Nicht nur die Schafe sollen mähen! – Jan Seybold*

Den Sachverhalt zum Fall finden Sie in der Ausgabe 06/2019 der Zeitschrift

DVP – Fachzeitschrift für die öffentliche Verwaltung Ausgabe

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* Prof. Dr. Jan Seybold MLE ist hauptamtlicher Dozent am Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.V. (NSI) in Hannover und an der Kommunalen Hochschule für  Verwaltung in Niedersachsen (HSVN) und u. a. Fachkoordinator für Privat-/Zivilrecht sowie Kommunalrecht.

Fall 15 – Nicht nur die Schafe sollen mähen! – Jan Seybold – Die Lösungsskizze**-

**Den Sachverhalt zu dieser Lösungsskizze finden Sie in der DVP 6-2019 S. 246 ff., zusätzlich finden Sie einen Auszug aus BGH, NJW 1981, 224 (225) online unter  www.mydvp.de.

A. Generelle Anmerkung

Mit der vorliegenden Fallkonstellation können im Rahmen der Online-Fallbearbeitung mehrere zivilrechtliche Elemente („Bausteine“) trainiert werden. Hierzu gehören: die Prüfung eines Herausgabeanspruchs, dessen korrekte Anspruchsgrundlage zunächst erkannt werden muss, die einzubauende Prüfung eines Kaufvertrags beim Tatbestandsmerkmal „ohne rechtlichen Grund“ und ebenfalls die damit zu verknüpfende Prüfung der Anfechtung direkt im Anschluss an die Untersuchung des wirksamen Kaufvertrags.

Bei dieser Konstellation handelt es sich um einen „Klassiker“. Die Bearbeiter können anhand eines solchen Falles erkennen, dass sich eine Falllösung nicht nur in der Bearbeitung des „Bausteins des Kaufvertrags“ allein erschöpft und auch nicht nur in Verbindung mit einem Untergangsgrund, dem „Baustein der Anfechtung“. Vielmehr wird deutlich, dass diese bereits frühzeitig in der Lehre behandelten Themen im Zusammenhang mit einem weiteren Element, dem Bereicherungsrecht, wieder relevant werden. Der in diesem Rahmen geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe setzt gerade voraus, dass es keinen Rechtsgrund aus einem wirksamen (Kauf-)Vertrag gibt. Dies ist für viele Studierende und Teilnehmende von Lehrgängen eine ungewohnte Erfahrung, steht doch zu Beginn in der Lehre im Zivil-/Privatrecht der (kauf-)vertragliche Erfüllungsanspruch, das Entstehen und das Bestehen dieses Anspruchs, im Vordergrund. In diesem Zusammenhang kann dann den Lernenden verdeutlicht werden, dass in manchen Aufgaben lediglich „§ 433 BGB“, in anderen dagegen nur „§ 142 Abs. 1 BGB“, in wiederum anderen Konstellationen eine Kombination aus beiden und schließlich diese Kombination auch zusätzlich verknüpft mit einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB“ bearbeitet werden muss.

Als Anspruchsgrundlage für den gefragten Herausgabeanspruch kommen grundsätzlich unterschiedliche Normen in Betracht, beispielsweise § 604 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 985, § 1007 Abs. 1 oder Abs. 2, § 861 Abs. 1 oder eine Norm aus den §§ 812 ff. BGB. Die vorliegende Aufgabenstellung steuert die Bearbeiter des Falles aber insoweit, als nur bereicherungsrechtliche Ansprüche zu prüfen sind. Damit reduziert sich der ansonsten mögliche Umfang deutlich.

B. Gutachten1

Arbeitsziel

Zu prüfen ist, ob die Stadt Komberg gegen die Müller-Technik GmbH (M) einen Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises in Höhe von 7.720,– € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat.2

I. Anspruch entstanden

Damit ein solcher Anspruch besteht, müsste er entstanden sein. Dazu müssten die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage, also des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB,3 erfüllt sein.

  1. Etwas erlangt Zunächst müsste M etwas erlangt haben. Dazu müsste sie einen Vermögensvorteil erhalten haben.4 Hierzu gehört u. a. eine Rechtsposition mit Vermögenswert, wie z. B. der Besitz.5 M hat Eigentum und Besitz an dem Kaufpreis in Höhe von 7.720,– € und somit einen Vermögensvorteil erhalten.

Daher hat M etwas erlangt.

  1. Durch Leistung der Stadt Komberg Die Vermögensmehrung müsste durch eine Leistung der Stadt Komberg geschehen sein.

 


1 Die dieser Lösung zugrunde liegende Gliederung ist nicht zwingend und damit auch nicht die einzig logisch mögliche Vorgehensweise.
2 Für juristische Gutachten wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Formulierungen, die den Aufbau erklären, nicht verwendet werden dürfen; der Aufbau soll vielmehr aus sich selbst heraus schlüssig sein, vgl. hierzu beispielsweise Czerny/Frieling, JuS 2012, 877 (881). Allerdings erscheint es im Arbeitsziel angebracht, das zu Prüfende als solches zu benennen.
3 Teilweise wird vertreten, dass bei der Vernichtung des rechtlichen Grundes durch eine Anfechtung die passende Anspruchsgrundlage in § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB zu finden sei, siehe z.B. Stadler, in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 17. Auflage 2018, § 812 Rn. 14; Schmidt, Schuldrecht Besonderer Teil II, 12. Auflage 2018, Rn. 376;
Conrad, JuS 2009, 397 (398). Dagegen wird von vielen vertreten, dass die auch hier gewählte Anspruchsgrundlage des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einschlägig sei;
siehe dies ebenso vertretend Lorenz, in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 15. Auflage 2007, § 812 Rn. 88; Martinek, in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdiger, juris PK-BGB Band 2, 8. Auflage 2017, § 812 Rn. 37; Medicus/Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, 11. Auflage 2016, Rn. 726; Emmerich, BGB – Schuldrecht Besonderer Teil, 15. Auflage 2018, § 16 Rn. 27. Nebenbei sei angemerkt, dass im vorliegenden Beitrag bewusst auf die lateinischen Bezeichnungen der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen verzichtet wird, um die Unterscheidung
der unterschiedlichen Kondiktionen auf das Inhaltliche zu beschränken.
4 Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 42. Auflage 2018, § 40 Rn. 2; kritisch hierzu MüKo/Schwab, BGB, 8. Auflage 2018, § 812 Rn 3. Der Streit, ob für dieses Tatbestandsmerkmal ein Vermögensvorteil erforderlich ist (so u.a. BGH, NJW 1995, 53(54); Sprau, in Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 812 Rn. 8; vgl. Schmidt, Schuldrecht Besonderer Teil II, 12. Auflage 2018, Rn. 253) oder nicht (so u.a. Prütting, in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 13. Auflage 2018, § 812 Rn. 28; vgl. Buck-Heeb, in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 812 Rn. 6), soll hier nicht ausdiskutiert werden.
5 Schmidt, Schuldrecht Besonderer Teil II, 12. Auflage 2018, Rn. 257; Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 9. Auflage 2019, § 10 Rn. 4.


 

Eine Leistung ist eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.6 Zweckgerichtet ist die Vermögensmehrung dann, wenn sie zur Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit erfolgte.7

Die Stadt Komberg hat M den Kaufpreis bewusst gezahlt und mit dem Zweck, ihre vermeintliche Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag zu erfüllen. Damit liegt eine bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung und somit eine Leistung der Stadt Komberg vor.

  1. Ohne rechtlichen Grund Für die Vermögensmehrung dürfte kein rechtlicher Grund bestehen.

Ein rechtlicher Grund ist durch eine rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Basis möglich.8 Der rechtliche Grund fehlt, wenn mit der Leistung ein Anspruch erfüllt werden soll, der nicht (mehr) besteht.9

Es könnte jedoch eine rechtsgeschäftliche Grundlage für die Vermögensmehrung bestehen. Diese könnte in einem Anspruch aus einem zwischen der Stadt Komberg und M geschlossenen wirksamen Kaufvertrag bestehen.

a) Anspruch entstanden

aa) Kaufvertrag Ein Kaufvertrag besteht, wie aus § 151 Satz 1 Hs. 1 BGB hervorgeht, aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, dem Antrag und der Annahme.

