Fall 24 – Konsolidierungskurs auf Abwegen!

Matthias Wiener* Konsolidierungskurs auf Abwegen! – Online-Fallbearbeitung aus dem Kommunalverfassungsrecht
und der Öffentlichen Finanzwirtschaft Sachsen-Anhalt –**

Den Sachverhalt zum Fall finden Sie in der Ausgabe 11/2023 der Zeitschrift

DVP-Fachzeitschrift für die öffentliche Verwaltung auf Seite 450 ff.

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* Matthias Wiener ist Abteilungsleiter der Finanzbuchhaltung bei der Stadt
Dessau-Roßlau und Hochschuldozent für Öffentliche Finanzwirtschaft und
Kommunalverfassungsrecht am Fachbereich Verwaltungswissenschaften der
Hochschule Harz. Daneben ist er Lehrbeauftragter und Fachkoordinator für
Kommunales Haushalts- und Kassenrecht am Studieninstitut für Kommunale
Verwaltung Sachsen-Anhalt e.V.
** Den Sachverhalt zu dieser Fallbearbeitung finden Sie in der DVP 11-2023,
S. 450ff.

B. Lösungshinweise1
Fraglich ist, ob der Oberbürgermeister den Beschlüssen des Stadtrats nach § 65 Abs. 3 Satz 12 widersprechen muss.3 Dazu müsste er der Auffassung sein, dass die Beschlüsse rechtswidrig sind. Folglich ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Beschlüsse unter den TOP 7.1 bis 7.5 sowie 8.1 zu prüfen.

I. Formelle Rechtmäßigkeit der Beschlüsse

1. Verbandszuständigkeit

Für die in der Tagesordnung enthalten Beschlüsse müsste die Stadt Dessau-Roßlau zunächst verbandszuständig sein.
Die Grund- und Gewerbesteuer (TOP 7.1) sind Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO), deren Aufkommen den Gemeinden zusteht (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG). Sie setzen die Hebesätze fest (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG i.V.m. § 16 Abs. 1 GewStG). Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern haben die Kommunen eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen (TOP 7.2, § 78 Abs. 1 Hs. 1). Unter bestimm ten Voraussetzungen dürfen Kommunen Beigeordnete berufen, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht (TOP 7.3, § 68 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1). Das umfasst auch den Verzicht auf Beigeordneten stellen. Für die Ausübung eines Ehrenamtes oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit können angemessene Aufwandsentschä digungen nach Maßgabe einer von der Kommune zu erlassenden Satzung gewährt werden (TOP 7.4, § 35 Abs. 2 Satz 1). Außerdem sollen die Kommunen Kinder und Jugendliche sowie andere gesell schaftlich bedeutsame Gruppen bei Planungen und Vorhaben, die deren spezifische Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen (§ 80 Satz 1). Das Nähere dazu ist durch eine Satzung – wie  hier zum Jugendstadtrat unter TOP 7.5 – zu regeln (§ 80 Satz 3).  Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, für deren Verwal tung in Sachsen-Anhalt die Kommunen zuständig sind (TOP 8.1,  Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG i.V.m.  Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG i.V.m. Art. 88 Abs. 3 LVerf ST i.V.m. § 3  Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA).4 Dazu zählen auch die Entscheidungen  über Billigkeitsmaßnahmen, wie der Erlass einer Hundesteuerforde rung. Mithin ist die Stadt Dessau-Roßlau für alle Beschlusspunkte  sowohl sachlich als auch offenkundig örtlich (§ 16) zuständig und  folglich insgesamt verbandszuständig.

2. Organzuständigkeit 

Fraglich ist, welches Organ innerhalb der Stadt Dessau-Roßlau für  die getroffenen Entscheidungen zuständig ist. Zu unterscheiden sind  die Vertretung als Hauptorgan der Kommune (§ 36 Abs. 1 Satz 1)  und der Hauptverwaltungsbeamte. Die Vertretung in Dessau-Roßlau wird als Stadtrat und der Hauptverwaltungsbeamte als Oberbür germeister bezeichnet, da in Dessau-Roßlau über 25.000 Einwohner  leben (vgl. § 7, § 36 Abs. 1 Satz 4, § 60 Abs. 3 Satz 1). Die Hebe sätze für die Grund- und Gewerbesteuer (TOP 7.1) werden laut  Sachverhalt in einer Hebesatzsatzung festgesetzt.5 Für den Erlass,  die Änderung oder Aufhebung von Satzungen ist ausschließlich der  Stadtrat zuständig (§ 45 Abs. 2 Nr. 1). Der Stellenplan (TOP 7.2) ist  ein Bestandteil des Haushaltsplanes (§ 101 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 1  Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KomHVO). Der Haushaltsplan ist Teil der Haus haltssatzung (§ 101 Abs. 1 Satz 1), die vom Stadtrat beschlossen wird  (§§ 45 Abs. 2 Nr. 4, 102 Abs. 1).6 Für die Änderung der Hauptsat zung (TOP 7.3) ist der Stadtrat zuständig (§§ 10 Abs. 2 Satz 1, 45  Abs. 2 Nr. 1). Die Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich  Tätigen (TOP 7.4) werden nach Maßgabe einer Satzung gewährt  (§ 35 Abs. 2 Satz 1), für deren Änderung ebenfalls ausschließlich  der Stadtrat zuständig ist (§ 45 Abs. 2 Nr. 1). Mit der Bildung eines  Jugendstadtrats (TOP 7.5) soll die Beteiligung der gesellschaftlichen  Gruppe der Kinder und Jugendlichen gestärkt werden. Die Rege lung erfolgt durch eine Satzung, für die der Stadtrat zuständig ist  (§§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 80 Satz 3). Durch den Erlass der Hundesteuer  (TOP 8.1) erlischt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis  (vgl. §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, 13a Abs. 1 Satz 2, 5 KAG-LSA i.V.m.  §§ 47, 227 AO). Für die Entscheidung über den Verzicht von An sprüchen ist der Stadtrat zuständig, soweit eine festgesetzte Wertgrenze überschritten wird (§ 45 Abs. 2 Nr. 16). Laut Sachverhalt hat  der Stadtrat entsprechend der Regelung in der Hauptsatzung über  diesen Antrag zu entscheiden. Folglich war der Stadtrat für alle Be schlüsse organzuständig.

3. Beschlussfähigkeit 

Die Beschlussfähigkeit ist zunächst zu Beginn der Sitzung festzu stellen (vgl. TOP 1, § 55 Abs. 1 Satz 4). 

a) Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung 

Zu prüfen ist, ob der Stadtrat zu Beginn der Sitzung am 6.7.2022  beschlussfähig war. Nach der ersten Alternative ist der Stadtrat be schlussfähig, wenn nach einer ordnungsgemäßen Einberufung der  Ratssitzung die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwe send ist (§ 55 Abs. 1 Satz 1). Zunächst ist zu prüfen, ob der Rat  

ordnungsgemäß einberufen wurde. Das ist der Fall, wenn • die Festlegung der Tagesordnung und die Einberufung der Sit zung durch die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Haupt verwaltungsbeamten erfolgte (§ 53 Abs. 4 Satz 1),  

  • die Einladung schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der  Verhandlungsgegenstände an sämtliche Stadtratsmitglieder er ging (§ 53 Abs. 4 Satz 2),  
  • die erforderlichen Unterlagen beigefügt waren (§ 53 Abs. 4  Satz 3) und  
  • die Einberufung in einer angemessenen Frist, mindestens eine  Woche vor der Sitzung, erfolgte (§ 53 Abs. 4 Satz 2).  

Laut Sachverhalt wurde die Tagesordnung zwischen der Vorsitzen den Lucas und dem Oberbürgermeister Benner abgestimmt. Den  schriftlichen Einladungen waren die erforderlichen Sitzungsunter lagen beigefügt. Stadtrat Pfeiffer befand sich zum Zeitpunkt der Sit zung wohl im Urlaub und wurde deshalb nicht eingeladen. Das hätte  aber erfolgen müssen, auch wenn bekannt ist – bzw. hier nur vermutet  wurde –, dass er nicht an der Sitzung teilnehmen kann.7 Folglich  wurden nicht alle Stadtratsmitglieder geladen und eine Beschlussfä higkeit nach der ersten Alternative scheidet bereits an dieser Stelle  aus. Die nachfolgende Prüfung erfolgt insoweit hilfsweise. 

Fraglich ist, ob die Einberufung fristgemäß, also mindestens eine  Woche vor dem Sitzungstermin, erfolgte. Für den Beginn der Er eignisfrist nach § 187 Abs. 1 BGB analog ist hier der Zugang der  Ladung maßgebend. Die Sitzungsunterlagen wurden am Dienstag,  dem 28.6.2022 bekanntgegeben (Ereignistag). Die Wochenfrist be gann damit am Mittwoch, dem 29.6.2022 und endete mit Ablauf des Dienstags, des 5.7.2022 – 24:00 Uhr (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB  analog).8 Die Sitzung des Stadtrats fand am Mittwoch, dem 6.7.2022  somit fristgemäß statt. 

Weiterhin muss die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder an wesend gewesen sein. Der Stadtrat setzt sich aus dem Hauptverwaltungsbeamten, also dem Oberbürgermeister, und den ehrenamtlichen  Mitgliedern zusammen (§ 36 Abs. 1 Satz 2). Die Zahl der ehrenamtli chen Mitglieder hängt von der Einwohnerzahl der Stadt Dessau-Roß lau ab (§ 37 Abs. 1). Die Stadt Dessau-Roßlau hat laut Sachverhalt  79.354 Einwohner, folglich 50 ehrenamtliche Ratsmitglieder. Der  Stadtrat besteht somit insgesamt aus 51 Mitgliedern und die Mehr heit der Mitglieder beträgt 26. Laut Sachverhalt waren neben dem  stimmberechtigten Oberbürgermeister Benner (§ 56 Abs. 1 Satz 2)  und der Vorsitzenden Lucas – die aus dem Kreis der ehrenamtlichen  Mitglieder gewählt wurde (§ 36 Abs. 2 Satz 1) – alle weiteren gelade nen Ratsmitglieder anwesend, also insgesamt 50 Mitglieder und somit  die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Hätten alle Stadtrats mitglieder eine Einladung erhalten, wäre der Stadtrat nach der ersten  Alternative zu Beginn der Sitzung beschlussfähig gewesen. 

Bei einer Verletzung der Vorschriften über die Einberufung kann der  Stadtrat dennoch beschlussfähig sein. Die zweite Alternative setzt  voraus, dass alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und  keines der fehlerhaft geladenen Mitglieder einen Einberufungsfehler  rügt (§ 55 Abs. 1 Satz 2). Wie bereits festgestellt, waren nur 50 und  damit nicht alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend, da Stadtratsmitglied Pfeiffer keine Einladung erhalten hatte und auch nicht  erschienen ist. Eine Beschlussfähigkeit nach der zweiten Alternative  scheidet daher ebenfalls aus. 

Folglich war der Stadtrat zu Beginn der Sitzung nicht beschlussfä hig. Die Stadtratsvorsitzende Lucas hat die Beschlussfähigkeit somit  fehlerhaft festgestellt (§ 55 Abs. 1 Satz 4). 

b) Beschlussfähigkeit im Verlauf der Sitzung 

Der Stadtrat war bereits zu Beginn der Sitzung nicht beschlussfähig.  Eine Prüfung, ob er im Verlauf der Sitzung beschlussunfähig gewor den sein könnte, weil sich die Anzahl der anwesenden, stimmberech tigten Mitglieder verringert hat – wie nach der Beschlussfassung zu  TOP 7.1, als 25 Ratsmitglieder die Sitzung verlassen haben – ist  insoweit nicht relevant.

Mitwirkungsverbot 

Fraglich ist, ob die Stadtratsmitglieder bei der Entscheidung über die  Änderung der Entschädigungssatzung (TOP 7.4) von einem Mit wirkungsverbot nach § 33 Abs. 1 betroffen waren.9 Weiterhin ist zu  untersuchen, ob die Mitwirkung der Stadträtin Seifert bei der Bera tung und Beschlussfassung zum Antrag auf Erlass der Hundesteuer  von Anton (TOP 8.1) mit den Regelungen zum Mitwirkungsverbot  zu vereinbaren war. 

a) Mitwirkung der Stadtratsmitglieder bei TOP 7.4 

Ratsmitglieder dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken,  wenn die Entscheidung einer Angelegenheit u.a. ihnen selbst einen  unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann (§ 33 Abs. 1 Satz 1  Nr. 1). Die Verwirklichung eines Vor- oder Nachteils muss dabei  nicht abschließend feststehen. Vielmehr ist die bloße Möglichkeit ausreichend.10 Dadurch soll bereits der böse Schein eines Interes senkonflikts ausgeschlossen werden.11 Ein Vorteil ist jede Besser stellung, während ein Nachteil jede Schlechterstellung materieller  als auch immaterieller Art darstellen kann.12 Vorliegend soll über die  Reduzierung der Aufwandsentschädigung durch eine Änderung der  Entschädigungssatzung entschieden werden. Dadurch würden die  Ratsmitglieder finanzielle Verluste in Kauf nehmen müssen, da ihre  Aufwendungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Ratstätigkeit nicht mehr vollständig ausgeglichen werden. Die Möglichkeit  eines Nachteils ist folglich gegeben. Der Nachteil müsste sich un mittelbar aus der Entscheidung selbst ergeben, ohne dass, abgesehen  von der Ausführung des Beschlusses, weitere Ereignisse eintreten  oder Maßnahmen getroffen werden müssen (§ 33 Abs. 1 Satz 2).13 Satzungen sind Ortsrecht und enthalten abstrakt-generelle Regelungen, die in der Regel erst durch ihre Anwendung auf den konkreten  Einzelfall unmittelbare Auswirkungen entfalten.14 Der finanzielle  Nachteil würde sich hier allerdings direkt aus der Satzungsänderung  ergeben, indem der Betrag der pauschalen Aufwandsentschädigung  reduziert wird. Beim Vollzug der Auszahlung bestehen keine Hand lungsalternativen bzw. Ermessensspielräume. Ein Mitwirkungsver bot besteht trotz eines möglichen unmittelbaren Vor- oder Nachteils  nicht, wenn die Ratsmitglieder an der Entscheidung der Angelegen heit lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe  beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegen heit berührt werden (§ 33 Abs. 1 Satz 3). Folglich ist entscheidend,  ob es sich um ein besonderes individuelles Einzelinteresse oder um  ein Gruppeninteresse handelt. Vorliegend soll über die Höhe der  Aufwandsentschädigung aller Ratsmitglieder abgestimmt werden.  Von einer Bevölkerungsgruppe soll nicht mehr ausgegangen werden,  wenn die Betroffenen – wie hier die Ratsmitglieder – beim Namen  genannt werden können und es sich um keine unbestimmte Gruppe  handelt.15 Andererseits wird vertreten, dass bei der Entscheidung  über die Aufwandsentschädigung die Ratsmitglieder als Teil einer  Bevölkerungsgruppe berührt sind und keinem Mitwirkungsverbot  unterliegen.16 Insoweit ist es vertretbar, hier von einem Gruppenin teresse der Ratsmitglieder und nicht von einem besonderen indivi duellen Einzelinteresse auszugehen, sodass § 33 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden ist und die Ratsmitglieder bei der Entscheidung über  die Entschädigungssatzung keinem Mitwirkungsverbot unterlagen.17 

b) Mitwirkung der Stadträtin Seifert beim TOP 8.1 

Weiterhin dürfen Ratsmitglieder weder beratend noch entschei dend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit u.a.  einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad einen unmittelbaren  Vor- oder Nachteil bringen kann, wobei der Ausschlussgrund nur  während des Bestehens der Ehe greift (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).  Seifert war mit dem Sohn von Anton verheiratet, allerdings wurde  die Ehe geschieden. Beide sind deshalb im ersten Grad miteinander  verschwägert (§ 1590 Abs. 1 BGB), da die Schwägerschaft auch nach  der Ehe fortbesteht (§ 1590 Abs. 2 BGB). Da ein Mitwirkungsverbot  nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 jedoch nur während des Bestehens der  Ehe gegeben ist und eine Freundschaft zwischen Seifert und Anton  nicht vom Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 erfasst wird, durfte  Seifert an der Beratung und Entscheidung zum TOP 8.1 mitwirken.  Auf einen möglichen unmittelbaren Vor- oder Nachteil von Anton  kommt es deshalb nicht mehr an.

5. Öffentlichkeit der Sitzung 

Fraglich ist, ob der Grundsatz der Öffentlichkeit von Sitzungen der  Vertretung eingehalten wurde. Erforderlich ist, dass Zeit, Ort und  Tagesordnung der Sitzung rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht  wurden (§ 52 Abs. 4). Die öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit  und Tagesordnung erfolgte laut Sachverhalt wie immer im Amtsblatt  und damit ortsüblich. Die Veröffentlichung erfolgte eine Woche vor  der Sitzung und somit auch unproblematisch rechtzeitig.18 

Weiterhin müssen die Tagesordnungspunkte im öffentlichen Sit zungsteil beraten und beschlossen werden, soweit keine Gründe den  Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern (§ 52 Abs. 1, 2). Fraglich ist,  ob der Abbau der Stelle der Gleichstellungsbeauftragen (TOP 7.2) im  öffentlichen Sitzungsteil behandelt werden durfte. Die Öffentlichkeit  ist auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte In teressen Einzelner dies erfordern (§ 52 Abs. 2 Satz 1). Letzteres ist  insbesondere bei Personalangelegenheiten der Fall, welche auch als Re gelbeispiel in § 52 Abs. 2 Satz 1 benannt sind. Laut Sachverhalt soll die  Stelle der Gleichstellungsbeauftragten künftig, nach dem Ausscheiden  der bisherigen Stelleninhaberin, abgebaut werden. Hier wird folglich  nur über den künftigen Umgang mit der Stelle entschieden. Die Stel len werden im Stellenplan ausgewiesen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5  KomHVO), der ein Bestandteil des Haushaltsplanes ist (§ 101 Abs. 1  Satz 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KomHVO). Der Haushaltsplan  ist Teil der Haushaltssatzung (§ 101 Abs. 1 Satz 1). Die Haushalts satzung wird öffentlich beraten und beschlossen (§ 102 Abs. 1); mit Konsolidierungskurs auf Abwegen! Matthias Wiener ihrer öffentlichen Bekanntmachung wird der Haushaltsplan für sieben  Tage öffentlich ausgelegt und kann überdies von jeder Person eingese hen werden (§§ 8 Abs. 5, 102 Abs. 2 Satz 1). Persönliche Belange der  Stelleninhaberin werden hier gerade nicht erörtert, sodass berechtigte  Interessen Einzelner nicht berührt sind und damit eine Behandlung  im öffentlichen Teil der Sitzung nicht zu beanstanden ist. Diese Erwä gungen sind auch auf den Abbau einer Beigeordnetenstelle übertrag bar (TOP 7.3). Zudem erfolgt hier eine Änderung der Hauptsatzung,  die unstreitig öffentlich zu beraten und zu beschließen ist. Zudem  wurde der Erlassantrag (TOP 8.1) von Anton im nichtöffentlichen  Sitzungsteil beraten und entschieden. In diesem Zusammenhang ist  zu beurteilen, ob die Einziehung der Forderung im konkreten Ein zelfall unbillig, also ungerecht, ist (§ 13a Abs. 1 Satz 2, 5 KAG-LSA  i.V.m. § 227 AO).19 Der Antragsteller muss dazu seine persönlichen  und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a  KAG-LSA i.V.m. §§ 90 ff. AO). Diese Angaben unterliegen dem  Steuergeheimnis (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. c KAG-LSA i.V.m. § 30 AO)20 und berühren die berechtigten Interessen Antons. Der Antrag war  deshalb nicht öffentlich zu beraten und zu entscheiden. Folglich wurde  der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt.

6. Sonstiges 

Zudem können weitere Aspekte zu einer formellen Rechtswidrigkeit  von Beschlüssen führen, die nicht bei den vorgenannten Punkten  geprüft wurden. Dafür gibt es im Sachverhalt aber keine Anhalts punkte. Der Beschlussantrag zum TOP 7.2 wurde durch eine Frak tion gestellt, was zulässig ist (§ 53 Abs. 5 Satz 2). Weiterhin wurden  die übrigen Beschlüsse mangels gegenteiliger Angaben durch den  Oberbürgermeister vorbereitet (§ 65 Abs. 1) und die Stadtratsvorsit zende hat die Sitzung ordnungsgemäß geleitet (§ 57 Abs. 1 Satz 1).  Zudem ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass  die Beschlussanträge in den Ausschüssen vorberaten wurden (§ 48  Abs. 3, § 49). Insofern sind keine weiteren Rechtsfehler erkennbar.

7. Zwischenergebnis 

Mangels Beschlussfähigkeit sind sämtliche in der Sitzung gefassten  Beschlüsse rechtswidrig und nichtig bzw. unwirksam.21 Weitere for melle Rechtsverstöße sind nicht erkennbar. Die nachfolgende Prü fung erfolgt insoweit hilfsweise.

II. Materielle Rechtmäßigkeit der Beschlüsse 

Fraglich ist, ob die Beschlüsse unter den TOP 7.1–7.5 sowie 8.1  materiell rechtmäßig sind.

TOP 7.1 – Änderung der Hebesatzsatzung 

Laut Sachverhalt wurde der Beschluss zur Haushaltssatzung 2022  der Stadt Dessau-Roßlau durch die Kommunalaufsichtsbehörde, Haushaltssatzung geregelt sind.23 Das ist lediglich für die Hebesät ze der Realsteuern, also der Grund- und Gewerbesteuer (vgl. § 3  Abs. 2 AO), der Fall. Hier haben die Kommunen ein Wahlrecht, ob  sie die Hebesätze in der Haushaltssatzung oder in einer separaten  Hebesatzsatzung bestimmen (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 i.V.m.  der alternativen Formulierung zu § 5 des verbindlichen Musters 1  zur Haushaltssatzung).24 Im Sachverhalt soll eine Änderung der He besatzsatzung beschlossen werden, sodass die Stadt Dessau-Roßlau  auf eine Regelung in der Haushaltssatzung verzichtet hat. In diesem  Fall kann die Regelung in § 5 der Haushaltssatzung entfallen oder  es wird lediglich deklaratorisch auf die Hebesatzsatzung verwiesen.  D. h. die Haushaltssatzung enthält keine Abgabenregelung und die  Einschränkung des § 104 Abs. 1 Nr. 2, dass Abgaben nur nach den  Sätzen des Vorjahres erhoben werden dürfen, läuft ins Leere. Folglich  ist eine Änderung der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer  während der vorläufigen Haushaltsführung grundsätzlich zulässig. 

a) Änderung der Grundsteuerhebesätze 

Laut Sachverhalt ist eine Erhöhung der Hebesätze der Grundsteuer  A und B vorgesehen.25 Dabei hat die Stadt Dessau-Roßlau einen  Ermessensspielraum, in welchem Umfang sie ihren Finanzmittel bedarf aus der Grundsteuer deckt.26 Stadtrat Picek wandte ein, dass  die Hebesätze der Grundsteuer nach der vorgeschlagenen Erhöhung  über dem Landesdurchschnitt liegen würden und viele Grund stückseigentümer diese Kosten nicht mehr tragen können. Eine sog.  „erdrosselnde Wirkung“ 27 liegt vor, „wenn nicht nur ein einzelner  Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter  normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen können.“28 Der landesdurchschnittlich gewogene Hebesatz der Grundsteuer A  lag im Jahr 2020 bei 341 v. H. und für die Grundsteuer B bei 423  v. H.29 Die Hebesätze anderer Kommunen sowie die landes- bzw. bundesweiten Durchschnittshebesätze geben eine Orientierung, ha ben aber keine Bindungswirkung.30 Die laut Sachverhalt geplanten  Erhöhungen der Hebesätze für die Grundsteuer A auf 370 v. H. und  für die Grundsteuer B auf 450 v. H. liegen nur leicht über dem Lan desdurchschnitt. Von einer erdrosselnden Wirkung kann insofern  keine Rede sein. Auch eine Begrenzung durch einen landesrechtlich  vorgegebenen Höchsthebesatz (vgl. § 26 GrStG) scheidet aus, da  ein solcher in Sachsen-Anhalt nicht bestimmt ist. Die Höhe der  vorgesehenen Grundsteuerhebesätze ist damit nicht zu beanstanden.  

Nach § 3 der Hebesatzsatzung soll die Erhöhung rückwirkend zum  1.1.2022 in Kraft treten. Fraglich ist, ob eine rückwirkende Hebe satzerhöhung zulässig ist.31 Der Beschluss über die Festsetzung oder  Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30.6. eines Kalenderjahres mit  Wirkung vom 1.1. zu fassen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG).32 Eine rück wirkende Erhöhung der Hebesätze ist insoweit nicht ausgeschlossen.  Der Beschluss war zwar laut Sachverhalt ursprünglich für Mitte Juni  2022 – und damit noch rechtzeitig – vorgesehen, wurde tatsächlich  aber erst in der Ratssitzung am 6.7.2022 gefasst. Nach dem 30.6.  kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes mit einer  Rückwirkung aber nur gefasst werden, wenn er die Höhe der letzten  Festsetzung nicht überschreitet (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GrStG). Eine  rückwirkende Erhöhung zum 1.1.2022 ist folglich zum Zeitpunkt  der Beschlussfassung nicht mehr zulässig gewesen und damit mate riell rechtswidrig. 

b) Änderung des Gewerbesteuerhebesatzes 

Der Hebesatz der Gewerbesteuer muss drei Anforderungen erfül len. Er darf nur für ein – komplettes – Kalenderjahr oder mehre re Kalenderjahre festgesetzt werden, muss für alle im Stadtgebiet  vorhandenen Unternehmen gleich hoch sein und mindestens 200  v. H. betragen (§ 16 Abs. 2, 4 Satz 1, 2 GewStG).33 Der Beschluss vorschlag sieht hingegen vor, dass der Gewerbesteuerhebesatz in  mehreren Ortsteilen auf 100 v. H. reduziert werden soll (vgl. § 2  der Hebesatzsatzung), während für das übrige Stadtgebiet eine Er höhung vorgeschlagen wird. Dieser uneinheitliche Hebesatz sowie  dessen Reduzierung unter den Mindesthebesatz von 200 v. H. in  einigen Ortsteilen ist mit den Vorgaben des GewStG nicht vereinbar  und somit materiell rechtswidrig.  

Zudem ist die nach § 3 der Hebesatzsatzung vorgesehene rückwir kende Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes zum 1.1.2022 – wie  auch bei der Grundsteuer – nur zulässig, wenn der Beschluss bis zum  30.6.2022 erfolgt wäre (§ 16 Abs. 3 Satz 1 GewStG).34 Nach diesem  Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes  gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festset zung nicht überschreitet, also gesenkt werden soll (§ 16 Abs. 3 Satz 2 GewStG). Wie der Beschluss zur Grundsteuererhöhung wurde die  Gewerbesteuererhöhung für einige Stadtgebiete aber nach dem 30.6.  beschlossen.35 Der Beschluss ist aus diesem Grund materiell rechts widrig. 

Die Änderung der Hebesatzsatzung wäre damit insgesamt materiell  rechtswidrig.

2. TOP 7.2 – Abbau der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten 

Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden  sind, haben zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberech tigung von Frauen und Männern eine Gleichstellungsbeauftragte  zu bestellen (§ 78 Abs. 1 Hs. 1).36 Die Stadt Dessau-Roßlau ist eine  kreisfreie Stadt und damit kein Mitglied einer Verbandsgemeinde  (§ 12 Abs. 2). In Kommunen mit mindestens 25.000 Einwohnern  ist die Gleichstellungsbeauftragte hauptamtlich tätig (§ 78 Abs. 2  Satz 1). Das trifft für die Stadt Dessau-Roßlau mit 79.354 Einwoh nern zu. Ein Beschluss zum Abbau dieser Stelle wäre damit materiell  rechtswidrig. Die Stelle ist im Stellenplan auszuweisen (§ 76 Abs. 1  Satz 1 i.V.m. § 5 KomHVO), der Bestandteil des Haushaltsplanes ist  (§ 101 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KomHVO).

