Fall 26 – Die unerwünschte Nebenbestimmung in der Baugenehmigung

Holger Weidemann* Die unerwünschte Nebenbestimmung in der Baugenehmigung
– Online-Fallbearbeitung**

Den Sachverhalt zum Fall finden Sie in der Ausgabe 09/2025 der Zeitschrift

DVP-Fachzeitschrift für die öffentliche Verwaltung auf Seite 356ff.

Sollten Sie noch nicht Abonnent der DVP sein, so können Sie hier ein Abonnement bestellen.

*  Prof. Holger Weidemann war viele Jahre Vizepräsident der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen (HSVN) und Leiter des Bildungszentrums Oldenburg.

** Der Sachverhalt und die konkrete Aufgabenstellung sind abgedruckt in der
Deutschen Verwaltungspraxis (DVP) Heft 9/2025, S. 356 ff. Im Anhang sind
jeweils nur die für die Lösung der Aufgaben maßgeblichen Teile der jeweiligen
Vorschriften abgedruckt worden.

I. Materialien, Zeitschiene und Gutachten

a) Kalender-Auszug (Seite 1)
b) Zeitschiene (Seite 1)
c) Gutachten (Seite 1)
d) Auszug aus dem Nds. VwVfG** (Seite 7)
e) Auszug aus dem NJG (§ 80)** (Seite 7)
f ) Auszug aus der NBauO** (Seiten 7 bis 8)
g) Vertiefungshinweise (Seite 8)

a) Kalender-Auszug

März 2025

So Mo Di Mi Do Fr Sa
12 13 14 15
16 17 18 19 20 21 22
23 24 25 26 27 28 29
30 31

April 2025

So Mo Di Mi Do Fr Sa
1 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26

 

b) Zeitschiene1

Datum Ereignis/Aktion
13.01.2025 Beantragung Baugenehmigung
12.03.2025 Gespräch mit Frau Gehrken (Notwendigkeit einer Nebenbestimmung)
18.03.2025 Ausfertigung der Baugenehmigung (BG)
19.03.2025 Aufgabe der BG zur Post (einfacher Brief)
21.03.2025 Einwurf Brief in den Briefkasten
23.04.2025 Eingang Widerspruchsschreiben

 

Hinweis: Die Erstellung einer Zeitschiene dient der Strukturierung des Sachverhalts und hilft u. a. bei der Prüfung von Fristen.

1 Die Erstellung einer sog. Zeitschiene dient der Strukturierung eines Sachverhalts. Gerade bei umfangreichen Sachverhaltsvorgaben bietet eine derartige
Übersicht einen schnellen Überblick über den Sachgegenstand und mögliche
Probleme (z.B. Einhalten der Widerspruchsfrist)

c) Gutachten

Lösungsskizze:

A. Vorprüfung

Mit Schreiben der Rechtsanwältin Petra Niehaus vom 22.4.2025 legt sie, im Namen ihrer Mandantin S. Gehrken, ausdrücklich Widerspruch gegen die Nebenbestimmung 2.1 ein. Dem Schreiben ist zudem eindeutig zu entnehmen, dass sich der förmliche Rechtsbehelf allein auf die Überprüfung der Nebenbestimmung beschränkt. Ziel des Widerspruchs ist es, dass diese Nebenbestimmung aufgehoben wird.2

B. Erfolgsaussichten des Widerspruchs

Der Widerspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und soweit er begründet ist.3

C. Zulässigkeit des Widerspruchs

Der Widerspruch ist zulässig, wenn er alle formellen Voraussetzungen erfüllt, die nach §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für diesen förmlichen Rechtsbehelf (§ 1 Abs. 1 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz [NVwVfG4 ] i.V.m. § 79 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG]) erfüllt sind. Im Rahmen einer problemorientierten Bearbeitung der Zulässigkeit des Widerspruchs sind lediglich die Punkte

  • Statthaftigkeit des Widerspruchs und
  • ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung

erörterungsbedürftig.

1. Statthaftigkeit des Widerspruchs

Zu klären ist zunächst, ob der Widerspruch der gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelf ist. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist vor Erhebung einer Anfechtungsklage regelmäßig die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren zu überprüfen. Mit der Anfechtungsklage wird nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO die Aufhebung des strittigen Verwaltungsakts begehrt. Ziel von Frau Gehrken ist es, dass die Regelung, wonach sie verpflichtet ist, eine sog. Wegebaulast eintragen zu lassen, aufgehoben wird. Bei der Wegebaulast könnte es sich um eine Bedingung und damit um eine Nebenbestimmung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG handeln. Diese Nebenbestimmung ist im Bescheid ausdrücklich als (aufschiebende) Bedingung gekennzeichnet worden. Eine Bedingung liegt vor, wenn es sich um eine Bestimmung handelt, nach der der Eintritt der Vergünstigung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Das ist hier der Fall. Die Vergünstigung ist die erteilte Baugenehmigung. Das geforderte zukünftige Ereignis ist die Forderung nach Eintragung einer Wegebaulast. Ungewiss ist hier aber, ob es zu der geforderten Eintragung der Wegebaulast kommen wird. Damit ist Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens eine (aufschiebende) Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO fordert aber, dass sich der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) richtet. Für die Nebenbestimmung gilt jedoch, dass ihre Wirksamkeit von derjenigen Hauptregelung abhängig ist, der sie zugeordnet worden ist (sog. strenge Akzessorietät).5 Sie ist aber kein integraler Bestandteil der Hauptregelung.6 Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Baugenehmigung auch ohne eine Wegebaulast denkbar ist.7 Vielmehr entwickelt sie gegenüber der Hauptregelung eine innere Selbständigkeit.8 Damit sind Hauptregelung und Nebenbestimmung im logischen Sinne teilbar.9 Sie enthält insoweit eine eigenständige Regelung, die einem Verwaltungsakt vergleichbar ist. Damit käme in einem späteren Klageverfahren die Anfechtungsklage in Betracht.10 Eine andere Beurteilung wäre jedoch dann gegeben, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung offenkundig und von vorneherein ausscheidet.11 Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende atypische Fallgestaltung hier vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich. Damit ist grundsätzlich vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Vorverfahren durchzuführen.

