Fall 25 – Die Namensänderung

Thorsten Attendorn* Die Namensänderung – Fallbearbeitung aus dem Allgemeinen Verwaltungsrecht **

Den Sachverhalt zum Fall finden Sie in der Ausgabe 04/2024 der Zeitschrift

DVP-Fachzeitschrift für die öffentliche Verwaltung auf Seite 146 ff.

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* Prof. Dr. Thorsten Attendorn, Hochschule für Polizei und öffentliche Verwal-
tung des Landes NRW; der Verfasser betreibt „Fit im Verwaltungsrecht“, einen
Youtube-Kanal mit Lehrvideos zum gesamten Allgemeinen Verwaltungsrecht,
zur Juristischen Methodik und zur Bescheidtechnik. Die Klausur hat er auf die-
sem Kanal als vierstündige Probeklausur zur Vorbereitung auf die Modulprü-
fung im Anfängermodul „Allgemeines Verwaltungsrecht“ (erstes Studienjahr)
angeboten und besprochen. Der Kanal ist zu finden unter https://www.youtube.
com/channel/UCRYfwDS6eLXYoVXKhAwRhsw

** Sachverhalt und Aufgabenstellung finden Sie in der DVP 4-2024, S. 146 ff.

EGL:

  • ist erforderlich (Grundrechtseingriff )
  • liegt in §§ 1, 11 NamÄndG vor
  • nicht durch ZSHG verdrängt

Form Rmkt

  • Zuständigkeit: § 1 I ZustVO NamÄndG (sachlich/instanziell),
    § 5 I NamÄndG (örtlich): Kreis Lippe
  • Verfahren:
    • Antrag: über Gemeinde an Kreis vorgelegt; dem Antrag fehlt
      das Sachbescheidungsinteresse nicht, da Zeugenschutz und
      Namensänderung verschiedene Materien/Regelungsgegenstände/Interessen sind
    • Amtsermittlung: § 24 VwVfG/§ 3 NamÄndG erfolgt
    • Anhörung: str., ob vor Ablehnung erforderlich; jedenfalls erfolgt
  • Form: Schriftform für Ablehnung zweckmäßig

Mat Rmkt

  • TBV
    • deutscher Staatsangehöriger, Wohnsitz in D
    • „wichtiger Grund“: Abwägung der privaten mit den öffentli-
      chen Interessen:
      • Abwägung nicht durch Entscheidung der Zeugenschutz-
        dienststelle „gesperrt“, keine Tatbestandswirkung dieser
        Entscheidung
      • pro Namensänderung (private Interessen):
        • Gefährdung von Leib und Leben/Kopfgeld beim Füh-
          ren des Namens MS (allerdings hatte er auch den Na-
          men NM preisgegeben, sodass Gefahr nicht beseitigt
          wird)
        • seelische Belastung (aber kein Attest o. ä.)
        • Kontinuität des Tarnnamens (aber bestandskräftig aber-
          kannt)
      • contra Namensänderung (öffentliche Interessen):
        • Namenskontinuität ist hier durchbrochen durch den
          bereits geführten Tarnnamen NM, den er allerdings
          selbstverschuldet verloren hat, Kontinuität bzgl. MS lebt
          wieder auf
        • Ordnungs-/Identifikationsfunktion hier stark betroffen
          durch die mehreren anhängigen Strafverfahren sowie
          eine hohe Summe im Schuldnerverzeichnis
        • Tarnnamen selbstverschuldet verloren, kein Bestands –
          schutz,aber auch nicht zwingend verloren (öffentl.-rechtl.
          Namensänderung ist etwas anderes als Zeugenschutz)
          eigenständige Abwägung nötig
      • Abwägung:
        • Ausgangspunkt: Name soll nur ausnahmsweise geändert
          werden, grundsätzlich keine Dispositionsbefugnis, son-
          dern öff. Interesse an der Namenskontinuität überwiegt
        • MS’Belange sind angreifbar/unschlüssig/unsubstantiiert
          (Argumente s. o.) und treten hinter die gewichtigeren
          öffentlichen Interessen zurück
    • Rechtsfolge: mangels Vorliegens der TBV kommt nur eine Ablehnung in Betracht