3. TOP 7.3 – Änderung der Hauptsatzung zur Reduzierung der  Stelle eines Beigeordneten

Der Beschlussvorschlag sieht eine Änderung der Hauptsatzung vor,  womit die Anzahl der Beigeordneten zukünftig von drei auf zwei  reduziert werden soll. Landkreise und kreisfreie Städte – wozu die  Stadt Dessau-Roßlau wie bereits festgestellt gehört – können mehrere Beigeordnete in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, wenn  die Hauptsatzung dies vorsieht (§ 68 Abs. 1). Die Regelung eröffnet  einen Handlungsspielraum dahingehend, ob und wie viele Beige ordnetenstellen geschaffen werden. Die zukünftige Reduzierung von  drei auf zwei Stellen liegt damit im Ermessen des Stadtrats und der  Beschluss wäre materiell nicht zu beanstanden. 

4. TOP 7.4 – Änderung der Entschädigungssatzung 

Der Beschlussvorschlag beinhaltet eine Kürzung der pauschalen  Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der Rats mitglieder.37 Den Ratsmitgliedern können angemessene Aufwands entschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden (§ 35  Abs. 2 Satz 1). Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung  ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten  für Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes sowie der  zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebe dürftigen abgegolten (§ 35 Abs. 2 Satz 2). Die Aufwandsentschädi gung soll in Form einer monatlichen Pauschale gewährt werden (§ 35  Abs. 2 Satz 3); ein Verzicht ist nicht möglich (§ 35 Abs. 3). 

Eine ehrenamtliche Tätigkeit wird unentgeltlich wahrgenommen.38 Die Aufwandsentschädigung dient als pauschalierter Ersatz der  notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwen dungen, die sich aus der mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbunde nen unvermeidbaren besonderen Verpflichtung ergeben (§ 2 Abs. 2  KomEVO). Durch die Entschädigung sollen Beschwernisse und fi nanziellen Belastungen der ehrenamtlich Tätigen nivelliert werden.39 Sie wird insoweit zur Kostenerstattung und nicht zur Einkommen serzielung gewährt.40 

Aufgrund der vorgenannten Erwägungen regelt § 35 Abs. 2 Satz 4,  dass die Aufwandsentschädigung nicht den Zwecken der Haushalts konsolidierung unterliegt.41 Damit soll erreicht werden, dass ehren amtlich Tätige ihr Engagement nicht reduzieren, weil ihre Auslagen  nicht erstattet werden.42 Laut Sachverhalt sehen mehrere Stadträte  die Kürzung kritisch, weil die Aufwandsentschädigung bereits zu  knapp bemessen sei und die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit ver bundenen Kosten nicht vollständig decken. Die Höhe wird durch  § 35 Abs. 4 i.V.m. § 6 KomEVO begrenzt. Dass die Aufwands entschädigung unangemessen hoch ist bzw. die Höchstbeträge in  § 6 KomEVO überschritten werden, ist dem Sachverhalt nicht zu  entnehmen. Die Ablehnung des Kürzungsvorschlages wäre deshalb  materiell nicht zu beanstanden.

5. TOP 7.5 – Satzung zur Bildung eines Jugendstadtrates 

Die Kommunen sollen Kinder und Jugendliche sowie andere ge sellschaftlich bedeutsame Gruppen bei Planungen und Vorhaben,  die deren spezifische Interessen berühren, in angemessener Weise  beteiligen (§ 80 Satz 1). Dazu können geeignete Verfahren entwi ckelt, Beiräte gebildet oder Beauftragte bestellt werden (§ 80 Satz 2).  Die konkrete Ausgestaltung erfolgt im Rahmen einer Satzung (§ 80  Satz 3). Die Beteiligung ist keine freiwillige Leistung der Stadt Des sau-Roßlau, da die Regelung als Soll-Vorschrift ausgestaltet wurde  und deshalb eine Abweichung nur in begründeten Ausnahmefällen  möglich ist. Die Beteiligungsform ist allerdings nicht vorgeschrieben  und lässt den Kommunen einen Handlungsspielraum. Eine Variante  ist die Bildung eines Jugendstadtrats. Der Satzungsbeschluss ist des halb dem Grunde nach nicht zu beanstanden.  

Fraglich ist, ob dem Jugendstadtrat ein Budget von 5.000 Euro für  eigene Projekte und Ideen zugebilligt werden kann (vgl. § 5 der  Satzung über den Jugendstadtrat). Eine eigene Haushaltshoheit  kann dem Jugendstadtrat nicht zugestanden werden. Vielmehr entscheidet darüber abschließend der Stadtrat, sodass es sich hier le diglich um ein Vorschlagsrecht zur Verwendung der Haushaltsmit tel handeln kann. Zudem sind haushaltsrechtliche Anforderungen  bei der Mittelveranschlagung zu beachten, wie die Trennung nach  konsumtiver und investiver Mittelverwendung. Das Budget stellt  eine freiwillige Leistung dar und ist vor dem Erfordernis zur Haus haltskonsolidierung bedenklich.43 Überdies befindet sich die Stadt Dessau-Roßlau zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der vor läufigen Haushaltsführung. Eine Ausweitung freiwilliger Leistung  ist in dieser Phase ausgeschlossen.44 Allerdings enthält die Bud getregelung einen Vorbehalt. Die Refinanzierung soll vollständig  über Spenden erfolgen. Soweit diese beim Haushaltsvollzug nicht  vereinnahmt werden können, reduziert sich das Budget entspre chend. Gelingt es z.B. nur, 2.500 Euro Spenden zu vereinnahmen,  dürfen auch nur diese 2.500 Euro verausgabt werden; werden kei ne Spenden vereinnahmt, reduziert sich der finanzielle Spielraum  auf null Euro. Die Regelung zielt auf § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4  KomHVO ab. Danach kann im Haushaltsplan erklärt werden, dass  Mindererträge/-einzahlungen zur Minderung bestimmter Ansät ze von Aufwendungen/Auszahlungen führen.45 Dabei handelt es  sich um einen sog. Verminderungsvermerk.46 Das für den Jugend stadtrat vorgesehen Budget ist folglich haushaltsneutral, führt zu  keiner zusätzlichen Haushaltsbelastung und ist dementsprechend  unbedenklich. Der Beschluss unter TOP 7.5 wäre folglich materiell  rechtmäßig.