(1) Antrag Für einen Kaufvertrag müsste zunächst ein Antrag vorliegen. Ein Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile (beim Kaufvertrag sind dies der Kaufgegenstand und der Kaufpreis sowie in der Regel der Vertragspartner) enthält und so genau bestimmt ist, dass eine bloße Zustimmung zu einem Vertragsabschluss führt.10

Die Stadt Komberg könnte einen Antrag abgegeben haben, insbesondere durch das Schreiben der Frau Finke vom 19.12.2018 an die M. Mit diesem Schreiben drückt sie den Willen aus, für die Stadt Komberg einen Aufsitzmäher der Firma Hummel, Typ 23- 232-81 und eine zu dem Fahrzeug passende Schneeschaufel mit entsprechendem Zubehör zu einem Gesamtkaufpreis von 7.720,– € zu erwerben. Diese Erklärung stellt eine Willenserklärung dar, in der die vertragswesentlichen Bestandteile genannt sind. Es liegt also ein Antrag vor. Dieser Antrag ist auch i. S. d. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen und damit wirksam geworden.

Die Stadt Komberg wäre durch diesen Antrag aber nur dann Vertragspartnerin geworden, wenn Frau Finke als Stellvertreterin agiert hätte, sodass die Erklärung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB für und gegen die Stadt Komberg wirken würde.11

Dafür müssten die Tatbestandsmerkmale der Stellvertretung vorliegen. Es handelt sich bei der Bestellung eines solchen Geräts nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, sodass die Stellvertretung zulässig ist. Eine eigene Willenserklärung der Frau Finke ist insofern gegeben, als sie bei ihrer Bestellung einen Entscheidungsspielraum hatte. Sie gab den Antrag insofern im Namen der Stadt Komberg ab, als sie deutlich machte, dass die Bestellung für die Stadt Komberg erfolgt. Frau Finke müsste auch Vertretungsmacht gehabt und innerhalb dieser gehandelt haben. Die Stadt Komberg wird als juristische Person des öffentlichen Rechts durch die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. den Hauptverwaltungsbeamten vertreten. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Vertretungsmacht, deren genaue Rechtsvorschrift aus dem jeweiligen Landesrecht ersichtlich ist.12 Da aber in der Praxis die an der Spitze der Kommune stehende Person nicht jede Aktion, die zur Stellvertretung der Kommune erfolgt, selbst vornehmen kann, erfolgt meist eine teilweise Delegation dieser Befugnisse, was z. B. durch einen Arbeitsvertrag oder eine Dienstanweisung, also durch eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (in § 166 Abs. 2 BGB als „Vollmacht“ legal definiert), erfolgen kann. Es ist davon auszugehen, dass die Leitung des Fachdienstes Stadtgrün die Befugnis hatte, die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. den Hauptverwaltungsbeamten hinsichtlich der Anschaffung eines Aufsitzmähers zu vertreten und diese Berechtigung ebenfalls zu delegieren. Eine solche Delegation auf Frau Finke erfolgte, indem sie die Befugnis erhielt, einen Aufsitzmäher (ggf. mit Winterfunktion) bis zu einem Kaufpreis von 8.000,– € zu kaufen. Frau Finke hatte also Vertretungsmacht. Sie handelte auch innerhalb dieser Vertretungsmacht, indem sie sich hinsichtlich des Kaufgegenstands und auch des Höchstpreises an die Vorgaben hielt. Ein Ausschluss der Stellvertretung aus § 181 BGB ist nicht ersichtlich. Daher sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Stellvertretung gegeben. Frau Finke hat also als Stellvertreterin der Stadt Komberg agiert. Die Willenserklärung der Frau Finke wirkt also gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB für und gegen die Stadt Komberg. Somit liegt ein Antrag der Stadt Komberg durch das Schreiben der Frau Finke vom 19.12.2018 vor.