Der Anfechtungsklage ist aber nur dann ein Vorverfahren vorgeschaltet, wenn nicht eine Ausnahme nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO greift. So bedarf es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwGO keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist. Der Nds. Landesgesetzgeber könnte mit § 80 Abs. 1 Nds. Justizgesetz (NJG) ein entsprechendes Gesetz erlassen haben. So ist nach § 80 Abs. 1 NJG regelmäßig vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Vorverfahren entbehrlich. Eine andere Beurteilung ist jedoch dann gegeben, wenn (u.a.) eine Ausnahme nach § 80 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 2 NJG greifen würde. Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Nebenbestimmung, wie es hier der Fall ist, so ist nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 NJG das Vorverfahren auch dann durchzuführen, wenn sich die Nebenbestimmung unmittelbar auf einen Verwaltungsakt bezieht, der von der Ausnahme des § 80 Abs. 2 NJG erfasst würde und Gegenstand eines Vorverfahrens sein könnte. § 80 Abs. 1 NJG (Ausschluss des Vorverfahrens) gilt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a NJG nicht für Verwaltungsakte, die nach den Vorschriften der Nds. Bauordnung (NBauO) erlassen werden. Die Frage, ob eine begehrte Baugenehmigung erteilt werden kann, beurteilt sich nach § 70 Abs. 1 NBauO. Damit würde zulässiger Rechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung der Widerspruch sein. Somit liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Nr. 1 NJG vor. Es liegt daher eine Ausnahme von § 80 Abs. 1 NJG vor.

Da auch weitere Ausnahmen des § 68 Abs. 1 Satz 2 (Hs. 2) VwGO nicht greifen, ist vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Vorverfahren durchzuführen. Nach § 69 VwGO beginnt dieses Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs.

Damit ist der Widerspruch gesetzlich vorgesehen.

2. Ordnungsgemäße Einlegung des Widerspruchs

Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß erhoben worden, wenn er in der richtigen Form bei der zutreffenden Behörde fristgerecht eingelegt worden ist. Mit der Ausgangsbehörde, dem Landkreis Diepholz, wurde der Widerspruch bei der richtigen Behörde eingelegt. Zudem ist er schriftlich und damit formgerecht erhoben worden.

Fraglich ist aber, ob die Widerspruchsfrist beachtet worden ist. Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben, sofern dem Verwaltungsakt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden war (§§ 70, 58 Abs. 1 VwGO). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist ordnungsgemäß, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO vorgegebenen Mindestbestandteile enthält und keine unrichtigen oder aber erschwerenden Zusätze aufweist. Von der bevollmächtigten Rechtsanwältin wird nun bestritten, dass die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß ist. So wird gerügt, dass die notwendigen Mindestbestandteile nicht ordnungsgemäß aufgeführt worden seien. Einerseits fehle der Hinweis auf den Beginn der Widerspruchsfrist, andererseits gibt es keine Informationen über die maßgebliche Form des Rechtsbehelfs. Zudem ist mit der Forderung, den Widerspruch ausdrücklich in deutscher Sprache abzufassen, ein erschwerender und damit unzulässiger Hinweis aufgenommen worden.12

Zu den Mindestbestandteilen der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung gehören nach § 58 Abs. 1 VwGO die Informationen über die Art des Rechtsbehelfs, die einzuhaltende Frist, die Behörde, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist und deren Sitz. Unstreitig enthält die Rechtsbehelfsbelehrung die notwendigen Informationen über die Art des Rechtsbehelfs, hier den Widerspruch, die maßgebliche Behörde, den Landkreis Diepholz und dessen Sitz. Auch ist die Widerspruchsfrist von einem Monat genannt worden. Fraglich ist nun, ob zur Information über die Frist auch gehört, den Widerspruchsführer über den Beginn der Frist zu unterrichten. Da § 58 Abs. 1 VwGO diesbezüglich keinen eindeutigen Normtext enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, wie weit die Information über die Frist gezogen werden muss. Es ergibt sich jedoch aber weder aus dem Wortlaut noch dem systematischen Zusammenhang, noch der Entstehungsgeschichte des § 58 Abs. 1 VwGO eine eindeutige Antwort auf die Frage, ob die Belehrung über die Frist auch einen Hinweis auf deren Beginn enthalten muss.13 Auch der Begriff Frist führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Sprachgebrauch14 bestimmt eine Frist einen abgegrenzten, bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Zeitraum. Dies ist im konkreten Fall ein Monat. Ein Erfordernis, zumindest das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis, hier die Bekanntgabe, zu benennen, lässt sich hieraus nicht ableiten. Auch eine Betrachtung nach dem Sinn und Zweck des § 58 Abs. 1 VwGO erfordert keine Belehrung über den Fristbeginn. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass niemand aus Rechtsunkenntnis eines Rechtsbehelfs verlustig gehen soll.15 Die Information über die Monatsfrist soll eine Versäumung dieser maßgeblichen Frist verhindern. Dem Beteiligten wird so vor Augen geführt, dass ihm nicht unbegrenzt Zeit für einen Rechtsbehelf verbleibt. Der Belehrung kommt daher eine Warnfunktion zu. Diese Funktion erfüllt der Hinweis auf die Monatsfrist. Gerade im Hinblick auf die unterschiedlichen fristauslösenden Ereignisse, die abhängig sind von der gewählten Art der Bekanntgabe, ist eine konkrete Belehrung über den Fristbeginn nicht möglich und wäre im Übrigen fehleranfällig. Ein nur allgemein gehaltener Hinweis auf die in Betracht kommenden fristauslösenden Ereignisse würde für den rechtsunkundigen Adressaten keinen Gewinn bringen. Die Betrachtung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift fordert daher nicht eine Information über den Beginn der Widerspruchsfrist.16

Nicht zu den Mindestbestandteilen einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung gehört zudem die Information über die mögliche Form des Widerspruchs. So fehlt in § 58 Abs. 1 VwGO ein Verweis auf § 70 Abs. 1 VwGO.

Die vorhandene Rechtsbehelfsbelehrung weist damit die Mindestbestandteile auf und ist insoweit ordnungsgemäß.

Die Rechtsbehelfsbelehrung könnte aber auch fehlerhaft sein, weil ein erschwerender Zusatz beigefügt worden ist. So rügt die bevollmächtigte Rechtsanwältin den Hinweis, dass der Widerspruch in deutscher Sprache abzufassen sei. Grundsätzlich ist es zulässig, eine Belehrung mit ergänzenden Informationen zu versehen. Der Hinweis, dass der Widerspruch in deutscher Sprache abzufassen ist, stellt einen grundsätzlich zulässigen Hinweis dar. § 23 Abs. 1 VwVfG bestimmt, dass die Amtssprache deutsch ist. Nach § 79 VwVfG gilt diese Vorgabe auch für das Vorverfahren.17 Damit handelt es sich um einen zulässigen Hinweis. Zulässige und vollständige Informationen können keine Erschwernis begründen.

Die vorhandene Rechtsbehelfsbelehrung ist damit ordnungsgemäß abgefasst worden. Für diesen Widerspruch greift daher die Monatsfrist.

Fraglich ist, ob mit dem Eingang des Widerspruchs am 23.4.2025 beim Landkreis Diepholz diese (Monats-)Frist eingehalten worden ist. Da die Ausgangsbehörde sich für die formlose Bekanntgabe der Baugenehmigung mittels einfachen Briefs durch die Post entschieden hat, ist die Bekanntgabe nach § 41 Abs. 2 VwVfG zu beurteilen. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, regelmäßig mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Eine andere Beurteilung ist nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG jedoch dann geboten, wenn der Verwaltungsakt nicht oder aber zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Aufgabe zur Post erfolgte am 19.3.2025; am übernächsten Tag (21.3.2025) übermittelte der Postbote das Dokument der Adressatin. Damit ist die Bekanntgabe innerhalb der Vier-Tages-Fiktion erfolgt. Unerheblich ist jedoch, dass die Übermittlung des schriftlichen Dokuments bereits am 21.3.2025 erfolgte. Die Bekanntgabe gilt damit mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt und dies war der 23.3.2025. Unerheblich ist hierbei, dass es sich bei diesem um einen Sonntag handelte. Die Vier-Tages-Fiktion i.S.d. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG stellt einen Zeitraum und keine Frist i.S.d. §§ 31 Abs. 1 VwVfG, 193 BGB dar.18 Damit erfolgte die Bekanntgabe des Verwaltungsakts am 23.3.2025.

Die Fristberechnung erfolgt nach den §§ 31 Abs. 1 VwVfG, 187 ff. BGB. Nach § 188 Abs. 2 BGB endet eine Frist, die nach Monaten zu bemessen ist, im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der hinsichtlich seiner Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Es handelt sich um eine Ereignisfrist i.S.d. § 187 Abs. 1 BGB, da für den Anfang der Frist, ein Ereignis, hier die Bekanntgabe des Verwaltungsakts am 23.3.2025, maßgeblich ist. Dass es sich bei der Widerspruchsfrist um eine Monatsfrist handelt, ist bereits vorstehend geklärt worden. Damit endet die Widerspruchsfrist mit Ablauf des Tages im nächsten Monat, der hinsichtlich der Zahl dem Ereignistag entsprach. Dies ist der 23.4.2025. Der Widerspruch ist an diesem Tag (23.4.2025) bei der richtigen Stelle eingegangen.

Damit ist der Widerspruch ordnungsgemäß eingelegt worden.

3. Zwischenergebnis

Da auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen19 vorliegen, ist der Widerspruch zulässig.

D) Begründetheit des Widerspruchs

Der Widerspruch ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog begründet, wenn die angefochtene Nebenbestimmung rechtswidrig ist, der Hauptverwaltungsakt ohne diese Nebenbestimmung sinnvoller und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann,20 der Widerspruchsführer durch die rechtswidrige Nebenbestimmung in seinen Rechten verletzt ist und es keinen Aufhebungsausschluss nach § 46 VwVfG gibt.

1. Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung

Die angefochtene Nebenbestimmung ist rechtswidrig, wenn sie dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG)21 widerspricht. Das ist der Fall, wenn sie nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden kann, obgleich sie eine benötigt oder aber in formeller und/oder materieller Hinsicht der Rechtsordnung widerspricht.

2. Rechtsgrundlage

Die NBauO enthält weder eine allgemeine noch im Hinblick auf die Zugänglichkeit des Baugrundstücks nach § 4 eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Beifügung von Nebenbestimmungen.22 Damit kommt § 36 VwVfG als Rechtsgrundlage in Betracht. Nach § 36 Abs. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Um eine derartige Fallgestaltung geht es hier, da es sich bei einer begehrten Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 NBauO um einen Fall der sog. gebundenen Verwaltung handelt.23 Die Nebenbestimmung dient der Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen.

Damit ist § 36 Abs. 1 Var. 2 VwVfG die hier maßgebliche Rechtsgrundlage.24

3. Formelle Rechtswidrigkeit

Die Nebenbestimmung ist rechtswidrig, wenn sie von der unzuständigen Behörde und/oder unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften erlassen worden wäre.

3.1 Zuständigkeit

Der Landkreis Diepholz ist als untere Bauaufsichtsbehörde nach den §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 2 NBauO sachlich und nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG örtlich für den Erlass der Baugenehmigung zuständig. Da sich die Nebenbestimmung unmittelbar auf die Hauptregelung (Baugenehmigung) bezieht, ist der Landkreis auch für die Beifügung von Nebenbestimmungen zuständig.

3.2 Verfahren

Im Hinblick auf den Bearbeitungshinweis 4 ist von einem ordnungsgemäßen Verfahren auszugehen, sodass mögliche Ausführungen hier entbehrlich sind.

3.3 Form

Zwar formuliert die NBauO keine ausdrücklichen Vorgaben für die Form möglicher Nebenbestimmungen, doch sieht § 70 Abs. 1 Satz 2 NBauO vor, dass die Baugenehmigung nur schriftlich oder elektronisch erlassen werden darf. Im vorliegenden Fall hat sich der Landkreis für die Schriftform entschieden, wie sich aus dem Hinweis, wann der Postbote das Schreiben in den Empfängerbriefkasten eingeworfen hat (Bearbeitungshinweis Nr. 3), ergibt. Aus dem anliegenden Dokument ergibt sich, dass es ein einheitliches Schreiben (Genehmigung mit Nebenbestimmungen) gibt.

Ausführungen zum Begründungsgebot25 sind – im Hinblick auf die Sachverhaltsvorgaben – entbehrlich.

3.4 Zwischenergebnis

Die Beifügung der Baugenehmigung ist formell rechtmäßig erfolgt.

4. Materielle Rechtswidrigkeit

Die Beifügung der Nebenbestimmung war rechtswidrig, wenn entweder die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage nicht vorlagen oder aber eine unzulässige Rechtsfolge gezogen wurde.

4.1 Tatbestandliche Voraussetzungen

Nach § 36 Abs. 1 Var. 2 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn sie sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.

Bei der Baugenehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG. Frau Gehrken hat einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt, wenn die Behörde verpflichtet ist, bei erfülltem Tatbestand der maßgeblichen Rechtsgrundlage, zwingend die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge zu ziehen (sog. gebundene Verwaltung). Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO ist die begehrte Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht. Damit hat Frau Gehrken einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO vorliegen. Hier ist allein prüfungsbedürftig, ob das Bauvorhaben den Vorgaben des öffentlichen Baurechts entspricht.

Fraglich ist nun, ob die Wegebaulast dazu dient, sicherzustellen, dass das geplante Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht. Nach § 2 Abs. 17 NBauO zählen zum Öffentlichen Baurecht u.a. die Vorschriften dieses Gesetzes und damit auch die Vorgaben des § 4 NBauO.

Nach § 4 Abs. 1 NBauO26 muss das Baugrundstück so an einer mit Kraftfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Straße/Verkehrsfläche liegen oder einen Zugang zu ihr haben, dass der von der baulichen Anlage ausgehende Zu- und Abgangsverkehr und der für den Brandschutz erforderliche Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert möglich sind. An dieser Zugänglichkeit27 des Baugrundstücks von Frau Gehrken zur Straße Im Felde fehlt es. Bei dem Baugrundstück handelt es sich um ein sog. Hinterliegergrundstück, das nicht unmittelbar an die Straße Im Felde angrenzt. Insoweit entspricht das Bauvorhaben nicht den Vorgaben des § 4 Abs. 1 NBauO.

Nun eröffnet § 4 Abs. 2 NBauO den Bauwilligen die Möglichkeit, unterschiedliche Rechtsinstitute zu nutzen, um eine Absicherung der Zugänglichkeit sog. Hinterliegergrundstücke zu ermöglichen. So kann die Zugänglichkeit des Baugrundstücks über Flächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, durch eine entsprechende (Wege- ) Baulast oder durch Miteigentum gesichert werden.28 Bisher wurde weder eine sog. Wegebaulast eingetragen, noch hat Frau Gehrken ein Miteigentumsanteil an dem anderen Grundstück erworben, um die Zugänglichkeit des Baugrundstücks an eine öffentliche Straße zu sichern.

Da das Bauvorhaben von Frau Gehrken dem Öffentlichen Baurecht widerspricht, geht es darum, durch Anordnung einer Nebenbestimmung die gesetzlichen Voraussetzungen des (Haupt-)Verwaltungsakts, hier die Baugenehmigung, zu erfüllen. Damit ist der Tatbestand des § 36 Abs. 1 Var. 2 VwVfG erfüllt.

4.2 Rechtsfolge

Die Rechtsfolge des § 36 Abs. 1 Var. 2 VwVfG sieht vor, dass die Behörde den Verwaltungsakt, hier die Baugenehmigung, mit Nebenbestimmungen versehen kann. Es steht im Ermessen der zuständigen Behörde („darf … versehen werden“), ob sie die Baugenehmigung mit einer Nebenbestimmung versehen will, die sicherstellen soll, dass die (gesetzlichen) Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.29 Die Ermessensausübung hat sich an § 40 VwVfG zu orientieren.

Die Behörde übt nach § 40 VwVfG das ihr eingeräumte Ermessen dann ordnungsgemäß aus, wenn sie den Zweck der Ermächtigung berücksichtigt und die gesetzlichen Grenzen eingehalten hat.

Zweck des § 36 Abs. 1 Var. 2 VwVfG ist es, durch Beifügung einer Nebenbestimmung fehlende Genehmigungsvoraussetzungen auszuräumen und damit die Voraussetzungen für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts zu schaffen. Dieser Zweck wird mit der aufschiebenden Bedingung, wonach mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn die Wegebaulast eingetragen worden ist, erreicht. Nach § 36 Abs.3 VwVfG darf die Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsakts, hier der Baugenehmigung, nicht zuwiderlaufen. Das ist hier der Fall. Der Zweckzusammenhang30 zwischen der Bedingung einerseits und der Baugenehmigung andererseits ist gegeben, da ohne diese Nebenbestimmung die begehrte Genehmigung hätte versagt werden müssen.

Die gesetzlichen Grenzen werden hier eingehalten, wenn die Vorgaben des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit31 beachtet worden sind. Danach muss die Beifügung der Nebenbestimmung (aufschiebende Bedingung) geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Nebenbestimmung ist geeignet, wenn mit ihr der Zweck erreicht oder aber zumindest gefördert wird. Durch diese Nebenbestimmung wird erreicht, dass fehlende Genehmigungsvoraussetzungen, hier die Zugänglichkeit zu einer öffentlichen Straße, sichergestellt werden. Die Beifügung der Nebenbestimmung ist daher geeignet.

Die Beifügung der Nebenbestimmung wäre dann erforderlich, wenn sie diejenige Regelung ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen wird. Die aufschiebende Bedingung wirkt sich unmittelbar auf die Wirksamkeit der Hauptregelung (Baugenehmigung) aus, da mit dem Bauvorhaben erst begonnen werden darf, wenn die Wegebaulast eingetragen worden ist. U. U. könnte aus Sicht der Antragstellerin die Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG die weniger beeinträchtigende Nebenbestimmung sein, da sie sich nicht unmittelbar auf die Wirksamkeit der Hauptregelung auswirkt. So könnte mit der Realisierung des Bauvorhabens bereits begonnen werden, obgleich es noch nicht zu einer Eintragung der Wegebaulast gekommen ist. Damit würde dann u.U. in der Örtlichkeit ein Bauvorhaben verwirklicht werden, das über keinen gesicherten unmittelbaren Anschluss an das öffentliche Straßennetz verfügt und damit dem öffentlichen Baurecht widersprechen würde. Damit ist die Auflage nicht geeignet, sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung erfüllt werden.32 Eine weniger beeinträchtigende Nebenbestimmung als die aufschiebende Bedingung ist nicht ersichtlich. Die aufschiebende Bedingung ist damit auch erforderlich.

Die Beifügung der Nebenbestimmung wäre angemessen, wenn sie nicht zu einem Nachteil führen würde, der zum erstrebten Erfolg außer Verhältnis stünde. Ein erkennbares Missverhältnis würde dann vorliegen, wenn die privaten Interessen von Frau Gehrken gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen würden. Frau Gehrken führt an, dass faktisch eine Grundstückseinheit bestehe, da beide Grundstücke sich im Familienbesitz befinden und dies auch in Zukunft so sein werde. Dadurch, dass das Grundstück Im Felde Nr. 2 später der Bruder von Frau Gehrke erben werde, könne auf Dauer von einer gesicherten Überwegungsmöglichkeit ausgegangen werden. Die Einräumung eines Miteigentums scheide aus, da andernfalls das Erbe ihres Bruders in unerwünschter Weise geschmälert werden würde. Auch wird kritisiert, dass nicht auf die Möglichkeit der Eintragung einer Grunddienstbarkeit hingewiesen worden ist. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die – auch für ein Hinterliegergrundstück – die dauerhafte Anbindung an eine öffentliche Straße vorsehen. Dies dient auch der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit. Nur wenn dauerhaft die Zugänglichkeit zum Hintergrundstück zur öffentlichen Straße gewährleistet ist, können im Brandfall die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsgeräte ungehindert das Grundstück erreichen. Fehlt es an einer dauerhaften rechtlichen Absicherung der Zugänglichkeit des Baugrundstücks an eine öffentliche Straße, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese faktische Zugänglichkeit eines Tages entzogen wird. Anlässe für eine derartige Entwicklung können (u.a.) der Eigentümerwechsel des vorderen Grundstücks (Im Felde 2) durch Verkauf oder Zwangsvollstreckung sein. Auch kann der aktuelle Eigentümer ein anderes Nutzungskonzept für diesen Grundstücksbereich vorsehen. Käme es zum Entzug der Zugänglichkeit, könnte die Bauaufsichtsbehörde in diesem Falle nicht gegen den Wegeeigentümer vorgehen, da dieser nicht für den ordnungsgemäßen Zustand des Bauwerks auf dem Baugrundstück verantwortlich wäre. Ein ordnungsgemäßer Zustand ließe sind dann u.U. nur durch den Abbruch des Wohngebäudes auf dem (dann) abgeschnittenen Hinterliegergrundstück erreichen.

Auch die von der Widerspruchsführerin vorgeschlagene Grunddienstbarkeit kann nicht zur Lösung des Konflikts beitragen. Zwar sieht § 4 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 NBauO die Möglichkeit der Eintragung einer Grunddienstbarkeit vor, dann muss es sich aber bei den fraglichen baulichen Anlagen um Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 handeln. Das von Frau Gehrken geplante Wohngebäude ist aber diesen Gebäudeklassen nicht zuzuordnen, da ihr Bauvorhaben die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1, Ziff. 1a NBauO vorgesehene (maximale) Gebäudehöhe von 7 m deutlich überschreitet.

