Die Kommunen sind berechtigt örtliche Verbrauch- bzw. Aufwandsteuern zu erheben und haben dabei ein Steuerfindungsrecht.

Mit der Verpackungssteuersatzung erhebt die Universitätsstadt Tübingen bereits seit dem Jahr 2022 eine Steuer auf den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Verpackungen sowie nicht wiederverwendbaren Geschirrs und Bestecks. Steuerpflichtig ist der Endverkäufer der Speisen und Getränke.

Ende Januar veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht nunmehr seinen Beschluss über die Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer. Das Gericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Schnellrestaurantbetreibers zurückgewiesen.

Die Entscheidung bietet eine sehr gute Grundlage für Vorträge, Hausarbeiten oder Klausuren im Kommunalen Abgabenrecht. Sie kann hier abgerufen werden.

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