(2) Annahme Damit dieser Antrag zu einem Kaufvertrag zwischen der Stadt Komberg und M führt, müsste eine Annahme der M gegeben sein.

Eine Annahme ist das vorbehaltlose Einverständnis mit dem Antrag.13


6 BGH, NJW 2018, 1079; vgl. Buck-Heeb, in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 812 Rn. 11 m.w.N.
7 Sprau, in Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 812 Rn. 14; BGH, NJW 2005, 60; diesbezüglich kritisch Prütting, in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 13. Auflage 2018, § 812 Rn. 22 – 24.
8 Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 42. Auflage 2018, § 40 Rn. 24; Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 9. Auflage 2019, § 10 Rn. 22.
9 Niehues/Siegel, Bürgerliches Recht, 2. Auflage 2014, S. 233.
10 Vgl. ähnlich Ellenberger, in Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 145 Rn. 1 f.
11 Der Einbau der Stellvertretung hätte gut vertretbar auch anders erfolgen können, insbesondere hätte der durch Frau Finke abgegebene Antrag bei den Tatbestandsmerkmalen der Stellvertretung („eigene Willenserklärung“) eingebaut werden können.
12Siehe beispielsweise für Niedersachsen § 86 Abs. 1 Satz 2 NKomVG, für Baden-Württemberg § 42 Abs. 1 Satz 2 BW GemO, für Bayern Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayGO, für Mecklenburg-Vorpommern § 38 Abs. 2 Satz 1 KV M-V, für Nordrhein-Westfalen § 63 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, für Sachsen § 51 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO, für Sachsen-Anhalt § 60 Abs. 2 KVG LSA und für Thüringen § 31 Abs. 1 ThürKO.
13 Vgl. Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 42. Auflage 2018, § 8 Rn. 21.


 

Die Mitarbeiterin der M, Frau Schneider, antwortete am folgenden Tag per E-Mail, in der sie die Lieferung der bestellten Ware für den 28.12.2018 zusagte. Dieses Schreiben ist das vorbehaltslose Einverständnis mit dem Antrag, also eine Annahme. Die Erklärung erfolgte auch rechtzeitig i. S. d. § 147 Abs. 2 BGB, da eine Antwort am folgenden Tag als üblich angesehen werden kann und eine abweichende kürzere Frist gemäß § 148 BGB nicht ersichtlich ist. Die Annahme ist auch i. S. d. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen und damit wirksam geworden.

Die Annahme durch Frau Schneider wirkt aber nur dann nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB für und gegen die M, wenn Frau Schneider als Stellvertreterin handelte. Dazu müssten die Tatbestandsmerkmale der Stellvertretung gegeben sein. Es liegt kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft vor. Außerdem ist davon auszugehen, dass Frau Schneider eine eigene Willenserklärung abgab sowie im Namen der M handelte. Nach § 35 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer einer GmbH eine gesetzliche Vertretungsmacht, von deren Delegation durch rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht auf Frau Schneider auszugehen ist. Da ein Ausschluss der Stellvertretung nach § 181 BGB nicht in Betracht kommt, liegen die Tatbestandsmerkmale der Stellvertretung vor. Daher hat Frau Schneider die Annahme für und gegen die M abgegeben.

Da ein Antrag und eine Annahme gegeben sind, liegt ein Kaufvertrag zwischen der Stadt Komberg und M über einen Aufsitzmäher mit Schneeschaufel zu einem Kaufpreis von 7.720,– € vor.

bb) Wirksamkeit Der Kaufvertrag ist unter der Voraussetzung wirksam, dass keine Nichtigkeitsgründe (rechtshindernde Einwendungen) gegeben sind.14 Mangels rechtshindernder Einwendungen ist der Kaufvertrag wirksam.

b) Anspruch nicht untergegangen Zwar haben die Stadt Komberg und M einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen, auf dessen Basis ein Anspruch der M gegen die Stadt Komberg auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB entstanden ist, aber dieser Anspruch könnte untergegangen sein. Ein Untergangsgrund könnte sich aus § 142 Abs. 1 BGB wegen einer möglicherweise wirksamen Anfechtung ergeben. Dafür müssten die Tatbestandsmerkmale der Anfechtung gegeben sein.

aa) Rechtsgeschäft i. S. d. § 142 Abs. 1 BGB Es müsste ein Rechtsgeschäft i. S. d. § 142 Abs. 1 BGB gegeben sein. Ein Rechtsgeschäft i. S. d. § 142 Abs. 1 BGB ist nur eine einzelne Willenserklärung, nicht hingegen ein Vertrag.15

Mit dem oben bejahten Antrag der Stadt Komberg liegt eine Willenserklärung und somit ein Rechtsgeschäft i.S.d. § 142 Abs. 1 BGB vor.

bb) Anfechtungserklärung16
Weiterhin müsste eine Anfechtungserklärung gemäß § 143 Abs. 1 und Abs. 2 BGB vorliegen.

Zwar hat die Stadt Komberg die Anfechtung nicht ausdrücklich erklärt, sie hat aber durch die Aufforderung an M, den Kaufpreis zurückzuzahlen, deutlich gemacht, dass sie an den Vertrag nicht länger gebunden sein möchte. Dies stellt durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß § 133 BGB eine Anfechtungserklärung dar.17 Diese ist auch an die Vertragspartnerin, nämlich die M, gegangen und damit an den korrekten Anfechtungsgegner gemäß § 143 Abs. 2 BGB. Außerdem ist die Erklärung formwirksam, da gemäß dem in § 126 Abs. 1 BGB enthaltenen Grundsatz der Formfreiheit eine besondere Form nur in Ausnahmefällen erforderlich ist, von denen jedoch keiner vorliegt.

Die Stadt Komberg hat also eine korrekte Anfechtungserklärung gegenüber M abgegeben.

cc) Anfechtungsgrund Außerdem müsste ein Anfechtungsgrund gegeben sein. Welche Gründe berechtigen, eine abgegebene Willenserklärung durch Anfechtung zu vernichten, hat der Gesetzgeber in §§ 119 ff. BGB aufgeführt.

(1) § 119 Abs. 2 BGB Als Anfechtungsgrund kommt zunächst § 119 Abs. 2 BGB in Betracht.

Hierfür müsste sich die Stadt Komberg über eine verkehrswesentliche Eigenschaft geirrt haben.

Ein Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit.18

Sandra Finke als Vertreterin der Stadt Komberg glaubte, der Aufsitzmäher sei für eine Steigung bis 20 % geeignet. Dies entspricht jedoch nicht der Realität. Somit irrte sich die Stadt Komberg.

Dieser Irrtum müsste sich auf eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache oder einer Person bezogen haben. Eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist jeder wertbildende Faktor.19

Der Wert eines Aufsitzmähers bestimmt sich nach seinen Leistungsmerkmalen. Zu diesen gehört u. a. auch, ob und inwieweit er sich zum Fahren in Steillagen eignet. Die Eignung des Mähers für den Einsatz an einem Hang mit einer Steigung von 20 % ist also ein wertbildender Faktor. Genau darauf bezog sich auch der festgestellte Irrtum.

Daher hat sich die Stadt Komberg über eine verkehrswesentliche Eigenschaft geirrt.

Die Voraussetzungen des § 119 Abs. 2 BGB sind im Grunde gegeben.


14 Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 42. Auflage 2018, § 38 Rn. 25; Wolf/Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 11. Auflage 2016, § 21 Rn. 14.
15 Vgl. MüKo/Busche, BGB, 8. Auflage 2018, § 142 Rn. 9.
16 Teilweise wird der Anfechtungsgrund vor der Anfechtungserklärung geprüft (so z.B. bei Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 42. Auflage 2018, Rn. 47
und Schmidt, BGB Allgemeiner Teil, 17. Auflage 2018, Rn. 1274). Dies erscheint sinnvoll, da ja der dann bekannte Grund bei der Prüfung der Erklärung aufgegriffen werden kann. Teilweise wird der Anfechtungsgrund – wie auch indieser Lösung – erst nach der Anfechtungserklärung geprüft (so z.B. bei Kaiser,Bürgerliches Recht, 12. Auflage 2009, Rn. 117 und Olzen/Maties,Zivilrechtliche Klausurenlehre, 8. Auflage 2015, Rn. 189). Auch dies erscheint sinnvoll, da dann untersucht werden kann, ob die in der Erklärung genannte Begründung einen Anfechtungsgrund darstellt.
17 Es kann grundsätzlich schwierig sein zu unterscheiden, ob im Einzelfall eine Anfechtungs-, eine Widerrufs-, eine Rücktritts- oder eine Minderungserklärung gegeben ist. Im vorliegenden Fall ist aus dem Sachverhalt deutlich ersichtlich, dass die Stadt Komberg den Vertrag als „null und nichtig“ ansehen möchte. Daher kommt nur eine Anfechtungserklärung in Betracht.
18 Musielak, JuS 2014, 491 (491 f.); MüKo/Armbrüster, BGB, 8. Auflage 2018, § 119 Rn. 1 und Rn. 45.
19 Musielak, JuS 2014, 491 (494); vgl. BGH, NJW 2001, 226 (227); vgl., wenngleich den Begriff der verkehrswesentlichen Eigenschaft weiter auslegend, MüKo/Armbrüster, BGB, 8. Auflage 2018, § 119 Rn. 139.


Allerdings wird § 119 Abs. 2 BGB dann durch die spezielleren §§ 434 ff. BGB verdrängt, wenn – wie hier – zugleich die Sachmängelhaftung des Kaufrechts einschlägig ist.20

Folglich stellt § 119 Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall letztlich keinen zulässigen Anfechtungsgrund dar.

(2) § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB Es könnte der Anfechtungsgrund des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB einschlägig sein, indem M die Stadt Komberg arglistig getäuscht hat.

Eine Täuschung ist das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums.21

Der Mitarbeiter der M, Herr Holtmann, hat den – bereits oben festgestellten – Irrtum der Stadt Komberg durch seine Aussage, das Fahrzeug sei auch bei Steigungen von 20 % Wagen sei unfallfrei, hervorgerufen. Somit hat M die Stadt Komberg getäuscht.

Ohne die Täuschung dürfte die Willenserklärung nicht oder nicht in dieser Weise abgegeben worden sein. Das bedeutet, die Täuschung müsste kausal für die Abgabe der anzufechtenden Willenserklärung gewesen sein.22 Dies ist der Fall, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die anzufechtende Willenserklärung ebenfalls entfiele.23

Die Stadt Komberg ging, vertreten durch Sandra Finke, den Kaufvertrag nur deshalb (zu diesen Konditionen) ein, weil es sich bei dem Aufsitzmäher angeblich um ein Fahrzeug handelte, das bei Steigungen von 20 % eingesetzt werden könnte. Ohne diese Angabe hätte die Stadt diesen Kaufvertrag nicht oder nicht in dieser Weise abgeschlossen. Eine Kausalität zwischen der Täuschung und der Abgabe des Antrags der Stadt Komberg liegt also vor. Daher wurde die Stadt Komberg durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt.

Die Täuschung müsste auch arglistig geschehen sein. Arglist ist gegeben, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt oder für möglich hält und zusätzlich wissend in Kauf nimmt, dass falsche Vorstellungen beim Gegenüber entstehen.24 Dabei wird eine eigenständige Bedeutung des Merkmals der Arglist verneint, sondern die Arglist vielmehr dem Vorsatz gleichgesetzt.25

M wusste, dass der Aufsitzmäher nicht für Steigungen von 20 % geeignet war. Dies war M mindestens nach der Kontaktaufnahme durch Herrn Dr. Fandel bekannt. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass M gegenüber der Stadt Komberg die Eignung für eine solche Steigung nur deshalb behauptet hat, um das Gerät zu diesen Konditionen verkaufen zu können. Somit handelte M arglistig.

Folglich liegt eine arglistige Täuschung der Stadt Komberg durch M vor. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind daher erfüllt.

Ein Anfechtungsgrund ist also gegeben.

dd) Anfechtungsfrist
Die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB müsste eingehalten worden sein. Hiernach beträgt diese Frist ein Jahr. Die Frist beginnt gemäß § 124 Abs. 2 BGB ab dem Zeitpunkt der Entdeckung der Täuschung zu laufen. Die Stadt Komberg hat die Täuschung bereits nach wenigen Tagen entdeckt und dann auch sogleich die Anfechtung erklärt. Somit ist die Frist des § 124 Abs. 1 BGB noch nicht abgelaufen, und auch die absolute Höchstfrist des § 124 Abs. 3 BGB ist noch nicht überschritten.

Daher hat die Stadt Komberg die Anfechtungsfrist eingehalten.

ee) Kein Ausschluss der Anfechtung
Die Anfechtung dürfte nicht nach § 144 BGB ausgeschlossen sein. Dies wäre der Fall, wenn die Stadt Komberg das Rechtsgeschäft bestätigt hätte. Dabei müsste die zur Anfechtung berechtigte Person Kenntnis vom Anfechtungsgrund gehabt haben oder die Anfechtung zumindest für möglich gehalten haben.26 Da eine solche Bestätigung nicht vorliegt, ist ein Ausschluss der Anfechtung gemäß § 144 BGB nicht gegeben.

Daher liegen die Tatbestandsmerkmale der Anfechtung vor.

Somit ist der Anspruch der M gegen die Stadt Komberg auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB gemäß § 142 Abs. 1 BGB untergegangen.

Der Kaufvertrag stellt also keinen rechtlichen Grund i. S. d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB dar.

Ein sonstiger rechtsgeschäftlicher Grund und auch ein gesetzlicher Grund für die Vermögensmehrung ist nicht ersichtlich, sodass die Vermögensmehrung ohne rechtlichen Grund geschah.

4. Kein Ausschluss des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
Ein den Anspruch des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ausschließender Grund aus § 814 BGB oder § 817 Satz 2 BGB ist nicht gegeben.

Da die Tatbestandsmerkmale des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erfüllt sind, ist der Anspruch hieraus entstanden.

II. Anspruch nicht untergegangen

Da keine Untergangsgründe (rechtsvernichtende Einwendungen) gegeben sind, ist der Anspruch nicht untergegangen.

III. Anspruch durchsetzbar

Da keine Einreden (rechtshemmende Einwendungen) vorliegen, ist der Anspruch durchsetzbar.


20 MüKo/Armbrüster, BGB, 8. Auflage 2018, § 119 Rn. 29; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 42. Auflage 2018, § 7 Rn. 33; ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, NJW 1981, 224 (225) und BGH, NJW-RR 2008, 222 (223).
21 Vgl. MüKo/Armbrüster, BGB, 8. Auflage 2018, § 123 Rn. 14; Musielak, JuS 2014, 583 (586).
22 Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 42. Auflage 2018, § 19 Rn. 4 f.; MüKo/Armbrüster, BGB, 8. Auflage 2018, § 123 Rn. 21; vgl. BGH, NJW 2013, 1115 (1116).
23 Musielak, JuS 2014, 583 (586 f.).
24 Vgl. BGH, NJW 2013, 1115 (1116).
25 MüKo/Armbrüster, BGB, 8. Auflage 2018, § 123 Rn. 18.
26 Zwar ist diese Voraussetzung nicht im Wortlaut des § 144 BGB erkennbar, aber sie ist dennoch anerkannt, vgl. BGH, NJW 1995, 2290 (2291).


 

Gesamtergebnis

Somit hat die Stadt Komberg einen Anspruch gegen M auf Rück- zahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

C. Abschließende Anmerkungen für Lehrende und Lernende

Die folgenden abschließenden Anmerkungen richten sich primär an Lehrende, die Übungsfälle für die Lehre und Fallbearbeitungen auch für Leistungsnachweise erstellen müssen. Zugleich sind diese Information an Lernende gerichtet, die sich selbstverständlich auf unterschiedliche Fallkonstellationen einstellen müssen. Die Sachverhalte solcher Konstellationen können sich sehr ähneln, aber dennoch einer (z. T. komplett) anderen rechtlichen Lösung zuzuführen sein. Ohnehin ist es bei der Prüfungsvorbereitung ratsam, dass sich die Prüflinge in die Prüfer hineinversetzen, um die möglichen Varianten verschiedener Themen zu durchdenken. Ebenso ist es für die Prüfer wichtig, sich in die Prüflinge hineinzuversetzen, damit sie die Schwierigkeit, den Umfang und den Inhalt der Aufgaben angemessen einschätzen können.