Soweit Frau Gehrken die Voraussetzungen für die dauerhafte Zugänglichkeit ihres Baugrundstücks zu einer öffentlichen Straße nicht sicherstellen kann, kann auch das Bauvorhaben nicht verwirklicht werden. Die privaten Interessen müssen insoweit zurückstehen. Die Beifügung der Nebenbestimmung ist damit auch angemessen.

4.3 Zwischenergebnis

Die Beifügung der Nebenbestimmung war auch materiell rechtmäßig.

4.4 Keine Zweckwidrigkeit

Die rechtmäßige Beifügung der Wegebaulast war auch nicht unzweckmäßig i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

4.5 Zwischenergebnis

Der Widerspruch ist unbegründet.

E) Entscheidungsvorschlag

1. Entscheidung

Der Widerspruch ist als zulässig, aber unbegründet zurückzuweisen. Damit ergeht nach § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Widerspruchsbescheid.

2. Entscheidungszuständigkeit

Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. VwGO erlässt regelmäßig die nächsthöhere Behörde den Widerspruchsbescheid, sofern es sich nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO) handelt oder aber (z.B.) durch Gesetz eine andere Bestimmung getroffen worden ist. Aus kommunaler Sicht zählen Angelegenheiten des Bauordnungsrechts zu den Aufgaben des sog. übertragenen Wirkungskreises (vgl. auch § 57 Abs. 3 NBauO). Damit scheidet eine Entscheidungszuständigkeit nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO aus. Hier könnte aber eine Entscheidungszuständigkeit nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO in Betracht kommen. Dann müsste die nächsthöhere Behörde z.B. eine oberste Landesbehörde sein. Das ist hier der Fall. Aus Sicht des Landkreises ist nächsthöhere Behörde das zuständige Ministerium; also eine oberste Landesbehörde. Damit erlässt die Ausgangsbehörde auch den Widerspruchsbescheid.

3. Beachtung (weiterer) formeller Anforderungen an den Widerspruchsbescheid

Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist der Widerspruchsbescheid zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.

4. Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides

Die Zustellung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes (§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Da Gehrken eine Rechtsanwältin bevollmächtigt hat und diese dem Landkreis eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorlegte, hat die Widerspruchsbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG den Widerspruchsbescheid der Anwältin zuzustellen. Da eine Anwältin zu den besonders vertrauenswürdigen Personengruppen i.S.d. Zustellungsrechts zählt, kommt eine vereinfachte Zustellung nach § 5 Abs. 4 VwZG in Betracht.33

d) Auszug aus dem Nds. VwVfG (NVwVfG)34

§ 1 NVwVfG

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1, 2, 61 Abs. 2, §§ 78, 94 und §§ 100 bis 101 sowie die Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Das Verwaltungsverfahrensgesetz und dieses Gesetz finden nur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(3) (…)

(4) (…)

e) Auszug aus dem NJG35

§ 73 NJG

(1) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Stade.

(2) Bezirke der Verwaltungsgerichte sind

(…)
3. für das Verwaltungsgericht Hannover: die Gebiete der Landkreise Diepholz, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg (Weser) und Schaumburg sowie der Region Hannover,
(…)

§ 80 NJG

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage findet abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht für Verwaltungsakte,

(…)
4. die nach den Vorschriften
a) des Baugesetzbuchs und der Niedersächsischen Bauordnung

(…)
sowie der auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen und Satzungen erlassen werden.
(…)

(3) (…)

(4) Für die Verpflichtungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) 1 Soweit nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 4 ein Vorverfahren durchzuführen ist, gilt dies auch für

1. Verwaltungshandlungen, die sich rechtlich unmittelbar auf die genannten Verwaltungsakte beziehen, insbesondere Zusicherungen, Nebenbestimmungen, Androhungen von Zwangsmitteln, Kostenentscheidungen, Aufhebungen und Entscheidungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, sowie

2. Kostenentscheidungen von Behörden des Landes aus Anlass von Überwachungsmaßnahmen oder der Entgegennahme von Anzeigen nach den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b bis d, f bis h, k und n bis r genannten Vorschriften einschließlich der auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen.

2 Ordnet die Behörde in den Fällen des Absatzes 3 die Durchführung des Vorverfahrens an, so gilt diese Entscheidung auch für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Entscheidungen.

f) Auszug aus der NBauO36

§ 2 NBauO

(1) 1 Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2 Bauliche Anlagen sind auch (…).

(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) 1 Gebäude sind in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

1. Gebäudeklasse 1:
1. a)
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2  Grundfläche und
2. b)
freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, 2. Gebäudeklasse 2:
nicht freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2  Grundfläche,
(…)

(17) Öffentliches Baurecht sind die Vorschriften dieses Gesetzes, die Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, das städtebauliche Planungsrecht und die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte oder Baumaßnahmen oder an andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln.

(…)

§ 57 NBauO

(1) 1 Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbstständigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr; die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). 2 Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Fachministerium.

(…)

(3) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(…)

§ 58 NBauO

(…)

(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(…)

§ 70 NBauO

(1) 1 Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht.2 Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.3 Die Baugenehmigung darf nur schriftlich oder elektronisch erlassen werden.

(…)

g) Vertiefungshinweise

  • BVerwG, Urt. v. 29.8.2018 in DVP 2023, S. 455 ff. (Hinweis in Rechtsbehelfsbelehrung auf Abfassung der Klage in deutscher Sprache)
  • BVerwG NVwZ 2023, S. 1798 ff. (Anforderungen an die Begründetheit einer Klage bei isolierter Anfechtung einer Nebenbestimmung)
  • Rotaug/Weidner-Toman, Öffentliches Baurecht in Niedersachsen, 3. Aufl., S. 17 ff. (Genehmigungsvorbehalt und materielle Anforderungen im Baugenehmigungsverfahren)
  • Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 13. Aufl., § 18 Rn. 37 ff. (Nebenbestimmungen im Baugenehmigungsverfahren)
  • Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Aufl., § 12 Rn. 1 ff. (Nebenbestimmungen  – Allgemeine Darstellungen zur Leistungsfähigkeit von Nebenbestimmungen)
  • Suckow/Weidemann/Barthel, Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz, 17. Aufl., Rn. 228 ff. (Nebenbestimmungen – Arten und Abgrenzung)
  • Kintz, Roland, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 12. Aufl., Rn. 203 ff., (Nebenbestimmungen – Abgrenzung und Rechtsschutz)

 


2 Gut vertretbar ist es, im Hinblick auf die eindeutigen Sachverhaltsvorgaben, auf eine Beschäftigung mit dem Prüfungspunkt „Vorprüfung“ zu verzichten.

3 Der Prüfungsaufbau orientiert sich an den Aufbaumustern für verwaltungsrechtliche und privatrechtliche Fälle des NSI/HSVN.

4 Das VwVfG des Bundes findet nach § 1 Abs. 1 NVwVfG grundsätzlich auch in Niedersachsen Anwendung; Einzelheiten zu den Wechselbeziehungen zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Regelungen siehe Weidemann, Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) Kommentar in: Praxis der Kommunalverwaltung A 15 Nds, Loseblattsammlung, Einf. Ziff. 1 ff.; § 1 Rn. 1 ff.; ferner Brandt in: Brandt/Schinkel (Hrsg.), Staats- und Verfassungsrecht für Niedersachsen, Baden-Baden 2002, S. 164 ff.


5 Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 25. Aufl., § 36 Rn. 8.

6 Ebenda.

7 Im konkreten Fall kommt auch die Sicherung der Zugänglichkeit des Hinterliegergrundstücks an eine öffentliche Straße über einen Miteigentumsanteil an dem vorderen Grundstück in Betracht; vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 1 NBauO. Auch hat die Rechtsprechung anerkannt, dass die isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung nicht schon offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen ist, wenn sie Voraussetzungen für den Erlass der begünstigenden Hauptregelung sichern soll oder als Teil einer einheitlichen Ermessensregelung erlassen worden ist; vgl. Kintz, Roland, Öffentliches Recht im Assessorexamen, Rn. 205 Fn. 413 mit Rechtsprechungsnachweisen.

8 Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Fn. 5, § 36 Rn. 8.

9 Gersdorf, Hubertus, Verwaltungsprozessrecht, 7. Aufl., § 2 Rn. 52.

10 Mit welchem Rechtsbehelf eine unerwünschte Nebenbestimmung angefochten werden kann, war über viele Jahre in der wissenschaftlichen Literatur und der Rechtsprechung heftig umstritten (siehe nur Übersicht bei Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Aufl., § 12 Rn. 23 – 28 m. N.). Nach heute vorherrschender Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts regelmäßig – im späteren Klageverfahren – die Anfechtungsklage zu erheben (vgl. nur BVerwG NVwZ 2013, S. 805; 2001, S. 429; OVG Münster NVwZ 2022, S. 1923). Diese Rechtsprechnung erstreckt sich auch auf die (aufschiebende) Bedingung (siehe nur Stelkens, U., in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 10. Aufl., § 36 Rn. 59; ferner Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Fn. 5, § 36 Rn. 90 m. N.).

11 Vgl. nur BVerwG NVwZ-RR 1996, S. 20 [21]. Scheidet ausnahmsweise die Erhebung der Anfechtungsklage aus, wäre eine Verpflichtungsklage anzustrengen (vgl. auch OVG Münster NVwZ-RR 2024, S. 485).


12 Sofern der Widerspruch eindeutig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingegangen ist, kann regelmäßig auf eine konkrete Fristberechnung und die Klärung der Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß formuliert worden ist, verzichtet werden. Hier liegt aber keine derartig eindeutige Situation vor, wie ein Blick auf die Zeitschiene zeigt (siehe Datum des Einwurfs des Briefes in den Briefkasten und Datum des Eingangs des Widerspruchsschreibens. Eine systematische Betrachtung erfordert daher zunächst die Klärung der Frage, ob überhaupt die Monatsfrist greift, um sodann die gebotene Fristberechnung vorzunehmen.


13 Vgl. nur BVerwG, NVwZ-RR 2019, S. 885.

14 Tegethoff in: Kopp/Ramsauer, Fn. 5, § 41 Rn. 39b m. N.

15 W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 30. Aufl., § 58 Rn. 1.

16 Vgl. nur BVerwG, Urt. v. 9.5.2019, AZ.: 4 C 2.18 (NVwZ-RR 2019, S. 885); ferner OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.9.2019, 9 LB 59/17. Nach Auffassung der Gerichte muss eine Rechtsmittelbelehrung, um § 58 Abs. 1 VwGO zu genügen, nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und muss dem Beteiligten nicht jede eigene Überlegung ersparen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rechtsmittelbelehrung, die keinen Hinweis auf den Beginn der einzuhaltenden Frist enthält, irreführend, d.h. geeignet sein soll, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form einzulegen.


17 BVerwG, DVP 2023, S. 455 ff.

18 Tegethoff in: Kopp/Ramsauer, Fn. 5, § 41 Rn. 39b m. N.


19 Zu den weiteren Prüfungsstationen der Klärung der Zulässigkeit gehören: Der Verwaltungsrechtsweg in einem späteren Klageverfahren, die Klärung der Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit einschließlich der ordnungsgemäßen Vertretung und die Widerspruchsbefugnis. Eingehend zur Klärung der Zulässigkeit eines Widerspruchs siehe Suckow/Weidemann/Barthel, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., Rn. 430 bis 472 m. umfangreichen N.

