Thorsten Attendorn* Die Namensänderung – Fallbearbeitung aus dem Allgemeinen Verwaltungsrecht **
Den Sachverhalt zum Fall finden Sie in der Ausgabe 04/2024 der Zeitschrift
DVP-Fachzeitschrift für die öffentliche Verwaltung auf Seite 146 ff.
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* Prof. Dr. Thorsten Attendorn, Hochschule für Polizei und öffentliche Verwal-
tung des Landes NRW; der Verfasser betreibt „Fit im Verwaltungsrecht“, einen
Youtube-Kanal mit Lehrvideos zum gesamten Allgemeinen Verwaltungsrecht,
zur Juristischen Methodik und zur Bescheidtechnik. Die Klausur hat er auf die-
sem Kanal als vierstündige Probeklausur zur Vorbereitung auf die Modulprü-
fung im Anfängermodul „Allgemeines Verwaltungsrecht“ (erstes Studienjahr)
angeboten und besprochen. Der Kanal ist zu finden unter https://www.youtube.
com/channel/UCRYfwDS6eLXYoVXKhAwRhsw
** Sachverhalt und Aufgabenstellung finden Sie in der DVP 4-2024, S. 146 ff.
EGL:
- ist erforderlich (Grundrechtseingriff )
- liegt in §§ 1, 11 NamÄndG vor
- nicht durch ZSHG verdrängt
Form Rmkt
- Zuständigkeit: § 1 I ZustVO NamÄndG (sachlich/instanziell),
§ 5 I NamÄndG (örtlich): Kreis Lippe - Verfahren:
- Antrag: über Gemeinde an Kreis vorgelegt; dem Antrag fehlt
das Sachbescheidungsinteresse nicht, da Zeugenschutz und
Namensänderung verschiedene Materien/Regelungsgegenstände/Interessen sind - Amtsermittlung: § 24 VwVfG/§ 3 NamÄndG erfolgt
- Anhörung: str., ob vor Ablehnung erforderlich; jedenfalls erfolgt
- Antrag: über Gemeinde an Kreis vorgelegt; dem Antrag fehlt
- Form: Schriftform für Ablehnung zweckmäßig
Mat Rmkt
- TBV
- deutscher Staatsangehöriger, Wohnsitz in D
- „wichtiger Grund“: Abwägung der privaten mit den öffentli-
chen Interessen:- Abwägung nicht durch Entscheidung der Zeugenschutz-
dienststelle „gesperrt“, keine Tatbestandswirkung dieser
Entscheidung - pro Namensänderung (private Interessen):
- Gefährdung von Leib und Leben/Kopfgeld beim Füh-
ren des Namens MS (allerdings hatte er auch den Na-
men NM preisgegeben, sodass Gefahr nicht beseitigt
wird) - seelische Belastung (aber kein Attest o. ä.)
- Kontinuität des Tarnnamens (aber bestandskräftig aber-
kannt)
- Gefährdung von Leib und Leben/Kopfgeld beim Füh-
- contra Namensänderung (öffentliche Interessen):
- Namenskontinuität ist hier durchbrochen durch den
bereits geführten Tarnnamen NM, den er allerdings
selbstverschuldet verloren hat, Kontinuität bzgl. MS lebt
wieder auf - Ordnungs-/Identifikationsfunktion hier stark betroffen
durch die mehreren anhängigen Strafverfahren sowie
eine hohe Summe im Schuldnerverzeichnis - Tarnnamen selbstverschuldet verloren, kein Bestands –
schutz,aber auch nicht zwingend verloren (öffentl.-rechtl.
Namensänderung ist etwas anderes als Zeugenschutz) →
eigenständige Abwägung nötig
- Namenskontinuität ist hier durchbrochen durch den
- Abwägung:
- Ausgangspunkt: Name soll nur ausnahmsweise geändert
werden, grundsätzlich keine Dispositionsbefugnis, son-
dern öff. Interesse an der Namenskontinuität überwiegt - MS’Belange sind angreifbar/unschlüssig/unsubstantiiert
(Argumente s. o.) und treten hinter die gewichtigeren
öffentlichen Interessen zurück
- Ausgangspunkt: Name soll nur ausnahmsweise geändert
- Abwägung nicht durch Entscheidung der Zeugenschutz-
- Rechtsfolge: mangels Vorliegens der TBV kommt nur eine Ablehnung in Betracht