nicht sicherstellen können. Zu meiner Überzeugung lässt sich nicht erkennen, dass Sie Ihre Prostitutionsstätte zukünftig ordnungsgemäß und unter Beachtung der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit der bei Ihnen beschäftigten Frauen führen werden. Diese Prognose stützt sich auf Ihr in der Vergangenheit liegendes Verhalten. Die staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Akten deuten darauf hin, dass Sie Frauen unter Ausnutzung einer Notlage in Ihren Bordellbetrieb gelockt und dort zum Teil gegen ihren Willen zur Prostitution gezwungen haben. Um die Frauen in Ihren Bordellbetrieb zu locken, arbeiteten Sie mit einem Imbissbetreiber in Hannover zusammen. In dem Lokal des Imbissbetreibers bauten Sie zunächst ein freundschaftliches Verhältnis zu den dort beschäftigten Frauen auf. Später begann der Imbissbetreiber die Frauen sexuell zu belästigen. Sobald sich die Frauen Ihnen anvertraut hatten, boten Sie ihnen an, in Ihrem Betrieb zu arbeiten. Dabei hielten Sie zunächst geheim, dass es sich bei Ihrem Betrieb um eine Prostitutionsstätte handelte. Sobald sich die Frauen dann in ihren Betrieb befanden, beschäftigten Sie sie zunächst als Thekenkraft. Unter Androhung von Repressalien zwangen Sie die Frauen später dazu, sich in Ihrem Betrieb zu prostituieren.

Nach den mir vorliegenden Unterlagen gewinnen Sie so schon seit 2016 das Personal für Ihren Betrieb. Bisher gibt es keine Anzeichen dafür, dass Sie auf rechtmäßige Weise Personal für Ihren Betrieb gewinnen. Sie haben außerdem keine Argumente vorgebracht, die darauf schließen lassen, dass Sie ihren Betrieb zukünftig in rechtmäßiger Art und Weise führen werden.

In der Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass Sie Ihren Prostitutionsbetrieb zukünftig nicht ordnungsgemäß betreiben werden. Aus diesem Grunde ist Ihnen Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen. § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG schreibt vor, dass unzuverlässigen Prostitutionsstättenbetreibern die Erlaubnis zu versagen ist. Der Gesetzeswortlaut räumt mir keinen Ermessenspielraum ein. Aufgrund Ihrer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ist Ihr Erlaubnisantrag abzulehnen.

Abschließend hält die Antragsablehnung auch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. Die Antragsablehnung ist verhältnismäßig, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt und geeignet, erforderlich und angemessen ist. Mit der Ablehnung Ihres Antrags und der Schließung Ihres Gewerbebetriebes wird der Zweck verfolgt, Prostituierte vor der Gefahr der sexuellen Ausbeutung und Erniedrigung zu schützen. Aufgrund der oben angestellten Gefahrenprognose besteht die Gefahr, dass Sie die in Ihrem Betrieb tätig werdenden Prostituierten ausnutzen, um sich selbst zu bereichern. Die Versagung der begehrten Erlaubnis ist daher geeignet, um den Schutzzweck des ProstSchG zu erfüllen.

Die Antragsablehnung ist auch erforderlich, da keine milderen, ebenso geeigneten Mittel zur Verfügung stehen.

Abschließend ist die Antragsablehnung auch angemessen. Ein Verwaltungshandeln ist angemessen, wenn der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffes steht. Zwar wird durch die Antragsablehnung Ihr Grundrecht aus Art. 12 GG tangiert. Ein solcher Grundrechtseingriff ist jedoch gerechtfertigt, wenn er dem Schutze eines gewichtigen Allgemeingutes dient. Im vorliegenden Fall dient die Erlaubnisversagung dem präventiven Schutz der Frauen und deren nach Art. 1 und 2 GG geschützten Recht der sexuellen Selbstbestimmung. Insofern muss Ihr Interesse an einer Weiterführung Ihres Prostitutionsbetriebes hinter den Interessen der Allgemeinheit und dem grundrechtlich verbrieften Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit zurückstehen. Die Antragsablehnung führt weiterhin nicht zu einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung. Zwar wird durch die Antragsablehnung verhindert, dass Sie zukünftig einen Prostitutionsbetrieb in der Bauernschaftsstraße 6, 12345 L. führen können. Ihnen steht es jedoch frei, die besagten Räumlichkeiten anderweitig zu nutzen. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, die Räume zu vermieten bzw. zu verpachten.

Zusammenfassend hat sich gezeigt, dass Sie nicht die nötige Zuverlässigkeit besitzen, um ein Prostitutionsgewerbe zu führen. Entsprechend des Gesetzeswortlauts und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe ich mich daher dazu entschieden, Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes abzulehnen.

Zu Ziffer 2:
Gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) kann die zuständige Behörde die Fortsetzung eines erlaubnispflichtigen Gewerbebetriebes verhindern, wenn der Gewerbebetrieb ohne die erforderliche Erlaubnis (Zulassung) betrieben wird. Dies ist hier der Fall.

Zunächst ist festzustellen, dass Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben. Gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 ProstSchG betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt. Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden (§ 2 Abs. 4 ProstSchG). Betreiber einer Prostitutionsstätte ist dabei insbesondere, wer Räume gezielt zum Zwecke der Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt und dadurch einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht (vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 60 f.) Bei dem streitgegenständlichen Etablissement in der Bauernschaftstraße 6, 12345 L. handelt es sich um eine Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 4 ProstSchG, weil die dortigen Räumlichkeiten zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Dies wird von Ihnen nicht bestritten.

Ferner bedarf der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG einer Erlaubnis. Ihren Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis habe ich abgelehnt, sodass Sie sich derzeit nicht im Besitz der notwendigen Erlaubnis befinden.

Grundsätzlich rechtfertigt bereits die formelle Illegalität eines Betriebes wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis eine Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Eine Ausnahme gilt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann, wenn die erforderliche Erlaubnis bereits beantragt ist oder mit Sicherheit beantragt wird und die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar erfüllt sind, sodass eine Untersagung zur Gefahrenabwehr nicht mehr erforderlich erscheint. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen eine Schließung (BVerwG, Urt. V. 16.5.2013, 8 C 40.12, Hessischer VGH, Beschl. v. 23.9.1996, 14 TG 4192/95). Die Antragsablehnung erfolgte, da Sie die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nicht erfüllen und erhebliche Zweifel an Ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit bestehen. Eine Ablehnung Ihres Erlaubnisantrags intendiert somit die Betriebsschließung.

Zu Ziffer 3:
Die Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung findet sich in § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes NRW (VwVG NRW). Hiernach kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Mit dieser Ordnungsverfügung wird Ihnen der Betrieb Ihrer Prostitutionsstätte „Roswitha“, Bauernschaftstraße 6, 12345 L. untersagt. Die Verfügung ist somit auf ein Unterlassen gerichtet. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 5) hat ein gegen diese Verfügung ein
gelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.

Im vorliegenden Fall habe ich mich für die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 60 VwVG NRW entschieden. Gegenüber dem unmittelbaren Zwang und der Ersatzvornahme ist das Zwangsgeld das zunächst mildere geeignete Mittel.

Auch die Höhe des Zwangsgeldes ist angemessen und notwendig, da es der Durchsetzung eines berechtigten öffentlichen Interesses dient. Bei dem Zwangsgeld handelt es sich um ein Beugemittel, das Sie zur Einhaltung der Schließungsverfügung veranlassen soll. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes auch das wirtschaftliche Interesse an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung Ihres wirtschaftlichen Interesses an der Fortführung Ihres Prostituti
onsbetriebes ist das Zwangsgeld mit einer Höhe von 5.000 Euro verhältnismäßig.

Im Zusammenhang mit dieser Zwangsgeldandrohung wird auf § 61 Abs. 1 VwVG hingewiesen. Hiernach kann das zuständige Verwaltungsgericht auf meinen Antrag hin Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das festgesetzte Zwangsgeld uneinbringlich ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.

Zu Ziffer 4:
Gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse angeordnet werden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelung aus Ziffer 2 (Schließung) liegt im öffentlichen Interesse. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung soll eine ungehinderte Weiterführung Ihrer gewerblichen Tätigkeit und der damit verbundenen Gefährdung der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden verhindert werden. Ferner gilt es, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung weiteren Rechtsverstößen vorzubeugen.

Im Interesse der Allgemeinheit ist es nicht hinnehmbar, dass Sie unter Ausnutzung des Suspensiveffektes einer Anfechtungsklage bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Betrieb Ihrer Prostitutionsstätte fortsetzen. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung einer möglichen Klage gegen die Schließungsverfügung. Sie müssen der Verfügung daher auch dann nachkommen, wenn Sie gegen diese Klage erheben. Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass Sie bei dem zuständigen Verwaltungsgericht gem. § 80 Abs. 5 VwGO einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen können.

Zu Ziffer 5:
Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 GebG NRW, § 3 DVO ProstSchG NRW sowie § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung NRW in Verbindung mit Tarifstelle 12.20 des Allgemeinen Gebührentarifs NRW. Hiernach werden für Amtshandlungen im Rahmen des gewerberechtlichen Vollzugs des Prostituiertenschutzgesetzes Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühr für die Antragsbearbeitung beträgt 2.800 Euro. Gem. § 15 Abs. 2 GebG NRW ermäßigt sich eine vorgesehene Gebühr um ein Viertel, wenn ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird. Ihr Erlaubnisantrag wurde abgelehnt, weil Ihre persönliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ist daher um ein Viertel zu reduzieren und wird dementsprechend auf 2.100,00 Euro festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW). Der Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides unter Angabe der Belegnummer 1111-11111 auf eines der Konten der Kreiskasse zu überweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden einzureichen oder zur Niederschrift der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der derzeit geltenden Fassung.

Hinweis:
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Herr B.

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* Tobias Brinkhaus hat an der FHöV NRW studiert (Fachbereich Allgemeine Verwaltung). Er war bis Oktober 2020 bei der Kreisverwaltung Herford im Amt für Sicherheit und Ordnung beschäftigt und ist nunmehr als Regierungsinspektor am Landesamt für Finanzen tätig.
** Diese Lösung bezieht sich auf die Fallbearbeitung in der DVP 11-2021, S. 455 ff.