Veranstaltungsverbot im Rotlichtmilieu

Den Sachverhalt zum Fall finden Sie in der Ausgabe 06/2016 der Zeitschrift

DVP – Fachzeitschrift für die öffentliche Verwaltung

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Lösung: Fall 6 – Veranstaltungsverbot im Rotlichtmilieu

Stadt Münster

Der Oberbürgermeister

Ordnungsamt

Per Empfangsbekenntnis1

Klemensstraße 10

Herrn Rechtsanwalt

48143 Münster

Horst Malkowski

Telefon: 0251-492-1234

Fantasiestraße 27

Telefax: 0251-492-1235

48157 Münster

ordnungsamt@stadt-münster.de

Ihr Zeichen Mein Zeichen bearbeitet von: Münster, den

RA 999/14 –Meyer OA 23.15 – 0523/14 -Meyer Frau Schneider 16.12.2014

Untersagung kommerzieller Sex-Partys

(sog. „Gang-Bang-Veranstaltungen“)

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Malkowski,

gegen Ihren Mandanten, Herrn Jerome Meyer, wohnhaft: Fiktionsstraße 17, 48157 Münster ergeht folgende

Ordnungsverfügung

1. Herrn Jerome Meyer wird untersagt, kommerzielle Sexpartys (so genannte „Gang-Bang-Veranstaltungen“) auf dem Gebiet der Stadt Münster zu veranstalten.

2. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 dieser Verfügung wird angeordnet.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 dieser Verfügung wird Herrn Jerome Meyer ein Zwangsgeld in Höhe von 3000,– Euro angedroht.

I. Begründung

Am 23.12.2014 sowie an weiteren bisher nicht näher bezeichneten Terminen beabsichtigt Ihr Mandant kommerzielle Sexpartys, so genannte „Gang-Bang-Veranstaltungen“, in der Fiktionsstraße 17, 48157 Münster auszurichten. Bei solchen Veranstaltungen handelt es sich allgemein um eine besondere Form des Gruppensexes, bei dem eine Frau einer Überzahl männlicher Personen gegenübersteht. Bei den geplanten Veranstaltungen sollen sich die männlichen Teilnehmer nach Entrichtung eines Eintrittsgeldes von 100,00 € jeweils an einer Prostituierten in einer Zeitspanne von etwa vier Stunden beliebig oft und in beliebigen Varianten sexuell befriedigen dürfen. Eine Auswahl der Teilnehmer darf die jeweilige Prostituierte nicht vornehmen. Auch muss sie jede Form des Beischlafs akzeptieren. Die für die Veranstaltungen vorgesehenen Prostituierten stellen sich freiwillig gegen ein entsprechendes Entgelt zur Verfügung und sind vertraglich gegenüber Ihrem Mandanten gebunden. Laut Bewerbung Ihres Mandanten im Internet kann der Geschlechtsverkehr mit der Prostituierten auf Wunsch auch ohne Präservativ vollzogen werden. Vor Ort ist es für die männlichen Teilnehmer überdies möglich, gegen Zahlung von 20,– Euro mithilfe einer entsprechenden medizinischen Gerätschaft einen so genannten HIV-Schnelltest durchzuführen.

Im Rahmen der von mir durchgeführten Anhörung zu dem vorgenannten Sachverhalt weisen Sie darauf hin, dass Prostitution in Deutschland spätestens seit der Einführung des Prostitutionsgesetzes legal ist. Die Bereitstellung der HIV-Schnelltester sei zudem eine besondere Serviceleistung Ihres Mandanten. Ferner seien sowohl ein Verbot als auch andere Beschränkungen der Veranstaltungen im Hinblick auf die Berufsfreiheit Ihres Mandanten sowie der teilnehmenden Prostituierten unverhältnismäßig, da der Erlös aus den Veranstaltungen einen erheblichen Einkommensteil Ihres Mandanten und der jeweiligen Prostituierten ausmache. Darüber hinaus sei Ihr Mandant bereits zivilrechtlich zur Durchführung der Veranstaltungen verpflichtet.

II. In rechtlicher Hinsicht begründe ich meine Entscheidungen wie folgt: