Ein Stadtrat hatte durch Beschluss festgelegt, dass Organisationen und Personen von der Überlassung städtischer Einrichtungen (z. B. eines Saales im Stadtmuseum) ausgeschlossen werden, wenn sie dort Veranstaltungen zu einem näher bestimmten Thema durchführen wollen. Das BVerwG, entschied mit Urteil vom 20.01.2022, Az. 8 C 35.20, dass eine derartige Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung das Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzt, und hat damit die Meinungsfreiheit bei der Nutzung kommunaler öffentlicher Einrichtungen gestärkt.

Die Entscheidung kann hier kostenfrei im Volltext nachgelesen werden.

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