Der vorliegende Fall ist – wie oben dargestellt – ein Beispiel für eine Kombination mehrerer „Bausteine“, nämlich „Anspruch aus §§ 812 ff. BGB“, „Kaufvertrag“ und „Anfechtung“. Wie oben angedeutet, kann der Fall entsprechend variiert werden. Eine weitere mögliche Variation könnte darin liegen, dass statt der Anfechtung eine Nichtigkeit des Kaufvertrags im Sachverhalt beschrieben wird, sodass bei der Lösung eine rechtshindernde Einwendung (z. B. §§ 105 Abs. 1, 134, 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB) zu bejahen ist. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Aufgabenstellung hinsichtlich der zu prüfenden Anspruchsgrundlagen zu erweitern, sodass außer der bereicherungsrechtlichen Anspruchsprüfung ein weiterer der im BGB vorgesehenen Herausgabeansprüche zu prüfen ist.

Außerdem kann allein schon die Prüfung des Kaufvertrags, je nach Sachverhalt, intensiver untersucht werden, beispielsweise indem Fragen der Annahmefrist (§§ 147, 148, 150 Abs. 1 BGB), des neuen Antrags wegen Abwandlung des ursprünglichen Antrags (§ 150 Abs. 2 BGB), der Auslegung des Antrags oder der Annahme (je- weils § 133 BGB) oder des Zugangs einer dieser beiden Willenserklärungen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Sachverhalt problematisch gestaltet werden. Zudem lässt sich die Stellvertretung durch eine Veränderung des Sachverhalts auch noch problematischer darstellen, sodass sie ausführlicher geprüft werden muss bzw. durch Bearbeitungshinweise als ganz oder teilweise nicht prüfungsrelevant vorgegeben wird, sodass mehr Zeit für andere Inhalte verwendet werden kann.

Eine Erweiterung dieses Falles hinsichtlich weiterer Anspruchsgegenstände ist ebenfalls gut möglich, wenn der zeitliche Umfang der Klausur es zulässt. Beispielsweise kann im Sachverhalt von einem Umstürzen des Aufsitzmähers und einer Verletzung eines städtischen Mitarbeiters berichtet werden. Dann könnten, je nach Fallkonstellation, auch Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.

Auszug aus BGH, NJW 1981, 224 (225)
(Anmerkungen in eckigen Klammern sind solche des Verfassers.)

„Soweit die Bekl. sich schließlich hilfsweise darauf berufen haben, sie seien wegen Irrtums über eine verkehrswe- sentliche Eigenschaft des Bildes vom Kaufvertrag zurück- getreten, verkennen sie, daß neben der kaufrechtlichen Gewährleistung für eine Irrtumsanfechtung wegen Feh- lens einer vertraglich vorausgesetzten Eigenschaft der Kaufsache kein Raum ist [es erfolgt ein Verweis auf RGZ 135, 339 und BGH, WM 1966, 1185]. Der vereinzelt hierzu vertretenen Ansicht, bei einem lediglich auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhenden Gewährleistungs- ausschluß könne der Käufer unter bestimmten Umstän- den auf die Irrtumsanfechtung zurückgreifen [Verweis auf Schmidt-Salzer, JZ 1967, 661 ff.], vermag der Senat nicht zu folgen. Sie übersieht, daß im Bereich kaufrechtlicher Gewährleistung die Irrtumsanfechtung insoweit durch die in §§ 459 ff. BGB [dies entspricht nun §§ 434 ff. BGB] ge- troffene Sonderregelung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist und schon aus diesem Grunde nicht lediglich dadurch wieder aufleben kann, daß die Vertragsparteien die Ge- währleistung in zulässiger Weise vertraglich abbedungen haben.“