20 In der gerichtlichen Spruchpraxis ist wiederholt über die Voraussetzungen einer erfolgreichen Anfechtung einer Nebenbestimmung gerungen worden. War in der Vergangenheit eher die Streitfrage, ob alle Nebenbestimmungen isoliert angefochten werden können, so konzentriert sich die juristische Auseinandersetzung aktuell eher darauf, zu klären, ob es zulässig sein kann, dass mit der Aufhebung der strittigen Nebenbestimmungen ein rechtswidriger Hauptverwaltungsakt zurückbleiben kann (siehe zuletzt die Kontroverse verschiedener Senate des BVerwG: NVwZ 2022, S. 1788 ff. und den Beschluss der 8. Senats des BVerwG vom 12.10.2022 NVwZ 2022, S. 1801). Die heute h. Rspr. geht von der isolierten Aufhebung einer Nebenbestimmung aus, wenn der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoll und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (Kintz, Roland, Öffentliches Recht im Assessorexamen, 12. Aufl., Rn. 202 m. N.). Verbleibt eine rechtswidrige Erlaubnis, so kann es zu einem behördlichem Aufhebungsverfahren nach § 48 VwVfG (sofern nicht eine Spezialvorschrift greift) kommen. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung ist dann (u. a.) die Reichweite des Vertrauensschutzes des Betroffenen auszuloten. U. U. kommt dann auch eine neue – rechtmäßige – Nebenbestimmung, statt einer Aufhebung der Erlaubnis, in Betracht (siehe zum Problem auch Schenke, R.P., VwGO, Fn. 15, § 42 Rn. 22 m. N.). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt faktisch dazu, dass das Untersuchungsprogramm des § 113 Abs. 1 VwGO (analog) um einen Gesichtspunkt erweitert wird.

21 Zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit siehe auch Suckow/Weidemann/Barthel, Fn. 19, Rn. 23 ff. m. umfangreichen N.


22 A. A. wohl Spannowsky/Otto, Bauordnungsrecht, BeckOK, 32. Edition, § 4 Rn. 11. Es ist nicht überzeugend, aus der Erkenntnis, dass sich der Gesetzgeber der Problematik (z.B. der Wegebaulast) angenommen hat, schließen zu wollen, dass ein Rückgriff auf § 36 VwVfG versperrt wäre. Der Sinn von § 36 Abs. 1 VwVfG ist es gerade, den Verwaltungen Handlungsoptionen zu eröffnen, um – statt einer Ablehnung – eine Erlaubnis mit einer Nebenbestimmung erlassen zu können; so auch zutreffend Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 13. Aufl., § 18 Rn. 37 ff.; ferner Grosse-Suchsdorf/Beyer, NBauO, 10. Aufl. § 4 Rn. 41 f.

23 Siehe auch VG Braunschweig Urt. v. 4.4.2008, AZ.: 2 A 105/07.

24 Es ist gut vertretbar, beim Punkt „Bestimmung der Rechtsgrundlage“ eingehend die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VwVfG zu prüfen. Zur Vermeidung einer thematischen Überdehnung dieses Prüfungspunktes ist darauf verzichtet worden. So scheint aufbautechnisch eine systematische Darstellung sinnvoller zu sein.


25 Zwar handelt es sich um einen positiven Bescheid und damit entfällt regelmäßig nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG das Begründungsgebot nach § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, doch gibt es hier eine Einschränkung, die von der Antragstellerin nicht beantragt worden war.

26 Zu den Parallelvorschriften in anderen Bundesländern siehe die Übersicht bei BeckOK Bauordnungsrecht Nds. Hermanns NBauO § 4 Rn. 4.

27 Der Begriff der Zugänglichkeit des Baugrundstücks nach § 4 NBauO ist nicht identisch mit dem planungsrechtlichen Erschließungsbegriff; vgl. nur BeckOK Bauordnungsrecht Nds. Hermanns NBauO § Rn. 1 m. N.


28 Zwar genügt bei Wohngebäuden, die einer bestimmten Gebäudeklasse zugeordnet werden können, die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 NBauO), um die Zugänglichkeit des Baugrundstücks zu einer öffentlichen Straße zu sichern, doch liegen die Voraussetzungen hier nicht vor. Da das geplante Wohngebäude mit 8,20 m Höhe die maximale Höhe eines Wohngebäudes der Gebäudeklasse 1 nach § 2 Abs. 3 Nr. 1a NBauO um 1,20 m überschreitet, reicht die Eintragung einer Grunddienstbarkeit hier nicht aus.

29 Vgl. auch Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Fn. 5, § 36 Rn. 44.

30 Siehe auch Störmer in: Fehling/Kastner/Störmer (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensrecht – VwVfG, § 36 Rn. 84.

31 Der Grundsatz zählt zu den Ermessensgrenzen; vgl. bereits BVerwG DVBl. 1961, S. 247. Dieser Grundsatz entfaltet seine besondere Leistungsfähigkeit eher im Bereich der Eingriffsverwaltung und weniger im Bereich der gewährenden Verwaltung. Doch ist hier zu berücksichtigen, dass eine Nebenbestimmung im Hinblick auf den begehrten begünstigenden Verwaltungsakt eine Einschränkung darstellt. Auch derartige Einschränkungen müssen verhältnismäßig sein.


32 Im Ergebnis ebenso Grosse-Suchsdorf/Beyeer, Fn. 22, § 4 Rn. 41 m. N.


33 Siehe dazu auch Weidemann, DVP 2014, S. 449.

34 Vom 3.12. 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.9. 2022 (Nds. GVBl. S. 589).

35 Vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8.2.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 8).


36 Vom 3.4. 2012 (Nds.  GVBl.  S. 46), zuletzt geändert durch  Artikel  1 des Gesetzes vom 18.6. 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51)