6. TOP 8.1 – Antrag auf Erlass 

Zu entscheiden war weiterhin ein Antrag auf Erlass der Hundesteu er.47 Ein Erlass kommt in Betracht, wenn die Einziehung der Hund steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (§ 13a Abs. 1  Satz 2, 5 KAG-LSA i.V.m. § 227 AO).48 Dabei wird zwischen sach lichen und persönlichen Unbilligkeitsgründen unterschieden. Die  Antragstellerin Anton gibt an, dass sie nur ein kleines Einkommen  beziehe und deshalb die Hundesteuer unmöglich in einer Summe  bezahlen könne. Insofern könnte hier ein Erlass aufgrund persönli cher Unbilligkeit in Betracht kommen. Das setzt sowohl eine Erlass bedürftigkeit als auch eine Erlasswürdigkeit voraus. Von einer Er lassbedürftigkeit ist auszugehen, soweit „die [Abgaben]erhebung die  wirtschaftliche oder persönliche Existenz des [Abgaben]pflichtigen  vernichten oder ernstlich gefährden würde.“49 Davon ist auszugehen,  wenn „ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt  vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann.“50 Aus dem Sachverhalt ergeben sich dafür allerdings keine Anhalts punkte. Zwar bezieht Anton nur ein kleines Einkommen, daraus  lässt sich aber nicht ohne Weiteres eine Existenzgefährdung ableiten.  Des Weiteren ist von einer Erlassbedürftigkeit nicht auszugehen,  wenn die zwangsweise Einziehung der Forderungen aufgrund der  wirtschaftlichen Verhältnisse von Anton ausgeschlossen ist.51 Da von kann ausgegangen werden, da das Einkommen von Anton auf  ein Pfändungsschutzkonto überwiesen wird. Insofern scheidet ein mangelnder persönlicher Unbilligkeit materiell  nicht zu beanstanden wäre.54

7. Zwischenergebnis 

Die Beschlüsse zur Änderung der Hebesatzsatzung (TOP 7.1) und  zum Abbau der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten (TOP 7.2)  wären materiell rechtswidrig. Die Beschlüsse zur Änderung der  Hauptsatzung zur Reduzierung einer Beigeordnetenstelle (TOP  7.3), zur Ablehnung der Änderung der Entschädigungssatzung  (TOP 7.4), zur Bildung eines Jugendstadtrats (TOP 7.5) und zur  Ablehnung des Erlassantrages (TOP 8.1) wären hingegen materiell rechtmäßig. 

III. Beschlussmehrheiten 

Fraglich ist, ob die erforderliche Beschlussmehrheit bei den jeweili gen Tagesordnungspunkten erreicht wurde.55 Der Stadtrat beschließt  durch Abstimmungen und Wahlen (§ 56 Abs. 1 Satz 1). Wahlen fin den nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen statt (§ 56  Abs. 3 Satz 1). Sie sind bei den hier betroffenen Beschlusspunkten  nicht vorgesehen und daher waren offene Abstimmungen durchzu führen (§ 56 Abs. 2 Satz 1). Soweit keine besonderen Mehrheiten er sichtlich sind, werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder  Nein lautenden Stimmen gefasst (§ 56 Abs. 2 Satz 3). Enthaltungen  sind nicht relevant. Mit Ausnahme der Änderung der Hauptsatzung  ist bei den hier avisierten Beschlussfassungen eine solche einfache  Mehrheit ausreichend. 

Die Änderung der Hebesatzsatzung unter TOP 7.1 wurde mit  knapper Mehrheit beschlossen. Dem Beschlussvorschlag unter TOP 7.2 zum Abbau der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten  stimmten zwölf Stadträte zu, alle übrigen lehnten die Vorlage ab.  Zu diesem Zeitpunkt waren nur noch 25 Ratsmitglieder anwesend,  weil nach der Beschlussfassung zu TOP 7.1 die beiden stärksten  Ratsfraktionen mit 25 Mitgliedern die Sitzung verlassen hatten.  Für eine einfache Mehrheit waren deshalb 13 Ja-Stimmen erforderlich, die hier aber nicht erreicht wurden. Insofern wurde der  Abbau der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten abgelehnt und  damit kein rechtswidriger Beschluss gefasst. Die Änderung der  Entschädigungssatzung unter TOP 7.4 wurde mehrheitlich abgelehnt, die Einführung eines Jugendstadtrats unter TOP 7.5 mehr heitlich beschlossen. Der Beschlussempfehlung zur Ablehnung des  Antrages auf Erlass der Hundesteuer beim TOP 8.1 stimmte der  Rat ebenfalls mehrheitlich zu. 

Zur Änderung der Hauptsatzung unter TOP 7.3 ist eine Mehrheit  der Mitglieder des Stadtrats und nicht nur eine Mehrheit der an wesenden Mitglieder in der Ratssitzung erforderlich (§ 10 Abs. 2  Satz 1). Insofern müssen 26 Ratsmitglieder einer Änderung zustim men. Der Beschluss erfolgte zwar einstimmig, allerdings waren zu  diesem Zeitpunkt nur noch 25 Ratsmitglieder anwesend, sodass die  erforderliche Beschlussmehrheit nicht erreicht wurde. Die Haupt satzung wurde daher nicht geändert.

IV. Ergebnis 

Der Oberbürgermeister muss Beschlüssen der Vertretung wider sprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese rechtswidrig sind  (§ 65 Abs. 3 Satz 1).56 Gelangt er zu dieser Auffassung, handelt es  sich um eine gebundene Entscheidung und ein Ermessensspiel raum, ob er den Beschlüssen widerspricht, steht ihm dann nicht  zu.57Wie bereits festgestellt, sind sämtliche Beschlüsse wegen feh lender Beschlussfähigkeit rechtswidrig und nichtig bzw. unwirk sam.58 Er muss ihnen deshalb widersprechen.59 Der Widerspruch  muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis schriftlich gegenüber der  Stadtratsvorsitzenden eingelegt und begründet werden (§ 65 Abs. 3  Satz 3)

 


 

Matthias Wiener ist Abteilungsleiter der Finanzbuchhaltung bei der Stadt Dessau-Roßlau und Hochschuldozent für Öffentliche Finanzwirtschaft und Kommunalverfassungsrecht am Fachbereich Verwaltungswissenschaften der Hochschule Harz. Daneben ist er Lehrbeauftragter und Fachkoordinator für Kommunales Haushalts- und Kassenrecht am Studieninstitut für Kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e. V.
** Den Sachverhalt zu dieser Fallbearbeitung finden Sie in der DVP 11-2023, S. 450 ff.

1 Die Lösungshinweise wurden auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt erstellt und gehen teilweise über die von den Prüfungsteilnehmern erwarteten Antworten hinaus. Sie geben ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder. Literaturangaben dienen hier nur didaktischen Gründen und werden in einer Klausur nicht erwartet.

2 Paragrafen ohne Gesetzesangabe bezeichnen Normen des KVG LSA. In den übrigen Bundesländern gibt es vergleichbare Regelungen, die jedoch im Detail Unterschiede aufweisen können.

3 Der Widerspruch ist im vorliegenden Fall noch nicht erfolgt. Ob die formellen Anforderungen an den Widerspruch eingehalten wurden, konnte somit nicht geprüft werden. Diese wurden deshalb nur als weiterführende Erläuterungen bei der Darstellung des Ergebnisses erwartet. Der Schwerpunkt lag somit in der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse.

4 Vgl. zur Gesetzgebungskompetenz und Ertragshoheit bei örtlichen Aufwandsteuern insgesamt: Wiener/Benner, Kommunales Finanz- und Abgabenrecht LSA, 2021, Rn. 160.

5 Alternativ können die Hebesätze in der Haushaltssatzung festgesetzt werden (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 5 des verbindlichen Musters 1 zur Haushaltssatzung). In diesem Fall ergibt sich die ausschließliche Organzuständigkeit des Stadtrats aus den §§ 45 Abs. 2 Nr. 4, 102 Abs. 1.

6 Vgl. zur Haushaltssatzung insgesamt: Wiener, DVP 2019, 147–153.


 

7 Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 595; Reich in: Schmid/Reich/Schmid/Trommer, KVSA, EG 1/2022, Rn. 16 zu § 53, Rn. 4 zu § 55; Miller in: Grimberg/Gundlach/Jochheim/Miller/Schneider/Fenzel, KVG LSA, 36. EG 2022, Ziff. 3.1 zu § 53; Sponer/Tostmann, Kommunalrecht, 8. Aufl. 2018, S. 103; Seybold/Neumann/Weidner, Niedersächsisches Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 936.

8 Vgl. zur Berechnung von Ereignisfristen: Proppe, JA 2001, 977.

9 Vgl. zum Mitwirkungsverbot in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen umfassend: Seybold, DVP 2014, 498–505 (Teil 1), DVP 2015, 3–9 (Teil 2).


 

10 Vgl. den Wortlaut der Norm: „unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann“.

11 Miller/Gundlach in: Grimberg/Gundlach/Jochheim/Miller/Schneider/Fenzel, KVG LSA, 36. EG 2022, Ziff. 1 zu § 33.

12 VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.3.1993 – 1 S 570/92, NVwZ-RR 1993, 504.

13 In welchen Fällen ein Vor- oder Nachteil das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist umstritten. Vgl. dazu: Seybold, DVP 2014, 498–505 (504 f.).

14 Vgl. zur umstrittenen Frage der Unmittelbarkeit bei Satzungsbeschlüssen insgesamt: Minor/Nauheim-Skrobek/Schäfer/Schmitz, Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, 2020, S. 52–55, 165; vgl. auch § 41 Abs. 3 Nr. 1 NKomVG, der ein Mitwirkungsverbot für die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen, wie z. B. Satzungen, ausschließt.

15 Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2019, Rn. 58 zu Kap. 5; Gern/Brüning, a. a. O., Rn. 682, m. w. N.; Miller/Gundlach, a. a. O., Ziff. 2.4 zu § 33.

16 Lange, ebd.; Miller/Gundlach, a. a. O., Ziff. 2.4 zu § 33; vgl. auch Seybold in: Dietlein/Mehde, Kommunalrecht Niedersachsen, 2020, Rn. 26 zu § 41.

17 Das Beispiel zeigt einmal mehr, wie schwierig im Einzelfall die Beurteilung eines möglichen Mitwirkungsverbots ist. Wird hier eine andere Auffassung vertreten, so wäre eine Entscheidung über die Änderung der Entschädigungssatzung nur nach § 55 Abs. 3 mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde möglich. Diese Unsicherheiten könnte der Landesgesetzgeber von Sachsen-Anhalt beseitigen, indem er, wie in Niedersachsen (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 1 NKomVG), die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen (dazu zählen Satzungen) vom Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 Satz 1, 2 ausschließt.

18 Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.3.1982 – 6 B 63/81, NVwZ 1983, 484, wonach die öffentliche Bekanntmachung zwei Tage vor dem Sitzungstag ausreichend ist.


 

19 Vgl. dazu näher: Wiener/Benner, a. a. O., Rn. 471–486.

20 Vgl. dazu ausführlich: Wiener/Benner, a. a. O., Rn. 487–502.

21 Vgl. Gern/Brüning, a. a. O., Rn. 608, m. w. N.; Reich, a. a. O., Rn. 7 zu § 55; Miller, a. a. O., Ziff. 1 zu § 55; Franz, Kommunalrecht SA, 2004, S. 189; vgl. dazu auch: Engels/Krausnick, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 46–48 zu § 5; Geis, Kommunalrecht, 5. Aufl. 2020, Rn. 156–158 zu § 11; Bätge, Kommunalrecht NRW, 6. Aufl. 2022, Rn. 300 f., Burgi, Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 31 zu § 12; Lange, a. a. O., Rn. 220–230 zu Kap. 7.

22 Vgl. zur vorläufigen Haushaltsführung in Kommunen insgesamt: Wiener, DVP 2019, 424–432; vgl. für eine vertiefende Fallbearbeitung zu dieser Problematik: Wiener, DVP 2022, 167–173.

23 Vgl. dazu: Grimberg/Bernhardt/Mutschler/Stockel-Veltmann, Neues Kommunales Haushaltsrecht LSA, 7. Aufl. 2021, S. 151 f.; vgl. auch: Wiener, DVP 2019, 424–432 (429).

24 Letzteres ist der Fall, wenn die Kommunen die Hebesätze der Realsteuern für mehrere Jahre festlegen wollen. Die Haushaltssatzung gilt nach den Grundsätzen der Jährlichkeit und zeitlichen Bindung nämlich nur für ein Haushaltsjahr, bzw. bei der Aufstellung eines „Doppelhaushaltes“, für zwei Haushaltsjahre (vgl. § 100 Abs. 1).

25 Vgl. zum Verfahren bei der Festsetzung der Grundsteuerhebesätze allgemein: Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 12. Aufl. 2021, Rn. 3 zu § 25.

26 Vgl. dazu umfassend: Troll/Eisele, a. a. O., Rn. 4 zu § 25. Auf die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung nach § 99 wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen.

27 Vgl. zur erdrosselnden Wirkung grundlegend: BVerwG, Beschl. v. 26.10.2016 – 9 B 28.16, openJur 2020, 83114; vgl. auch VG Darmstadt, Urt. v. 18.8.2021 – 4 K 2115/19.DA, openJur 2021, 31906; VG Köln, Urt. v. 29.9.2015 – 17 K 704/15, openJur 2015, 20050.

28 Troll/Eisele, a. a. O., Rn. 4 zu § 25.

29 Vgl. Pressemitteilung des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt v. 21.6.2021, Nr. 185/2021, abrufbar unter: https://bit.ly/PresseStaLaGrundsteuer, letzter Aufruf am 3.5.2022. Vgl. auch die interaktive Karte des Statistischen Bundesamtes mit den Hebesätzen der Realsteuern aller Städte und Gemeinden, abrufbar unter: https://bit.ly/DestatisHebesätze, letzter Aufruf am 3.5.2022.

30 BVerfG, Beschl. v. 21.12.1966 – 1 BvR 33/64, NJW 1967, 545; VG Düsseldorf, Urt. v. 3.6.2015 – 5 K 784/15, openJur 2015, 16329.

31 Vgl. dazu umfassend: Troll/Eisele, a. a. O., Rn. 7 zu § 25.

32 Zur Fristwahrung ist der Beschluss durch die Vertretung ausreichend. Die öffentliche Bekanntmachung der Hebesatzsatzung vor dem 30.6. ist nicht erforderlich. Vgl. dazu Troll/Eisele, a. a. O., Rn. 7 zu § 25.

33 Vgl. dazu BT-Drucks. 15/1517, S. 19. Der Mindesthebesatz von 200 v. H. wurde eingeführt, um „gravierende regionale Verwerfungen“ zu vermeiden, indem einzelne Gemeinden einen sehr geringen Hebesatz festsetzten bzw. gänzlich auf die Gewerbesteuer verzichteten.

34 Vgl. zur rückwirkenden Festsetzung des Gewerbesteuerhebesatzes: BFH, Urt. v. 29.8.1969 – VI R 318/67, BFHE 97, 78.

35 Eine Erhöhung der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer wäre zum Zeitpunkt der Beschlussfassung deshalb nur mit Wirkung ab 1.1.2023 zulässig gewesen.

36 Vgl. zum zulässigen Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht durch die Pflicht zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten: BVerfG, Beschl. v. 26.10.1994 – 2 BvR 445/91, NVwZ 1995, 677.

37 Vgl. dazu insgesamt: Bätge, DVP 2018, 393–401. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte werden hier nicht behandelt.


 

38 BVerwG, Urt. v. 10.3.1994 – 2 C 11/93, BVerwGE 95, 208.

39 Ebd.

40 Ebd.

41 Eine Kürzung der Aufwandsentschädigung vor diesem Hintergrund wäre insoweit rechtswidrig. Vgl. auch Bätge, ebd. (393).

42 Reich, a. a. O., Rn. 13 zu § 35.

43 Vgl. zur Haushaltskonsolidierung im freiwilligen Aufgabenbereich näher: Gnädinger/Burth, Haushaltskonsolidierung in Kommunen, 4. Aufl. 2021, Rn. 186–196.

44 Wiener, DVP 2019, 424–432 (427).

45 Unabhängig von der hier erfolgten Regelung in der Satzung über den Jugendstadtrat ist ein entsprechender Haushaltsvermerk im Haushaltsplan aufzunehmen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 6 KomHVO bzw. die Formulierung in § 17 Abs. 2 Satz 1 KomHVO: „Im Haushaltsplan kann erklärt werden, […]“). Alternativ kann eine entsprechende Regelung in § 6 der Haushaltssatzung aufgenommen werden (§ 100 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. dem verbindlichen Muster 1 zur Haushaltsführung).

46 Vgl. dazu insgesamt: Grimberg/Bernhardt/Mutschler/Stockel-Veltmann, a. a. O., S. 401–403; Grimberg, Kommunalhaushaltsrecht SA, 2. Aufl. 2018, Ziff. 3 zu § 17.

47 Auf die Frage, inwieweit eine rückwirkende Festsetzung der Hundesteuer zulässig war oder ob bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, sollte hier nicht eingegangen werden. Zu entscheiden war der Antrag auf Erlass. Zur Festsetzungsverjährung siehe ausführlich: Wiener/Benner, a. a. O., Rn. 343–353.

48 Vgl. dazu insgesamt: Wiener/Benner, a. a. O., Rn. 471–486.

49 BFH, Urt. v. 29.4.1981 – IV R 23/78, BFHE 133, 489.

50 Ebd.

51 BFH, Beschl. v. 24.10.1988 – X B 54/88, BFH/NV 1989, 285.


 

52 BFH, Urt. v. 14.11.1957 – IV 418/56 U, BFHE 66, 398.

53 Abrufbar unter: https://bit.ly/HStSDessau-Roßlau, letzter Aufruf am 3.5.2022.

54 Durch einen Erlass erlischt die Hundesteuerforderung und die Kommune verzichtet endgültig auf den Anspruch (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG-LSA i. V. m. § 47 AO). Die rechtliche Hürde für einen Erlass ist deshalb hoch. Vielfach kann dem Begehren des Abgabenpflichtigen bereits durch eine Stundung der Abgabenforderung ausreichend Rechnung getragen werden. Deshalb beinhaltet ein Erlassantrag einen Hilfsantrag auf Stundung, vgl. Rüsken in: Klein, AO, 15. Aufl. 2020, Rn. 44 zu § 222. Dessen Voraussetzungen könnten hier eher vorliegen, da Anton angibt, dass sie die Hundesteuer nicht in einer Summe bezahlen kann, also ggf. eine Stundung in Raten in Betracht kommt. Vgl. zu den Stundungsvoraussetzungen im Ganzen: Wiener/Benner, a. a. O., Rn. 365–382.

55 Ob die erforderliche Beschlussmehrheit bei den jeweiligen Tagesordnungspunkten erreicht wurde, wird hier nach der Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Ratsbeschlüsse beurteilt. Dabei handelt es sich nämlich um keine Anforderung der formellen oder materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung. Vielmehr stellt sich abschließend die Frage, ob ein formell und/oder materiell rechtmäßiger bzw. rechtswidriger Beschluss überhaupt gefasst oder nicht gefasst wurde. Vgl. zu diesem Aufbau: Bösche, VR 2022, 14–18 (17 f.). Ein anderer Prüfungsaufbau ist aber denkbar, vgl. z. B. Jesser, Das Niedersächsische Kommunalrecht, 2021, S. 37–41; Seybold, DVP 2013, 11–17 (Teil 1), 66–72 (Teil 2); Wiener, DVP 2021, 410–416.

56 Auf die Möglichkeit einer Heilung von Verfahrensfehlern bei Satzungsbeschlüssen kommt es deshalb hier nicht an. Ein Widerspruch des Oberbürgermeisters verhindert eine Heilung nach § 8 Abs. 3.

57 Reich, a. a. O., Rn. 9 zu § 65; Burgi, a. a. O., Rn. 18 f. zu § 13.

58 Die Frage, inwieweit ein auf dieser vermeintlichen Beschlussfassung gestützter Verwaltungsakt (vgl. TOP 8.1 – Ablehnung Erlassantrag) nicht nichtig, sondern nur anfechtbar ist, wird hier nicht weiter erörtert, da lt. Aufgabenstellung die Prüfung des Widerspruchs durch den Oberbürgermeister bei Rechtswidrigkeit der Beschlüsse zu prüfen war. Vgl. zu dieser Frage exemplarisch: Miller, a. a. O., Ziff. 1 zu § 55; Franz, a. a. O., S. 189, 191–193; Burgi, a. a. O., Rn. 31 zu § 12, Rn. 28–32 zu § 13.

59 Ein förmlicher Widerspruch durch den Hauptverwaltungsbeamten gegen nichtige bzw. unwirksame Beschlüsse ist auch deshalb erforderlich, um einen falschen Rechtsschein auszuschließen. Das ist hier geboten, da die Stadtratsvorsitzende Lucas den Ladungsfehler offenbar übersehen und die Beschlussfähigkeit fehlerhaft festgestellt hatte. Vgl. dazu auch Jesser, a. a. O., S. 53 f., 95; vgl. auch Lange, a. a. O., Rn. 221 zu Kap. 7, wonach anstelle des Widerspruchs, wohl eher „eine Nichtigkeitsfeststellung in Betracht käme“.